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Ludwig der Deutsche

* 805/806 in Aquitanien(wahrscheinlich)
† 28.11.876 in Frankfurt am Main

LUDWIG DER DEUTSCHE war der dritte Sohn KAISER LUDWIGS DES FROMMEN. Nach dessen Tod einigten sich die Brüder LOTHAR I., KARL DER KAHLE und LUDWIG II. 843 auf eine Teilung des Reiches (Vertrag von Verdun). LUDWIG erhielt das ostfränkische Gebiet. Unter seiner Herrschaft entwickelte sich ein Zusammengehörigkeitsbewusstsein der verschiedenen Völkerstämme. Das brachte ihm später den Beinamen „DER DEUTSCHE“ ein. Aus dem von LUDWIG regierten Gebiet ging später das deutsche Reich hervor.

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Peter Paul Rubens

* 28. Juni 1577 in Siegen
† 30. Mai 1640 in Antwerpen

PETER PAUL RUBENS künstlerische Laufbahn begann am Hof in Mantua und setzte sich fort über den spanischen Königshof in Valladolid. Die von ihm in Antwerpen gegründete Künstlerwerkstatt mit zahlreichen Lehrlingen und Schülern gilt als die größte des Barock. Porträts, Altarbilder und mythologische Darstellungen gestaltete er gleichermaßen virtuos. Aufträge seitens des europäischen Adels und der Kirche und die Verheiratungen mit den angesehenen Bürgertöchtern ISABELLA BRANT und nach deren Tod mit HELENE FOURMENT, ließen ihn zu einem vermögenden Malerfürsten in Europa werden. Sein ausgeprägtes Verhandlungsgeschick wussten die europäischen Herrscher auch in diplomatischen und politischen Fragen zu nutzen.

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Die Entstehung des Völkerrechts

Anhand der Geschichte des Völkerrechts lässt sich sehr plastisch die weltgeschichtliche Entwicklung darstellen, da die Veränderungen in einem Teil der Welt naturgemäß auf das Völkerrecht im Gesamten, was ja ein internationales Recht ist, Einfluss hatten und haben. Das Völkerrecht umfasst das Völkervertragsrecht, das auch Völkergewohnheitsrecht genannt wird, das Friedensvölkerrecht und das Kriegsrecht.

Definition Völkerrecht:
Heute verstehen wir unter Völkerrecht die Summe aller Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zum geordneten Zusammenleben der Menschen der Erde notwendig sind. Diese Normen dürfen nicht schon im innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sein. Dabei sind Staaten souverän, die in ihren Beziehungen zu anderen Staaten keinem fremden Willen und keiner anderen Rechtsordnung als dem Völkerrecht unterworfen sind.

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