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Großstadtpolitik

Die Großstädte in Deutschland sind wichtige politische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Zentren. Durch das in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Recht auf kommunale Selbstverwaltung können sie viele ihrer Angelegenheiten eigenständig und bürgernah ausführen. Neben der Erledigung reiner Verwaltungsaufgaben nehmen die Großstädte auch solche Aufgaben wahr, die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gezählt werden. Durch die Finanznot vieler Großstädte wird ihr Entscheidungsspielraum jedoch zunehmend beschränkt.
Bei Kommunalwahlen, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden bietet sich dem Bürger im Rahmen lokaler Demokratie die Möglichkeit, sich vor Ort politisch zu beteiligen und über seine eigenen Belange mitzuentscheiden.
Großstädte sind Mittelpunkt von Handel, Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen. Allerdings wirken sich hier einerseits der tiefgreifende Strukturwandel der letzten Jahrzehnte mit dem Übergang von der Industrie- zur wissensbasierten Dienstleistungsgesellschaft sowie andererseits die Globalisierung für viele Städte negativ aus.

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Kommunale Selbstverwaltung

Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ermöglicht den deutschen Städten, Kreisen und Gemeinden, ihre örtlichen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Als Bestandteile der Bundesländer bleiben die Kommunen sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechts- bzw. Fachaufsicht der Bundesländer unterworfen.

Bei der Erledigung der Angelegenheiten ihres örtlichen Wirkungskreises, der die gesamte kommunale Daseinsvorsorge umfasst, handeln die Gemeinden in einer Doppelrolle: Sie führen bestimmte Angelegenheiten der Selbstverwaltung aus und vollziehen zugleich Bundes- oder Landesgesetze. Problematisch ist die Finanznot vieler Kommunen, wodurch die kommunale Leistungsfähigkeit abnimmt und sich ihre politischen Spielräume verengen.

Ziel einer kommunalen Selbstverwaltung ist: bürgernahe Verwaltung, Beteiligung der Bürger an der Gemeindepolitik und Stärkung der lokalen Demokratie.

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Volksbegehren, Bürgerbegehren

Neben den regulären Parlamentswahlen besteht im repräsentativen System der Bundesrepublik für den Bürger die Möglichkeit, sich in unterschiedlichen Formen

  • auf Bundes- bzw. Länderebene als Volksbegehren und Volksentscheide,
  • auf Gemeindeebene als Bürgerbegehren und Bürgerentscheide bezeichnet,

unmittelbar an politischen Entscheidungen zu beteiligen (Partizipation).

Diese Instrumente, die sich unter dem Obergriff der direkten oder plebiszitären Demokratie zusammenfassen lassen, sind auf den drei Staatsebenen unterschiedlich stark ausgeprägt.

  • Auf Bundesebene sind außer dem Volksentscheid zur Neugliederung von Bundesländern keine direktdemokratischen Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.
  • Dagegen findet sich in den Landesverfassungen aller Bundesländer die Möglichkeit zur Volksgesetzgebung, wobei die Ausgestaltung des zweistufigen Verfahrens – erst das Volksbegehren, dann der Volksentscheid – in der Praxis erheblich variiert. Bestimmte Themen sind der Volksgesetzgebung auf Länderebene nicht zugänglich.
  • Auf kommunaler Ebene schließlich sind die partizipativen Elemente als wichtige Ergänzung des herkömmlichen Kommunalwahlrechts am weitesten entwickelt und in den Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen aller 16 Bundesländer fest verankert. Allgemein gleicht das Prozedere der kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den verschiedenen Gemeindeordnungen den in den übergeordneten Länderverfassungen festgelegten Regeln für Volksbegehren und Volksentscheide. Offen bleibt, ob es in Zukunft auch auf Bundesebene eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch plebiszitäre Instrumente geben wird.

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