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Widerstandsrecht

Das Widerstandsrecht in der Bundesrepublik ist im Grundgesetz in Artikel 20 Absatz 4 geregelt. Dort wird jedem Bürger „gegen jeden, der es unternimmt, diese [die bundesrepublikanische] Ordnung zu beseitigen“, das Recht zum Widerstand zugesprochen, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Beim Widerstandsrecht handelt es sich um ein Notwehrrecht zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der Rechtsordnung, welches allerdings engen Grenzen unterliegt und nur bei offensichtlicher Bedrohung angewendet werden darf.

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Gewaltfreiheit, eine Alternative?

Gewaltloser Widerstand ist zu einem wirksamen Mittel im Kampf gegen ungerechte Gesellschaftssysteme und eine Politik der Unterdrückung und Ausbeutung geworden. Die Vertreter und Anhänger wollen nicht die physische Vernichtung ihrer Gegner, sondern sind bemüht, durch Überzeugungsarbeit Verständnis zu gewinnen, durch zivilen Ungehorsam Veränderungen herbeizuführen. Der gewaltlose Widerstand setzt auf Aussöhnung, auf den Glauben an die Zukunft und auf die Gewissheit, Unfreiheit und Ungerechtigkeit ohne den Einsatz von gewalttätigen Mitteln zu überwinden.

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