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Volksbegehren, Bürgerbegehren

Neben den regulären Parlamentswahlen besteht im repräsentativen System der Bundesrepublik für den Bürger die Möglichkeit, sich in unterschiedlichen Formen

  • auf Bundes- bzw. Länderebene als Volksbegehren und Volksentscheide,
  • auf Gemeindeebene als Bürgerbegehren und Bürgerentscheide bezeichnet,

unmittelbar an politischen Entscheidungen zu beteiligen (Partizipation).

Diese Instrumente, die sich unter dem Obergriff der direkten oder plebiszitären Demokratie zusammenfassen lassen, sind auf den drei Staatsebenen unterschiedlich stark ausgeprägt.

  • Auf Bundesebene sind außer dem Volksentscheid zur Neugliederung von Bundesländern keine direktdemokratischen Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.
  • Dagegen findet sich in den Landesverfassungen aller Bundesländer die Möglichkeit zur Volksgesetzgebung, wobei die Ausgestaltung des zweistufigen Verfahrens – erst das Volksbegehren, dann der Volksentscheid – in der Praxis erheblich variiert. Bestimmte Themen sind der Volksgesetzgebung auf Länderebene nicht zugänglich.
  • Auf kommunaler Ebene schließlich sind die partizipativen Elemente als wichtige Ergänzung des herkömmlichen Kommunalwahlrechts am weitesten entwickelt und in den Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen aller 16 Bundesländer fest verankert. Allgemein gleicht das Prozedere der kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den verschiedenen Gemeindeordnungen den in den übergeordneten Länderverfassungen festgelegten Regeln für Volksbegehren und Volksentscheide. Offen bleibt, ob es in Zukunft auch auf Bundesebene eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch plebiszitäre Instrumente geben wird.

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