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Bundesland Baden-Württemberg

Das drittgrößte Bundesland Baden-Württemberg liegt im Südwesten Deutschlands. Stuttgart im Ballungsgebiet Mittlerer Neckar ist die Landeshauptstadt. Die Oberrheinebene mit ihrer östlichen Begrenzung, dem südlichen Odenwald und dem Schwarzwald, das Schwäbisch-Fränkische Schichtstufenland und das zum Alpenvorland zählende Allgäu sind die drei bestimmenden Großlandschaften. Baden-Württemberg weist eine hohe Bevölkerungsdichte und einen starken Industrialisierungsgrad auf. Der Fremden- und Bäderverkehr spielt eine große Rolle.

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Landeshauptstadt Stuttgart

Die Landeshauptstadt von Baden-Württemberg ist der Mittelpunkt des Wirtschaftsraumes Mittlerer Neckar. Sie liegt mit dem Zentrum in einem Talkessel des Neckar und reicht mit ihren Vororten bis auf die Höhen der angrenzenden Hochflächen.

Führende Industriebranchen sind der Fahrzeugbau, die Herstellung von Elektrogeräten und die elektronische Industrie. Mineralquellen werden in den Stadtteilen Bad Cannstatt und Berg genutzt. Stuttgart entstand vor 950 aus einem herrschaftlichen Gestüt, wurde 1219 Stadt und war seit 1482 Residenz der Grafen von Württemberg.

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Kooperativer Föderalismus

Föderalismus verbindet Vielheit zur Einheit. Er bezeichnet die freie Einigung von grundsätzlich gleichberechtigten Teilstaaten, in einem bundesmäßigen Zusammenschluss zusammenzuwirken.

In Deutschland ist dies kein loser Staatenbund (Konföderation), sondern ein Bundesstaat (Föderation). In ihm ist ein gewisses Maß an Übereinstimmung sowohl der Länder untereinander als auch der Länder mit dem Bund notwendig. Dazu tragen die weitgehend bundeseinheitlichen Regelungen des Rechts, des Wirtschafts- und Finanzsystems sowie des Öffentlichen Dienstes erheblich bei. Der deutsche Bundesstaat ist kooperativ angelegt.

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Volksbegehren, Bürgerbegehren

Neben den regulären Parlamentswahlen besteht im repräsentativen System der Bundesrepublik für den Bürger die Möglichkeit, sich in unterschiedlichen Formen

  • auf Bundes- bzw. Länderebene als Volksbegehren und Volksentscheide,
  • auf Gemeindeebene als Bürgerbegehren und Bürgerentscheide bezeichnet,

unmittelbar an politischen Entscheidungen zu beteiligen (Partizipation).

Diese Instrumente, die sich unter dem Obergriff der direkten oder plebiszitären Demokratie zusammenfassen lassen, sind auf den drei Staatsebenen unterschiedlich stark ausgeprägt.

  • Auf Bundesebene sind außer dem Volksentscheid zur Neugliederung von Bundesländern keine direktdemokratischen Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.
  • Dagegen findet sich in den Landesverfassungen aller Bundesländer die Möglichkeit zur Volksgesetzgebung, wobei die Ausgestaltung des zweistufigen Verfahrens – erst das Volksbegehren, dann der Volksentscheid – in der Praxis erheblich variiert. Bestimmte Themen sind der Volksgesetzgebung auf Länderebene nicht zugänglich.
  • Auf kommunaler Ebene schließlich sind die partizipativen Elemente als wichtige Ergänzung des herkömmlichen Kommunalwahlrechts am weitesten entwickelt und in den Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen aller 16 Bundesländer fest verankert. Allgemein gleicht das Prozedere der kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den verschiedenen Gemeindeordnungen den in den übergeordneten Länderverfassungen festgelegten Regeln für Volksbegehren und Volksentscheide. Offen bleibt, ob es in Zukunft auch auf Bundesebene eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch plebiszitäre Instrumente geben wird.

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