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Verlauf der Punischen Kriege – HANNIBAL

Trotz der bisherigen friedlichen Koexistenz von Rom und Karthago führte ein vergleichbar nichtiger Anlass zum 1. Punischen Krieg (264–241 v. Chr.). Die Karthager (Punier) unterlagen den Römern, die sich erfolgreich auf Seeschlachten verlegt hatten. Der nordspanische Fluss Ebro war die vertraglich festgesetzte Grenze zwischen römischem und karthagischem Einflussgebiet. Als der karthagische Feldherr HANNIBAL dennoch den Ebro überschritt, kam es zum 2. Punischen Krieg (218–201 v. Chr.).
HANNIBAL zog mit seinem Heer und seinen Kriegselefanten über die Pyrenäen, durch Südfrankreich und über die Alpen bis nach Oberitalien. Bei der Schlacht von Cannae 216 v. Chr. schlug er die Römer vernichtend, verlor sich aber in der Folgezeit in Einzelgefechten. Als PUBLIUS CORNELIUS SCIPIO die Karthager in Afrika selbst angriff, musste HANNIBAL Italien verlassen um seiner Heimat zu Hilfe zu kommen, unterlag den Römern jedoch bei der Schlacht von Zama. Nach dem 2. Punischen Krieg diktierten die Römer den Karthagern strenge Friedensbedingungen, darunter auch das Verbot, Krieg ohne Genehmigung Roms zu führen. Doch Karthago musste sich Jahrzehnte später gegen ständige Provokationen seines numidischen Nachbarn verteidigen. Die Römer legten diese Gegenwehr der Karthager wiederum als eine Vertragsverletzung aus, die den 3. Punischen Krieg auslöste (149–146 v. Chr.) und mit der völligen Zerstörung Karthagos endete.

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Der Dreißigjährige Krieg: Söldner, Pest und Hungersnöte

Der Dreißigjährige Krieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung. Städte, Dörfer und Gehöfte wurden geplündert, das Vieh gestohlen, die Häuser oftmals angesteckt und die Ernte vernichtet. Zu Hungersnöten gesellten sich noch Seuchen und die Pest. Etwa 40% der Gesamtbevölkerung kamen ums Leben. Eine umrühmliche Rolle spielten dabei die Söldner.

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Der Grundlagenvertrag von 1972

Mit dem im Dezember 1972 unterzeichneten und im Mai 1973 in Kraft getreten Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratische Republik (DDR) sollten die Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten und auf der Basis von Gleichberechtigung und gutnachbarlicher Zusammenarbeit grundlegend geregelt werden. Das war nicht einfach, denn beiden Seiten verbanden grundsätzlich unterschiedliche Positionen hinsichtlich ihres beiderseitigen Verhältnisses. Die DDR sah in diesem Vertrag ein Abkommen zwischen zwei, nach dem Völkerrecht, souveränen Staaten. Sie verknüpfte mit dem Vertrag nicht zuletzt die Ziele der Anerkennung ihrer staatlichen Souveränität und internationaler Gleichberechtigung.
Die Haltung der westdeutschen Bundesregierung war komplizierter. Ihr deutschlandpolitischer Ansatz läßt sich auf die von ihr gewählte Formel bringen, nach der es sich bei den beiden Vertragspartnern um zwei Staaten, aber um eine Nation gehandelt habe. Damit sollte deutlich werden, dass man einerseits am Ziel der Wiedervereinigung festhielt, was man aber andererseits nur über die Anerkennung der Realitäten für erreichbar hielt.
In dem im Grundlagenvertrag erzielten Ergebnis konnten sich letztlich beide Seiten wiederfinden. Für die von der deutschen Teilung betroffenen Menschen ergaben sich durch diese Annäherung konkrete Erleichterungen in Form von Besuchs- und anderen Kontaktmöglichkeiten.

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