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  6. Der Westfälische Friede

Der Westfälische Friede

Der Westfälische Friede wurde in den Verhandlungsorten Münster und Osnabrück (Westfalen) ausgearbeitet und am 24. Oktober 1648 zwischen Kaiser bzw. Reich und Frankreich und Schweden unterzeichnet. Er war bis 1806 Reichsgrundgesetz. Der Vertrag regelte

  • die Grenzverläufe nach dem Dreißigjährigen Krieg,
  • das Verhältnis zwischen dem Kaiser und den deutschen Fürsten (Reichsstände)
  • und die Frage der Religionsausübung.

Erstmals in Europa gelang mit dem Westfälischen Frieden die Konfliktlösung durch Verhandlung.

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Er war bis 1806 Reichsgrundgesetz. Im Vorfeld des Westfälischen Friedens war am 30.1. 1648 in Den Haag, beschworen am 15.5. 1648 in Münster, der Frieden zwischen Spanien und den Niederlanden geschlossen worden, der im Westfälischen Frieden bekräftigt wurde.
Ziel des Vertrages war das Erreichen eines Gleichgewichtes zwischen den europäischen Mächten.

Gebietszuwächse

Gewinner des Dreißigjährigen Krieges wurde Frankreich (Friede von Münster). Es stieg zur stärksten europäischen Macht auf.

Die Bistümer

  • Metz,
  • Toul und
  • Verdun

gingen an Frankreich. Damit schieden sie aus dem deutschen Reichsverband aus. Ebenso gingen

  • Breisach,
  • Pinerolo im Piemont und
  • der größte Teil des Elsass

an den Nachbarn.
Schweden (Friede von Osnabrück) wollte die Kontrolle der Ostsee erreichen. Als einer der Sieger des Dreißigjährigen Krieges erhielt das Land

  • Vorpommern mit Stettin,
  • Wismar sowie
  • die Inseln Rügen, Usedom und Wollin,
  • das Erzbistum Bremen und
  • das Bistum Verden

als Reichslehen zugesprochen. Schweden bekam Sitz und Stimme im Reichstag.
Die deutschen Länder wurden faktisch souveräne Staaten. Die mächtigsten unter ihnen konnten ihre Territorien um Einiges erweitern.

Brandenburg erhielt

  • Hinterpommern und Cammin,
  • die Bistümer Halberstadt und
  • Minden sowie
  • das Erzbistum Magdeburg.

Mecklenburg-Schwerin schlug man für Wismar die Bistümer

Schwerin und Ratzeburg

zu, Hessen-Kassel bekam die Abtei Hersfeld.
Kursachsen erhielt die Ober- und Niederlausitz als erbliches böhmisches Lehen. Die Pfalz erhielt die Kurwürde (8. Kur). Bayern wurde die Oberpfalz zugesprochen.
Die Generalstaaten (Vereinigte Niederlande) und die Schweiz erhielten volle staatliche Souveränität.

Verhältnis zwischen Kaiser und Fürsten

Des Weiteren wurde das Verhältnis zwischen dem Kaiser und den deutschen Fürsten (Reichsstände) geregelt. Die deutschen Länder erhielten das Recht auf eigene Bündnispolitik mit auswärtigen Partnern sowie die volle Landeshoheit in

  • geistlicher und
  • weltlicher Hinsicht.

Der Kaiser wurde bei den Reichsgeschäften und der Gesetzgebung im Reich an die Zustimmung der Reichsstände gebunden, zu denen neben Kurfürsten und Fürsten nun endgültig die Reichsstädte (dritte Kurie) traten:

„Artikel VIII

§ 1. Damit aber Vorsorge getroffen sei, daß künftig keine Streitigkeiten in Bezug auf die Verfassung entstehen, sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reiches in ihren alten Rechten, Vorrechten, Freiheiten, Privilegien, der ungehinderten Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, Herrschaften, Regalien sowie in deren Besitz kraft dieses Vertrages derart bestätigt und bekräftig werden, daß sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tatsächlich beeinträchtigt werden können oder dürfen.

§2. Ohne jede Einschränkung sollen sie das Stimmrecht bei allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, namentlich, wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Kriege zu beschließen, Abgaben vorzuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten zu veranlassen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebietes der Stände im Namen des Reiches zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts von diesen Angelegenheiten soll künftig jemals geschehen, ohne daß die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände freiwillig zugestimmt und ihre Einwilligung gegeben haben.

Insbesondere aber soll den einzelnen Ständen das Recht zustehen, unter sich oder mit Auswärtigen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch in der Weise, daß sich solche Bündnisse nicht gegen den Kaiser, gegen das Reich und dessen Landfrieden oder insbesondere gegen diesen Vertrag richten, vielmehr so beschaffen sind, daß der Eid, durch den jeder von ihnen Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Teilen unberührt bleibt.“

Religionsausübung

Einen weiteren Schwerpunkt stellte die Religionsfrage dar. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 wurde weitestgehend bestätigt:

„Artikel V

§1. Der im Jahre 1552 zu Passau geschlossene Vertrag sowie der wenig später im Jahre 1555 geschlossene Religionsfriede, der ... 1566 zu Augsburg und hernach auf verschiedenen Reichstagen des Hl. Römischen Reichs bestätigt wurde, soll mit allen seinen Artikeln, in der diese mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen angenommen und beschlossen wurden, als gültig anerkannt und als heilig und unverletzlich eingehalten werden...

In allen übrigen Punkten aber soll zwischen sämtlichen Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Bekenntnisse vollständige und gegenseitige Gleichheit, wie sie der gesamten Verfassung des Reiches, den Reichsgesetzen und dem gegenwärtigen Vertrag gemäß ist, herrschen, und zwar in der Weise, daß das, was für den einen Teil Recht ist, auch für den anderen Teil Recht sein und alle Gewaltanwendung, wie überall so auch hier, zwischen beiden Parteien für immer untersagt sein soll. ..

§ 34. Ferner ist man übereingekommen, daß die der Augsburgischen Konfession angehörenden Untertanen katholischer Stände wie umgekehrt katholische Untertanen von Ständen der Augsburgischen Konfession, denen im Jahre 1624 zu keinem Zeitpunkt die öffentliche oder private Religionsausübung zustand, wie auch die, die nach der Verkündung des Friedens künftig ein anderes Glaubensbekenntnis annehmen oder annehmen werden als ihr Landesherr, mit Nachsicht geduldet und nicht daran gehindert werden sollen, sich in vollständiger Gewissensfreiheit in ihren Häusern ihrer Andacht ohne jede Nachforschung und ohne jede Beeinträchtigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft so oft und wo immer sie wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen und ihre Kinder entweder in auswärtigen Schulen ihres Bekenntnisses oder zu Hause von Privatlehrern unterweisen zu lassen. Doch sollen Landsassen, Vasallen und Untertanen im übrigen ihre Pflicht in schuldigem Gehorsam und Unterordnung erfüllen und zu keinerlei Unruhen Anlaß geben.

§ 35. Ob die Untertanen aber katholischen Glaubens oder Augsburgischer Konfession sind, sollen sie doch nirgends wegen ihres Bekenntnisses verachtet und auch nicht aus der Gemeinschaft der Kaufleute, Handwerker und Zünfte, von Erbschaften, Vermächtnissen, Spitälern, Siechenhäusern, Almosen und anderen Rechten oder Geschäften, noch viel weniger von den öffentlichen Kirchhöfen und einem ehrlichen Begräbnis ausgeschlossen und sollen für das Begräbnis auch keine anderen Kosten von den Hinterbliebenen gefordert werden, als die Pfarrkirche gewöhnlich für die Beerdigung zu nehmen berechtigt ist; vielmehr sollen sie in diesen und ähnlichen Fällen in gleicher Weise wie ihre Mitbürger Recht, Gerechtigkeit und Schutz genießen.

Der Kalvinismus (Reformierten) wurde als Konfession anerkannt.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Der Westfälische Friede." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/geschichte/artikel/der-westfaelische-friede (Abgerufen: 20. May 2025, 12:53 UTC)

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