Gesetzliche Grundlagen der Marktwirtschaft 

Auf der Basis von Erkenntnissen der Wirtschaftstheorie fragt die Wirtschaftspolitik zielgerichtet, wie eine gegebene wirtschaftliche Lage in eine gewünschte wirtschaftliche Lage überführt werden kann. Grundlegend sind die jeweilige Wirtschaftsordnung und deren konkrete Gestaltung. Denn damit ist festgelegt, wer entscheidet, was, wie und für wen produziert wird. Idealerweise kann dabei zwischen

  • Zentralverwaltungswirtschaft und
  • Marktwirtschaft

unterschieden werden. In der Praxis existierten und existieren vielfältige Mischformen dieser beiden Grundtypen der Wirtschaftsordnung.

Marktwirtschaft – idealtypische Betrachtung

Die Marktwirtschaft – basierend auf Kapital in Privateigentum und Arbeitsteilung – geht von der Existenz und der Handlungsfreiheit von Individuen und von deren individuellen Bedürfnissen aus. Die Befriedigung der individuellen Bedürfnisse kann nicht durch ein einheitliches Prinzip (Plan) verwirklicht werden. Die Bedürfnisse der Wirtschaftssubjekte (private Haushalte, Unternehmen, Staat) sind zu vielfältig und auch gegensätzlich. Die einzelnen Wirtschaftssubjekte bestimmen selbstständig ihr wirtschaftliches Tun und treten auf dem Markt (Gütermärkte und Faktorenmärkte) zueinander in Verbindung. Dort erfolgt der Austausch der Leistungen aufgrund freier Vereinbarungen; Angebot und Nachfrage treffen zusammen. Der Preis ist dabei – über den Wettbewerb – das entscheidende Regulierungsinstrument. Er bestimmt darüber, wer am Markt bleibt und wer nicht.

Das individuelle Erwerbsstreben ist der wichtigste Leistungsanreiz in der Marktwirtschaft. Der Wettbewerb mit anderen Anbietern zwingt die einzelnen Wirtschaftssubjekte rationell zu wirtschaften und ihre Leistungen immer wieder den Markterfordernissen anzupassen. Der Staat greift nicht in die Pläne der Unternehmen und Haushalte ein. Er stellt lediglich den Ordnungsrahmen für den privaten Güter- und Faktorentausch auf. Vertragsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit sind die notwendigen Voraussetzungen für eine funktionierende Marktwirtschaft.

Soziale Marktwirtschaft in der Bundesrepublik – realtypische Betrachtung

In der Bundesrepublik ist die soziale Markwirtschaft die geltende Wirtschaftsordnung. Die im Grundgesetz fixierten Grundrechte bestimmen das politische Handeln bei der Gestaltung der Wirtschaftsordnung, so vor allem die Artikel 

  • 2 (1) [Handlungsfreiheit ...],
  • 9 (1) [Vereinigungsfreiheit],
  • 12 (1) [Berufsfreiheit ...] und
  • 14 [Eigentum, Erbrecht, Enteignung].

Durch den Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 wurde die soziale Marktwirtschaft als Grundlage der Wirtschaftsordnung des vereinigten Deutschlands bestimmt. Im Vertragstext wird sie als

„... durch Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen ...“ definiert.

Die Idee der sozialen Marktwirtschaft wurzelt in einer liberalen Gesellschaftsordnung. Sie knüpfte nach dem Zweiten Weltkrieg in den Westzonen und später in der Bundesrepublik an Elemente des Neoliberalismus, der Christlichen Soziallehre und des Demokratischen Sozialismus an. WALTER EUCKEN (1891–1950) und ALFRED MÜLLER-ARMACK (1901–1978) sind die geistigen Väter des Konzepts der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland. LUDWIG EHRHARD (1897–1977), ebenfalls einer der Vordenker der sozialen Marktwirtschaft, setzte als Wirtschaftsminister der Bundesrepublik dieses Konzept praktisch um.

„... Nun mag von meinen Gegnern die Frage aufgeworfen werden, ob die von mir so betonte Freiheit des Unternehmers nicht gerade dadurch sehr eingeschränkt wird, daß man dem Unternehmer nicht mehr gestatten möchte, seine Freiheit so zu gebrauchen, wie er es für richtig hält, das heißt also auch gegebenenfalls dazu zu benutzen, die freie Betätigung des einzelnen Unternehmers einzuschränken. Ich gebe gern zu, dass es sich hierbei um die ,zentrale Frage der Marktwirtschaft‘ moderner Ausprägung handelt. Diese Frage zu stellen und zu beantworten heißt, ,den eklatanten Unterschied‘ zwischen der Sozialen Marktwirtschaft, wie wir sie in Westdeutschland seit 1948 zu verwirklichen suchen, und der liberalistischen Wirtschaft alter Prägung ,aufzuzeigen‘.
Nach meiner Auffassung beinhaltet die ,Soziale Marktwirtschaft‘ eben ,nicht die Freiheit‘ der Unternehmer, durch ,Kartellabmachungen die Konkurrenz auszuschalten‘; sie beinhaltet vielmehr die Verpflichtung, sich durch eigene Leistung im Wettbewerb mit dem Konkurrenten die Gunst des Verbrauchers zu verdienen. Nicht der Staat hat darüber zu entscheiden, wer im Markt obsiegen soll, aber auch nicht eine unternehmerische Organisation wie ein Kartell, sondern ausschließlich der ,Verbraucher‘. ,Qualität‘ und ,Preis‘ bestimmen Art und Richtung der Produktion, und nur nach diesen Kriterien vollzieht sich auf der privatwirtschaftlichen Ebene die Auslese.“
(ERHARD, LUDWIG: Wohlstand für Alle. Düsseldorf/Wien: 1957, S. 171 f.)

Auch in der sozialen Marktwirtschaft soll prinzipiell der freie Wettbewerb ohne staatliche Lenkung als Koordinierungsfaktor und als Anreiz zur bestmöglichen Güterversorgung der Wirtschaftssubjekte führen. Gleichzeitig sollen aber mögliche Nachteile für die wirtschaftlich und sozial Schwachen vermieden werden, indem der Wettbewerb und die Privatinitiative gefördert, der Missbrauch wirtschaftlicher Macht verhindert und die sozial Schwächeren durch staatliche Umverteilungspolitik in gewissen Grenzen abgesichert werden. Diese staatlichen Eingriffe dürfen die Steuerfunktion des Marktes nicht beseitigen.

Rechtsordnung und soziale Marktwirtschaft

Die soziale Marktwirtschaft wird über die vom Staat geschaffene starke Rechtsordnung gesichert. Der Staat ist mit seinen rechtlichen und sozialen Institutionen ein wesentlicher, wenn auch außerhalb der Marktmechanismen gelegener Produktionsfaktor. Er garantiert Rechtsschutz und sichert die Bereitstellung öffentlicher Güter. In einem widersprüchlichen Prozess werden die Rechte jedes Marktteilnehmers so zugleich eingebunden und geschützt. Ohne Privateigentum gibt es keine Marktwirtschaft. Produktionsmittel und der Boden gehören Personen oder Unternehmen. Die Eigentumsrechte bilden folglich den Kern der Wirtschaftsordnung. Inhaber von Eigentumsrechten haben das Recht, Güter zu besitzen, zu nutzen oder zu verkaufen. Eigentumsrechte sind im Grundgesetz fixiert und im Wirtschafts-, Privat- und Strafrecht konkretisiert:

  • Schutz des Eigentums,
  • Verhinderung von Gewalt und Betrug,
  • Sicherung der Vertragsfreiheit,
  • Herrschaft des Gesetzes.

Weitere Elemente der Rechtsordnung in der Bundesrepublik sind für das Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft wesentlich:

  • Wirtschaftsstrafrecht,
  • Wettbewerbsrecht,
  • Steuer- und Finanzrecht,
  • Mitbestimmungsrecht,
  • Familien- und Jugendrecht.

Zur Durchsetzung dieser Rechtsnormen bedarf es – neben der Formulierung in entsprechenden Gesetzen – unabhängiger Gerichte (z. B Bundesverfassungsgericht) und staatlicher Institutionen (z. B. Bundeskartellamt).

Perspektiven der sozialen Marktwirtschaft

In der Gesellschaft und damit in der Wirtschaftsordnung vollziehen sich gegenwärtig tiefgreifende Wandlungen, die gekennzeichnet sind durch

  • Deregulierung,
  • Privatisierung und
  • Globalisierung.

Sichtbar werden diese Vorgänge für die Bürger vor allem durch die Diskussion um Staatsverschuldung. Diese Prozesse wirken sich auch auf die gesetzlichen Fundamente der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland aus. Der Staat zieht sich aus verschiedenen Bereichen zurück, besonders aus den sozialen Dienstleistungen. In der politischen Auseinandersetzung geht es dabei den verschiedenen Interessengruppen (den Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sozialverbänden) um den Umbau, Ausbau oder Abbau des Sozialstaates. Sichtbar wird dieser Konflikt u. a. in den Auseinandersetzungen um das Arbeits- und Sozialrecht (z. B. Tarifautonomie, Kündigungsschutz, Arbeitslosengeld II, gesetzliche Mindestlöhne), um weitere Privatisierungen (z. B. Börsengang der Deutschen Bahn) und Rekommunalisierung privatisierter kommunaler Unternehmen).

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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