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Musikalisches Urheberrecht

Das musikalische Urheberecht ist ein komplexes Gesetzeswerk, das die Rechte des Urhebers (Komponist, Textautor) an seinem Werk, insbesondere die Ansprüche, die sich aus der Nutzung seines Werkes durch Dritte ergeben, regelt.

Der in Deutschland 1837 in Kraft gesetzte allgemeine Urheberschutz wurde 1901 durch ein spezielles musikalisches Urheberrecht ergänzt, das entsprechend den Erfordernissen der fortschreitenden Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Reproduktionstechnik, regelmäßig fortgeschrieben wurde. Bei der Wahrnehmung der musikalischen Urheberrechte wird zwischen

  • „großem Recht“ (Bühnenwerk, kollektive Rechtewahrnehmung) und
  • „kleinem Recht“ (nichtdramatisches Musikwerk, individuelle Wahrnehmung der Rechte) unterschieden.

Das musikalische Urheberrecht liefert der Musikentwicklung die rechtliche Grundlage und ist eine der Säulen, auf denen das Musikleben in seinen wirtschaftlichen Dimensionen ruht.

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Tipps für Referate

Auch im Musikunterricht ist das Präsentieren von Inhalten und das freie Sprechen eine wichtige Grundkompetenz, die geübt werden soll. Viele Schüler haben allerdings Angst vor Referaten und befürchten, sie könnten das nicht. Aber auch das Vortragen lässt sich erlernen und üben. Der Schlüssel zu einem guten Referat liegt oft in einer guten Planung und Vorbereitung.

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