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Föderalismus und Subsidiarität

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus als Organisationsprinzip der staatlichen Ordnung festgelegt. Die staatlichen Aufgaben sind zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten aufzuteilen. Im Grundgesetz werden auch die Zuständigkeiten von Bund und Ländern geregelt.

Der bundesdeutsche Föderalismus ist stufenförmig aus kleineren zu größeren Einheiten aufgebaut. Die Aufteilung der Rechte und Pflichten erfolgt über das Prinzip der Subsidiarität: Demnach sollen die staatlichen Aufgaben auf möglichst niedriger politischer Ebene – und damit möglichst bürgernah – wahrgenommen werden, d. h. nur jene Aufgaben sind der jeweils nächsthöheren Ebene zu überlassen, die über die spezifischen Interessen und Wirkungsmöglichkeiten der kleineren Einheit hinausgehen.

Durch den fortschreitenden Prozess der europäischen Integration ist die neue politische Ebene der EU hinzugekommen, wodurch neue rechtliche Regelungen der verschiedenen politischen Entscheidungsebenen gefunden werden müssen.

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Verwaltung als Regierungsvoraussetzung

Gemäß rechtsstaatlicher Tradition soll sich Politik in einer rationalen Verwaltungsordnung vollziehen, die jeder politisch gestellten Aufgabe einen bestimmten Stellenwert zuweist und zu einer erwartbaren Lösung führt. Der Verwaltungsaufbau spiegelt die sachliche Zuständigkeit (Referate), Übersicht und Verantwortung. Aufgrund der sozialen und ökonomischen Entwicklungen im massendemokratischen Sozialstaat und der internationalen Kooperation der Einzelstaaten werden politische Aufgaben komplexer und verschieben die Gewichte innerhalb der Verwaltung vom Gesetzesvollzug zur politischen Programmentwicklung. Ein Übermaß an Programmvielfalt beeinträchtigt die Verwaltungseffizienz.

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Volksbegehren, Bürgerbegehren

Neben den regulären Parlamentswahlen besteht im repräsentativen System der Bundesrepublik für den Bürger die Möglichkeit, sich in unterschiedlichen Formen

  • auf Bundes- bzw. Länderebene als Volksbegehren und Volksentscheide,
  • auf Gemeindeebene als Bürgerbegehren und Bürgerentscheide bezeichnet,

unmittelbar an politischen Entscheidungen zu beteiligen (Partizipation).

Diese Instrumente, die sich unter dem Obergriff der direkten oder plebiszitären Demokratie zusammenfassen lassen, sind auf den drei Staatsebenen unterschiedlich stark ausgeprägt.

  • Auf Bundesebene sind außer dem Volksentscheid zur Neugliederung von Bundesländern keine direktdemokratischen Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.
  • Dagegen findet sich in den Landesverfassungen aller Bundesländer die Möglichkeit zur Volksgesetzgebung, wobei die Ausgestaltung des zweistufigen Verfahrens – erst das Volksbegehren, dann der Volksentscheid – in der Praxis erheblich variiert. Bestimmte Themen sind der Volksgesetzgebung auf Länderebene nicht zugänglich.
  • Auf kommunaler Ebene schließlich sind die partizipativen Elemente als wichtige Ergänzung des herkömmlichen Kommunalwahlrechts am weitesten entwickelt und in den Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen aller 16 Bundesländer fest verankert. Allgemein gleicht das Prozedere der kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den verschiedenen Gemeindeordnungen den in den übergeordneten Länderverfassungen festgelegten Regeln für Volksbegehren und Volksentscheide. Offen bleibt, ob es in Zukunft auch auf Bundesebene eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch plebiszitäre Instrumente geben wird.

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