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Architektur des Barock

Der Barock blieb bis ins 18. Jahrhundert hinein der dominierende Baustil Europas. Es ist kein radikaler Bruch mit der Vergangenheit, sondern hat sich organisch aus der Renaissance entwickelt. Deren architektonische Formen wurden zwar übernommen, aber in einer gänzlich anderen Weise ausgelegt. Der Barock äußert sich im belebenden Kontrast, in der Komplizierung der optischen Eindrücke, neigt zu pathetisch übersteigerten Darstellungen der widerstreitenden Kräfte.

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Architektur des Klassizismus

Den auf Barock und Rokoko folgenden Stil nennt man Klassizismus. Orientiert wurde sich an griechischen und römischen Tempeln nicht nur wegen ihrer Schlichtheit und Würde, ihrer Harmonie und Schönheit, sondern auch deshalb, weil man sie für Hervorbringungen eines vorbildlichen republikanisch regierten politischen Systems hält – wenn auch die meisten Bauten des Klassizismus in königlichem oder fürstlichem Auftrag entstehen.

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Barock (1600–1770)

Als (der oder das) Barock bezeichnet man die letzte umfassende Stilepoche der europäischen Kunst während des 17. und 18. Jahrhunderts. Er entstand bereits kurz vor 1600 in Italien als Stiltendenz, blühte dort bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts und breitete sich über Frankreich besonders nach Flandern, Deutschland, Österreich, Böhmen und Polen, nach Spanien und in die spanischen Kolonien in Übersee aus.

Der Barock folgt auf die letzte Phase der Renaissance – den Manierismus – und endet im Klassizismus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.

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Stadtentwicklung

Stadtbaukunst ist ein Aufgabenbereich der Architektur, der die gestaltende Ordnung räumlicher und baulicher Entwicklung größerer Ansiedlungen zum Gegenstand hat. Seit dem 19. Jh. spricht man von Städtebau und Städteplanung.

Erste Zeugnisse stammen aus der Jungsteinzeit (Großsiedlungen in Jericho und Catal Hüyük, 8000–6000 v.Chr.), gefolgt von städtischen Zentren am Nil (Theben, Memphis, Amarna; seit 3000 v.Chr.).

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Aufgaben und Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Im Aufbau der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit eine besondere Stellung ein.
Das Bundesverfassungsgericht wurde von der verfassungsgebenden Versammlung als übergeordnete Rechtsinstanz zum umfassenden Schutz des Rechtsstaates eingerichtet (Rechtssicherheit für den Bürger, Verhinderung der Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien durch den Staat). Neben den anderen Staatsgewalten ist es ein selbstständiges und unabhängiges Verfassungsorgan, das keiner anderen Behörde untersteht.

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