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Organisation und Verfahren der Gerichte

Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 GG ein Rechtsstaat. Damit der Bürger sein Recht erstreiten kann, ist es erforderlich, dass es Gerichte gibt, vor denen er seine Ansprüche geltend machen kann. Genauso wichtig sind die Strafgerichte, vor denen der Staat dem straffälligen Bürger dessen Schuld beweisen muss, um ihn bestrafen zu können. Dies alles setzt in einem Rechtsstaat ein geordnetes, für alle Beteiligten vorhersehbares Verfahren voraus. Dazu zählt auch, dass die Zuständigkeit der Gerichte geregelt ist, sodass nicht beispielsweise das Verwaltungsgericht auch Ehen scheidet und das Arbeitsgericht Strafen ausspricht. Dies alles gehört zum großen Komplex der Gerichtsverfassung in Deutschland.

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Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) übt die Rechtsaufsicht über das gesamte Gemeinschaftsrecht aus. Seine Aufgabe ist die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge. Jedes Mitgliedsland der EU ist mit einem Richter im EuGH vertreten. Seine Arbeit wird von acht Generalanwälten unterstützt.

Dem Gerichtshof ist ein Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet. Klagen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof erhoben, während Klagen natürlicher oder juristischer Personen, mit denen Gemeinschaftsrecht angefochten wird, vor dem EuG erhoben werden. Nationale Gerichte können vom EuGH eine Vorabentscheidung verlangen, wenn sie in einem Verfahren Gemeinschaftsrechtsnormen anwenden müssen und Zweifel hinsichtlich deren Auslegung haben.

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