Kooperativer Föderalismus
Föderalismus verbindet Vielheit zur Einheit. Er bezeichnet die freie Einigung von grundsätzlich gleichberechtigten Teilstaaten, in einem bundesmäßigen Zusammenschluss zusammenzuwirken.
In Deutschland ist dies kein loser Staatenbund (Konföderation), sondern ein Bundesstaat (Föderation). In ihm ist ein gewisses Maß an Übereinstimmung sowohl der Länder untereinander als auch der Länder mit dem Bund notwendig. Dazu tragen die weitgehend bundeseinheitlichen Regelungen des Rechts, des Wirtschafts- und Finanzsystems sowie des Öffentlichen Dienstes erheblich bei. Der deutsche Bundesstaat ist kooperativ angelegt.
Bund und Länder
Politische Aufgaben und staatliche Gewalt sind zwischen dem Bund und den Ländern nach Funktionsbereichen verteilt.
Was im allgemeinen Interesse einheitlich geordnet und geregelt werden muss, weist das Grundgesetz dem Bund zu (Art. 70–75 GG), so vor allem
- die Außen- und Verteidigungspolitik,
- die Währungspolitik,
- das Verkehrs- und Postwesen, ferner
- Themen für Rahmenvorschriften.
In allen anderen Angelegenheiten sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Kommt dem Bund das Schwergewicht bei der Gesetzgebung zu, dann liegt die Verwaltung bei den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Kreise.
Bundesländer
Die alliierten Militärregierungen errichteten aus dem Land Preußen, das endgültig 1947 aufgelöst wurde, und den anderen überkommenen Territorien neue Länder. Ein gemeinsames alliiertes Gründungskonzept gab es nicht.
Ungleich groß nach Bevölkerungszahl, Fläche und wirtschaftlicher Kraft sind die Länder bis heute geblieben. Lediglich aus Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern entstand 1951 das größere Baden-Württemberg. Das von der französischen Militärregierung losgelöste kleine Saarland blieb nach der Rückgliederung an die Bundesrepublik 1957 selbstständiges Bundesland. Auch bei der Einrichtung von neuen Bundesländern in der DDR 1990 wurden weitgehend die alten Grenzen der Länder genommen, die die Sowjetische Militäradministration in der Nachkriegszeit auf der Grundlage preußischer Provinzen und der Territorien Mecklenburg, Anhalt, Thüringen und Sachsen gebildet hatte. Die Stadtstaaten
- Berlin,
- Bremen und
- Hamburg
sind zugleich Land und Gemeinde. Wiederholt wurden Pläne zu einer optimaleren Gliederung des Bundes entworfen, zuletzt bei der deutschen Vereinigung 1990.
Kooperativer Föderalismus
Die Ländergründungen 1946/47 gingen der Staatenverbindung zur „Bundesrepublik“ voraus. Das erleichterte, an die deutsche Tradition des „Exekutivföderalismus“ anzuschließen. Entsprechend wurde die zweite Kammer – neben dem Bundestag – eine Vertretung der Landesregierungen (Bundesrat) und nicht ein von den Bevölkerungen gewählter Senat.
Föderalismus verbindet Vielheit zur Einheit. Er bezeichnet die freie Einigung von grundsätzlich gleichberechtigten Teilstaaten, in einem bundesmäßigen Zusammenschluss zusammenzuwirken.
In Deutschland ist dies kein loser Staatenbund (Konföderation), sondern ein Bundesstaat (Föderation). In ihm ist ein gewisses Maß an Übereinstimmung sowohl der Länder untereinander als auch der Länder mit dem Bund notwendig. Dazu tragen die weitgehend bundeseinheitlichen Regelungen
- des Rechts,
- des Wirtschafts- und Finanzsystems sowie
- des Öffentlichen Dienstes
erheblich bei. Der deutsche Bundesstaat ist kooperativ angelegt, im Unterschied beispielsweise zum dualistischen Föderalismus der USA, der nur geringe Zusammenarbeit vorsieht (Trennföderalismus). Vielfältig verschränkte Kompetenzen zwingen zur Zusammenarbeit. Durch den Bundesrat – einem Organ des Bundes –
„wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit“ (Art. 50 GG).
Dies wird erreicht durch:
- die allgemeinen Normen der „Bundestreue“ der Länder und der „länderfreundlichen Politik“ des Bundes;
- eine gemeinsame Finanzverfassung von Bund, Ländern und Gemeinden, die die unterschiedliche Finanz- und Steuerkraft von Ländern durch Finanzumverteilung zwischen ihnen und mit dem Bund (horizontaler und vertikaler Finanzausgleich, Bild 2) weitgehend angleicht;
- den Verbund der Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden (der Gegensatz dazu ist das Trennsystem);
- Kompetenzabgrenzungen in ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung (Art. 70–74 GG) und zugleich Kompetenzverschränkung bei Gemeinschaftsaufgaben der Länder (Art. 91a, 91b GG) sowie Rahmenrichtlinien des Bundes (Art. 75 GG).
Der bundesdeutsche Föderalismus ist ein Kompromiss. Es gab bereits Streitfragen vor der konstitutionellen Neuordnung 1948/49 zwischen
- Länderregierungen,
- Parteien,
- Militärregierungen und
- Wissenschaftlern.
Wenngleich der Föderalismus nach seiner Konstituierung zur demokratischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland positiv beigetragen hat, blieben Kritik und Reformabsicht auch im Weiteren nicht aus. Kritisiert werden besonders undurchsichtige Verfahren und Verantwortlichkeiten.
Pro---------- kooperativer Föderalismus ----------- Kontra | |
Gestärkt werden Gewalten- teilung und demokratische Stabilität. | Resultat sind verwischte Zuständigkeiten, schwerfällige und undurchschaubare und wenig effiziente Entscheidungen. |
Gefördert wird die Demokratie, denn Föderalismus ermöglicht den Bewohnern mehr Wahl-, Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten. | Für einen Bundesstaat besteht keine historische, ethnische oder weltanschauliche Notwendigkeit. Die erweiterte Beteiligung läuft leer, da sich die politischen Entscheidungen auf den Bund und die EU verlagern. |
Der Bundesrat stärkt die Länderregierungen und deren Chefs, schwächt Landesparlamente (Exekutivföderalismus). | Direktwahl durch die Bevölkerung ist der Demokratie angemessener. |
Die Re-Föderalisierung der DDR 1990 schafft historische Kontinuität und Vertrauen. | Die Reföderalisierung ergab sozioökonomisch kaum existenzfähige Länder. |
Der Steuerverbund ermöglicht die ausgleichende Förderung entwicklungsschwacher Gebiete. | Der Steuerverbund macht den Zentralstaat zum Herren der Teilstaaten. |
Der Finanzausgleich sichert gleiche Lebensverhältnisse im gesamten Land. | Er behindert Wettbewerb und kulturelle Unterschiede zwischen den Ländern. |
Der Finanzausgleich stabilisiert alle Länder, unabhängig von Größe und Wirtschaftskraft. | Die „ausgleichsberechtigten“ Länder werden abhängig von Geberländern und verlieren politische Autonomie. |
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D. Ruhmke, Berlin
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