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Gewaltenteilung: parlamentarische Demokratie

Neben dem Rechtsstaatsprinzip und der Volkssouveränität ist die Gewaltenteilung die dritte wesentliche Grundlage einer freiheitlich-demokratischen Ordnung, die besagt, dass die Staatsgewalt auf mehrere unterschiedliche und voneinander unabhängige Institutionen aufgeteilt wird, um durch eine gegenseitige Kontrolle der Gewalten sowohl die Konzentration als auch den Missbrauch von Macht zu verhindern. Nach der klassischen Definition verteilt sich die Staatsgewalt auf drei Träger: Die Exekutive, die Legislative und die Judikative.

Schon in der Antike entwickelten Denker die Lehre der gemischten Verfassung. In der Neuzeit begründeten JOHN LOCKE und CHARLES DE SECONDAT MONTESQUIEU das Prinzip der Gewaltenteilung. Es ist das Kernstück der freiheitlich-demokratischen Verfassungslehre.

Um politisch wirksam handeln zu können, sind die drei Gewalten in der Praxis der parlamentarischen Demokratie nach dem Prinzip der Gewaltenverschränkung zu einem System von „checks and balances“ verschränkt. Darin hat eine Gewalt umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte bei Handlungen der jeweils anderen Gewalt.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Prinzip der Gewaltenteilung in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.

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Politik und Architektur: Bundestag und Bundeskanzleramt

Die Gebäude für die Spitzenämter der Politik gehören zu den politischen Symbolen eines Landes. Im Unterschied zu Monarchien oder Diktaturen gibt es in der Demokratie nicht einen einzelnen Bauherren, sondern repräsentativ-politische Gremien, die mittels öffentlicher Planungs- und Bauwettbewerbe über die architektonische Gestaltung der Staatsbauten entscheiden. Der Umzug von Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin eröffnete die seltene Chance, ein Parlaments- und Regierungsviertel neu zu konzipieren, öffentlich zu diskutieren und zu bauen. Vor dem Brandenburger Tor entstand ein „Band des Bundes“ mit dem Parlament im Reichstagsgebäude und dem Bundeskanzleramt als Bausolitäre.

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Grundtypen von Herrschaftsformen

Die in der Gegenwart bestehenden Herrschaftsformen können nach zwei Grundtypen unterschieden werden:

  • konstitutionelle Demokratie (demokratischer Verfassungsstaat) und
  • Autokratie/Diktatur (Einzelherrschaft).

Diese Unterscheidung erfolgt anhand bestimmter Unterscheidungskriterien, zumeist historisch-empirisch nach den Strukturen der Institutionen, Verfahren und Normen (Strukturtypologie).
Die so genannte Herrschaftsmessung erfasst in verschiedenen internationalen Projekten die Veränderungen, die sich im Leistungsprofil der Herrschaftsformen nach Ländern und Jahren vollziehen.

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Parlamentarismus

Die Wurzeln des Parlamentrismus reichen bis in das Spätmittelalter zurück. Im 19. Jh. wurde das Bürgertum zum Motor des Parlamentarismus, doch erst mit der vollständigen Demokratisierung des Wahlrechts Anfang des 20. Jh. entwickelte sich das Parlament zur echten Volksvertretung.
Der deutsche Parlamentarismus ist gezeichnet von historischen Brüchen. In der Weimarer Republik hatte das Parlament weitreichende Befugnisse, sah sich aber einem vom Volk gewählten Reichspräsidenten gegenüber, der die eigentliche Macht im Staat verkörperte. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich ein parlamentarisches Regierungssystem etabliert, in dem der Bundeskanzler dem Parlament verantwortlich ist. Diese Regierungsform ist unter demokratischen Staaten weit verbreitet, unterscheidet sich jedoch vom präsidentiellen Regierungssystem (z. B. USA). Hier wird die Regierung nicht vom Parlament bestimmt, sondern durch Präsidentschaftswahlen vom Volk ermittelt.
Kritik am parlamentarischen System zielt vor allem auf die mangelnde Trennung von Legislative (Parlament) und Exekutive (Regierung) sowie den starken Einfluss der Parteien.

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