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Der neue innenpolitische Kurs

Nach der Entlassung BISMARCKS 1890 nahm Kaiser WILHELM II. in der Innen- und Außenpolitik einen Kurswechsel vor. Der Monarch wollte selbstständig Politik machen, die Handlungsfreiheit des Reichskanzlers sollte eingeschränkt werden. Das „persönliche Regiment“ WILHELMS bedeutete jedoch aufgrund seines unsteten Charakters und seiner Sprunghaftigkeit, dass vor allem Interessengruppen und einzelne Persönlichkeiten wachsenden Einfluss auf den Kaiser gewannen.
Besonders an der sozialen Frage zeigte sich Wilhelm II. zunächst stark interessiert. Er reichte Gesetzesvorlagen zur Verbesserung des Arbeiterschutzes ein, die im Ergebnis aber weit hinter den bombastischen Ankündigungen zurückblieben. Als das Ziel dieser Gesetze, die Entfremdung zwischen Arbeiterschaft und Sozialdemokratie und die Schwächung der SPD, nicht erreicht wurde, verlor der Kaiser sehr schnell jegliches Interesse an der sozialen Frage. Die Reichsregierung wollte nun die alten antisozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen in noch extremerer Form wiederaufleben lassen. Dies führte zu einer weiteren Entfremdung zwischen Arbeiterschaft und dem Rest der deutschen Gesellschaft.

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Die politischen Institutionen in Großbritannien

“The king can do no wrong“. Für sein Handeln kann der Monarch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ihre eigentliche Aufgabe findet die Krone in der symbolischen Verkörperung der Nation und ihrer historischen Kontinuität. Der Monarch hat zwar ein umfassendes Konsultationsrecht und genießt in sämtlichen Regierungsgeschäften volle Akteneinsicht, erfüllt jedoch vor allem Repräsentationsaufgaben. Daneben obliegen ihm unter anderem

  • der nominelle Oberbefehl über die Streitkräfte,
  • die Berufung des Premierministers,
  • die Auflösung des Parlaments auf Vorschlag des Premierministers,
  • die Verlesung der jährlichen Thronrede, die vom Premierminister als Regierungsprogramm verfasst wird,
  • sowie die förmliche Unterzeichnung sämtlicher vom Parlament beschlossener Gesetze.

Ein königliches Veto gegen eine Gesetzesvorlage wurde zuletzt 1707 eingelegt.

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