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Struktur der Musikindustrie

Die Musikindustrie hat sich in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg zu einem hochgradig integrierten und global organisierten Industriezweig entwickelt. Sie wird von nur wenigen, meist der Elektronik- oder Medienbranche angehörenden Unternehmen dominiert. Obwohl der Tonträger und damit die Tonträgerindustrie im Zentrum dieses Industrieverbundes stehen, reicht dieser doch wesentlich weiter. Er umfasst Verlage, Studios, die Phonogeräteindustrie, den Handel mit Musikalien, Musikinstrumenten und Tonträgern und das umfangreiche Merchandising- und Lizenzgeschäft.

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Musikalisches Urheberrecht

Das musikalische Urheberecht ist ein komplexes Gesetzeswerk, das die Rechte des Urhebers (Komponist, Textautor) an seinem Werk, insbesondere die Ansprüche, die sich aus der Nutzung seines Werkes durch Dritte ergeben, regelt.

Der in Deutschland 1837 in Kraft gesetzte allgemeine Urheberschutz wurde 1901 durch ein spezielles musikalisches Urheberrecht ergänzt, das entsprechend den Erfordernissen der fortschreitenden Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Reproduktionstechnik, regelmäßig fortgeschrieben wurde. Bei der Wahrnehmung der musikalischen Urheberrechte wird zwischen

  • „großem Recht“ (Bühnenwerk, kollektive Rechtewahrnehmung) und
  • „kleinem Recht“ (nichtdramatisches Musikwerk, individuelle Wahrnehmung der Rechte) unterschieden.

Das musikalische Urheberrecht liefert der Musikentwicklung die rechtliche Grundlage und ist eine der Säulen, auf denen das Musikleben in seinen wirtschaftlichen Dimensionen ruht.

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