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Nationalparks

Nach § 24 (1) BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind Nationalparke rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in eine vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten
    Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt
    zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
    gewährleistet.
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Sächsische Schweiz, Nationalpark

Der Nationalpark Sächsische Schweiz umfasst eine Fläche von 9300 ha. Dadurch wird die einzigartige Waldfelsenlandschaft Mitteleuropas geschützt, die gekennzeichnet ist durch über 1000 Felstürme und enge tiefe Schluchten und Klüfte in einem Meer von Baumwipfeln zu beiden Seiten der Elbe.

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