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Freiheit oder Gleichheit

Freiheit und Gleichheit gehören seit der Aufklärung, der amerikanischen und der französischen Revolution zu den Grundbegriffen des modernen Demokratieverständnisses und sind in Deutschland im Grundgesetz fixiert. Sie gehören zu den Grund- und Menschenrechten. Der Schutz und die Garantie des Eigentums und die Durchsetzung rechtlicher Gleichheit für alle Menschen stehen seit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die französische Nationalversammlung 1789 in einem fortwährenden Spannungsverhältnis. In der Forderung nach „sozialer Gerechtigkeit“ bündelt sich diese Auseinandersetzung. Da eine Herstellung der „Gleichheit“ ökonomisch nicht möglich ist, obliegt es dem Sozialstaat, Chancengleichheit und eine Existenz sichernde Grundversorgung durchzusetzen.

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Verfassungsrechtliche Grundlagen

Freiheit zählt zu den wichtigsten Grund- und Menschenrechten. Nach heutigem Verständnis kann beim Freiheitsbegriff zwischen zwei miteinander verbundenen Aspekten unterscheiden werden:

  • Freiheit von etwas, d. h. die Abwesenheit von Zwang und Unterdrückung und die Forderung nach Unabhängigkeit,
  • Freiheit für etwas, d. h. das selbstverantwortliche Handeln (oder Unterlassen) ohne äußeren Zwang.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) formuliert im Grundrechte-Kapitel drei elementare Rechtsprinzipien:

  • in Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freiheit der Person;
  • in Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheit vor dem Gesetz;
  • in Art. 14 Abs. 1 GG die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht.

In der Geschichte moderner Demokratien, in der Verfassungsrealität, im gesellschaftlichen Alltag stehen sich Freiheit, Gleichheit und Eigentum in einem widersprüchlichen Verhältnis gegenüber.

Historischer Hintergrund

Die Losung aus der Zeit der Französischen Revolution „Liberté, egalité, fraternité!“ – Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit – gehört seither zum Grundbestand demokratischer Wertvorstellungen. Mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die französische Nationalversammlung am 26. August 1789 entstand in Frankreich eine Rechteerklärung, die als Maßstab für das Handeln des Einzelnen und der staatlichen Institutionen gelten sollte.
Im Artikel 1 ist formuliert, dass der Mensch frei und juristisch (nicht tatsächlich) gleich ist. Artikel 6 benennt die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz.
Im Artikel 2 werden „Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstandsrecht“ als „natürliche und unverlierbare Menschenrechte“ fixiert. Schließlich erklärt Artikel 17 das Eigentum für unantastbar. Nur per Gesetz und gegen vorherige Entschädigung kann das Eigentumsrecht im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden.

In seinem Hauptwerk über den Wohlstand der Nationen hatte ADAM SMITH (1723–1790) bereits 1776 geschrieben:

„… Kapitalbildung und Industrieentfaltung müssen in einem Lande dem natürlichen Gang der Entwicklung überlassen bleiben. Jede künstliche wirtschaftspolitische Maßnahme lenkt die produktiven Kräfte der Arbeit und auch die Kapitalien in die falsche Richtung (…) Räumt man also alle Begünstigungs- und Beschränkungssysteme völlig aus dem Weg, so stellt sich das klare und einfache System der natürlichen Freiheit von selbst her. Jeder Mensch hat, solange er nicht die Gesetze der Gerechtigkeit verletzt, vollkommene Freiheit sein eigenes Interesse auf seine eigene Weise zu verfolgen und sowohl seinen Gewerbefleiß als auch sein Kapital mit dem Gewerbefleiß und den Kapitalien anderer Menschen in Konkurrenz zu bringen.“ (Nach: Heinz Dieter Schmid; Fragen an die Geschichte 3, Berlin: Cornelsen 1997, S. 149)

Sowohl die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ als auch das Zitat von ADAM SMITH verdeutlichen den ursprünglich engen Zusammenhang des bürgerlichen Freiheits- und Eigentumsbegriffs. Wenn man die Geschichte der Gesellschaftsideen betrachtet, die an die eingangs genannte Losung anknüpfen, dann kann vereinfacht formuliert werden:

  • Vertreter des liberalen Kapitalismus setzen vor allem auf die Freiheit,
  • Sozial und sozialistisch orientierte Vertreter betonen eher Gleichheit (und Solidarität als zeitgemäße Übersetzung von Brüderlichkeit).

Seit den großen Revolutionen in Westeuropa und Nordamerika lag eine zentrale Aufgabe des Staates darin, das Eigentum mithilfe von Gesetzen zu schützen und für deren Durchsetzung zu sorgen. Damit vertrat der Staat vor allem die Interessen der wohlhabenden Bürger, der Eigentümer. Das war eine Konsequenz aus dem Wahlrecht, das anfangs nur freien Männern gewährt wurde, die Eigentum besaßen. Mit der politischen Brisanz der sozialen Frage in der zweiten Hälfte des 19. Jh.s und der Ausweitung des Wahlrechts auf die so genannten niedrigen Klassen entstanden neue Konfliktlinien. Die arbeitenden Menschen versuchten ihre an den Idealen der sozialen Gleichheit orientierten Interessen gegen die der Kapitaleigentümer und damit gegen deren Freiheitsbegriff durchzusetzen. Es entwickelten sich Gewerkschaften und Parteien, die sich der Durchsetzung sozialer Rechte (Arbeitszeitregelungen, Kranken- und Rentenversicherung, Kündigungsschutz u. ä.) verschrieben. In einem Wechselspiel von Kämpfen und Zugeständnissen wurden in einem längeren historischen Prozess soziale Umverteilungen in den Industriegesellschaften durchgesetzt.

Der Staat griff schließlich – bei grundsätzlicher Akzeptanz der marktwirtschaftlichen Ordnung – als Interventionsstaat ein und sorgte für sozialpolitisch geprägte Umverteilung. In Deutschland steht für diesen Prozess die Entwicklung von der durch BISMARCK (1815–1898) initiierten Sozialgesetzgebung in den 1880er-Jahren bis zum heutigen bundesdeutschen Sozialstaat. Dieser wachsende Staatseinfluss widerspricht klassischen liberalen Vorstellungen über Staat und Wirtschaft. Konflikte sind vorprogrammiert. Aus der Sicht eines vermögenden bzw. sehr gut verdienenden Bürgers könnten seine Steuer- und Sozialabgaben eine Einschränkung seiner Freiheitsvorstellungen darstellen. Da aber der weitaus größere Teil unserer Gesellschaft (Kinder und Jugendliche, Rentner, Arbeitslose, Hausfrauen, Auszubildende, Studenten, Elterzeitnehmende, geringfügig Beschäftigte usw.) nettobegünstigt ist, d. h. soziale Leistungen in dieser oder jener Form erhält, nutzen die sozialstaatlichen Leistungen direkt (Pensionen) oder indirekt (Kindergeld) auch den Besserverdienenden.

Soziale Gerechtigkeit und Sozialstaat

Volkswirtschaftlich kann der gewachsene Staatseinfluss auf die Wirtschaft an der Staatsquote gemessen werden. Diese Quote erfasst den Anteil der Staatsausgaben und Sozialaufwendungen am Bruttosozialprodukt. Seit dem Ersten Weltkrieg wuchs über Jahrzehnte die Staatsquote. Mit dem in den 1970-Jahren zunächst in den USA und Großbritannien und später weltweit vollzogenen Übergang von einer nachfrageorientierten Wirtschaftspolitik (nach JOHN MAYNARD KEYNES, 1883–1946) zu einer angebotsorientierten Wirtschaftspolitik (neoklassischen Wirtschaftstheorie) geriet das Sozialstaatsmodell in Bedrängnis. Unter den Begriffen

  • Liberalisierung,
  • Deregulierung,
  • Privatisierung

(bekannt als Washington Consensus – für lange Zeit das wirtschaftspolitische Konzept von IWF und Weltbank) wurde u. a. die Einschränkung sozialstaatlicher Leistungen als geeignetes Mittel für Wachstum und gerechtere Einkommensverteilung angesehen. Die Finanz- und Bankenkrisen seit 2007 haben die angebotsorientierte Wirtschaftspolitik selbst in eine Krise gestürzt und den damit verbundenen Monetarismus an seine Grenzen geführt.

In der Bundesrepublik Deutschland wird soziale Gerechtigkeit als Verteilungsgerechtigkeit bis heute als der bestimmende Wert des Sozialstaates betrachtet. Mit ihr werden breite soziale Sicherung, Armutsvermeidung, gleiche Rechte und Chancen für alle sowie eine dazu erforderliche Umverteilung der Einkommen gerechtfertigt. Neben der humanitären Wirkung sozialstaatlicher Leistungen im Sinne des Grundgesetzes gehören auch stets deren stabilisierende Wirkungen auf das gesamte sozioökonomische System hinzu. „Soziale Gerechtigkeit“ ist auch in der gegenwärtigen Auseinandersetzung um die Zukunft des Sozialstaates ein wichtiger Diskussionspunkt. Konkret geht es heute um solche Fragen wie

  • Generationengerechtigkeit,
  • Chancengerechtigkeit im Sinne von Teilhabe- oder Zugangsgerechtigkeit,
  • soziale Differenzierung und
  • „Leistung muss sich wieder lohnen“.

Natürlich ist eine völlige Herstellung sozialer Gleichheit in einer demokratisch verfassten Marktwirtschaft weder möglich (weil das an vorhandene Ressourcen gebunden ist) noch erstrebenswert (weil das dem differenzierenden Menschenbild und dem Wettbewerbsgedanke widerspräche). Deshalb obliegt es dem Sozialstaat in der sozialen Marktwirtschaft, den Widerspruch zwischen Freiheit und Gerechtigkeit unter den jeweiligen historischen Gegebenheiten möglichst konsensfähig zu lösen.

  • Die Idee des Sozialstaates besteht darin, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit weitestgehend zu realisieren.
Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Freiheit oder Gleichheit." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/freiheit-oder-gleichheit (Abgerufen: 20. May 2025, 19:52 UTC)

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Kinder- und Frauenrechte

Menschenrechte sind die unveräußerlichen Rechte jedes Menschen gleich welcher Herkunft, Abstammung, Nationalität und welchen Alters oder Geschlechts. Die Entstehung dieser Rechte und die ersten Menschenrechtserklärungen in Nordamerika und Frankreich Ende des 18. Jh. verdeutlichen, dass sie inhaltlich vom Menschenbild der bürgerlichen Aufklärung geprägt waren. Sie spiegelten den Status und das Selbstverständnis des männlichen Staatsbürgers wider. Menschenrechte waren anfänglich Männerrechte. Das änderte sich im Zuge der von der Frauenbewegung eingeforderten Gleichberechtigung und der Diskussion um soziale und Entwicklungsrechte. Angesichts der fortdauernden geschlechtsbedingten Diskriminierung von Frauen sowie der Ausbeutung und Not von Kindern wurde auch der Katalog der Menschenrechte erweitert. So verabschiedeten die Vereinten Nationen Erklärungen, die den Schutz und die Rechte von Kindern (1989) sowie die Gleichberechtigung der Frau (1993) beinhalten.

Menschenrechtsorganisationen

Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen in fast allen Regionen der Welt hat sich seit dem Zweiten Weltkrieg eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen gebildet. Ihre Mitglieder engagieren sich für die Menschenrechte – weltweit oder in bestimmten Gebieten –, indem sie Verstöße gegen diese Rechte dokumentieren und der Öffentlichkeit bekannt machen. Sie organisieren Kampagnen wie Petitionen und Unterschriftenaktionen, Patenschaften für Opfer, Boykott-Aufrufe. Und sie fordern Regierungen und internationale Organisationen dazu auf, die Zusammenarbeit mit menschenrechtswidrigen Regimen einzustellen und auf die Einhaltung der Menschenrechte zu dringen. Bei der überwiegenden Mehrheit dieser Vereinigungen handelt es sich um Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die hauptsächlich von Spenden und dem Engagement ihrer Mitglieder leben.

Multikulturelle Gesellschaft

Das Zeitalter der Globalisierung ist auch gekennzeichnet durch den Wandel der national-homogenen Gesellschaft zu einer Gesellschaft mit einem breiten Spektrum an Subkulturen, Weltanschauungen und Religionen. Der Begriff multikulturelle Gesellschaft zeigt sowohl das Erfordernis als auch die Probleme der Integration oder Assimilation von Bürgern unterschiedlicher ethnischer oder religiöser Herkunft auf.

Multikulturelles muss sich im Zusammenleben der Menschen oft durchsetzen in Auseinandersetzung mit Demokratiedefiziten und Frauenfeindlichkeit, mit Korruption, Alkoholismus und Drogenmissbrauch.
In Demokratien, wie der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Problem darin, wie die Tatsache der Begegnung und Vermischung verschiedener kultureller Einflüsse von Personen, sozialen Gruppen, Parteien wahrgenommen wird (einseitig oder differenziert), wie sich insbesondere Entscheidungsträger dieser Entwicklung praktisch stellen, ob sie eine ethnisch-kulturelle Vielfalt fördern oder behindern.

Die wechselseitige Akzeptanz und Beeinflussung der Kulturen zeigt heute eine ganze Reihe von Dimensionen, die gleichzeitig auftreten und untrennbar miteinander verbunden sind: lokale (kommunale), regionale, national-staatliche, europäische, eurasiatische, globale.

Aufgaben des Gesundheitswesens

Unter Gesundheitspolitik versteht man alle Maßnahmen zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, die sich auf

  • die Gesundheitsvorsorge,
  • die Krankheitsbehandlung und
  • die Krankheitsfolgen beziehen.

In ihrer jeweiligen organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Ausformung, wie sie hauptsächlich durch die Krankenversicherungsgesetzgebung erfolgt, bestimmen sie die Struktur des Gesundheitswesens. Die Ziele der Gesundheitspolitik lassen sich nach drei Ebenen unterscheiden (Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 4., völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn, 2000):

  • Auf der gesellschaftlichen Ebene steht das Solidaritätsprinzip im Vordergrund. Im Bedarfsfall soll jeder Bürger unabhängig von Einkommen und sozialem Status Anspruch auf die notwendige Gesundheitsversorgung haben.
     
  • Auf der medizinischen Ebene geht es um die bestmögliche Qualität der Gesundheitsversorgung unter Wahrung der menschlichen Würde und Freiheit.
     
  • Auf der ökonomischen Ebene geht es um die kostengünstige Versorgung mit Gütern und Diensten.

Alle drei Ebenen und die gesundheitspolitischen Ziele erfordern entsprechende Rahmenbedingungen und Strukturen.

Leitprinzip: Soziale Gerechtigkeit

Soziale Gerechtigkeit ist ein zentraler Grundwert und oberstes Ziel des Rechtsstaates und damit Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsbegriffs: Als Ordnungs- und Verteilungsprinzip unterliegt soziale Gerechtigkeit ständigen Wandlungen und muss immer wieder neu bestätigt werden. Sie hat eine philosophische, politische und rechtliche Dimension.

In den vorbürgerlichen Herrschaftsverhältnissen bis zur Aufklärung existierte keine Rechtsgleichheit der Menschen. Gerechtigkeit war Besitzstandsgerechtigkeit. In der modernen bürgerlichen Gesellschaft steht Gerechtigkeit dagegen unter dem Vorzeichen der formellen Gleichheit aller Bürger (und heute auch Bürgerinnen) als Privateigentümer. Jeder Mensch kann für die gleiche Menge Geldes die gleiche Menge der gleichen Waren kaufen.

Der Sozialstaat kann nicht die Aufgabe haben, die soziale Gleichheit der Gesellschaftsmitglieder herzustellen. In der Bundesrepublik spricht man daher auch von „sozialer Gerechtigkeit“ als Leitprinzip sozialstaatlicher Tätigkeit, womit die Chancengleichheit in den Auf- und Abstiegsprozessen gemeint ist. Soziale Gerechtigkeit beeinflusst damit wesentlich das politische Verhalten in einem demokratischen Gemeinwesen.

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