Die UNO – Chronik, Charta, Aufbau, Teilorganisationen

Gründungsgedanken

Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO, engl. United Nations Organization) ist eine Staatenverbindung zur Sicherung des Weltfriedens und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit.
Sie wurde 1945 als „allgemeine internationale Organisation zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit“ ins Leben gerufen. So formulierten die Regierungschefs der drei Großmächte der Antihitlerkoalition, CHURCHILL, ROOSEVELT und STALIN, die Zielsetzung der UNO auf der Krimkonferenz 1944.

Gründung

Im April 1945 versammelten sich die Vertreter von 51 Nationen als Gründungsmitglieder der UNO zur Konferenz von San Francisco. Ein viertel Jahr später, am 26. Juni 1945, wurde dann die Gründungsurkunde, die Charta der Vereinten Nationen, unterschrieben.

Die Charta beginnt mit den Worten:

„Wir, die Völker der Vereinten Nationen - fest entschlossen, künftige Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren ..., den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern ...- haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.“

Die Charta trat am 24. Oktober 1945 in Kraft, nachdem sie von den Parlamenten aller Mitgliedsstaaten ratifiziert (genehmigt) worden war.
Zunächst wurden nur solche Staaten als UNO-Mitglieder aufgenommen, die an der Seite Großbritanniens, der Sowjetunion und der USA gegen Deutschland und Japan am Krieg teilgenommen hatten.
In der Folgezeit wuchs die Zahl der Mitgliedsstaaten der UNO stark an. So wurde im Jahre 2002 die Schweiz als 200. Mitglied der UNO aufgenommen.
Der Hauptsitz der UNO befindet sich seit ihrer Gründung in New York. Sie verfügt jedoch auch über Nebensitze in Genf und Wien.
Die Mitarbeiter der UNO besitzen diplomatische Immunität. An der Spitze der Administration steht ein Generalsekretär, der von der Vollversammlung der Mitgliedsstaaten gewählt wird.
Generalsekretäre der UNO seit ihrer Gründung waren:

  • TRYGVE HALVDAN LIE (Norwegen) – von 1946 bis 1952,
  • DAG HAMMARSKJÖLD (Schweden) – von 1953 bis 1961,
  • SITHU U THANT (Birma) – von 1961 bis 1971,
  • KURT WALDHEIM (Österreich) – von 1972 bis 1981,
  • JAVIER PEREZ DE CUELLAR (Peru) – von 1982 bis 1991,
  • BUTROS BUTROS-GHALI (Ägypten) – von 1992 bis 1996,
  • KOFI ANNAN (Ghana) – von 1997 bis 2006.

Seit 1997 ist der Süd-Koreaner BAN KI-MOON UNO-Generalsekretär.

Ziele

Die Ziele der UNO sind in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt. Nach Artikel 1 der Charta verfolgt die UNO die Ziele

  • den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, Angriffshandlungen abzuwehren, internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beizulegen,
  • freundschaftliche, auf der Achtung der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln,
  • die internationale Zusammenarbeit zur Lösung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Probleme zu pflegen, Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion zu entwickeln und
  • die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abzustimmen.

Die UNO war also von vorn herein nicht als Weltregierung gedacht. Ihr gesamtes Wirken beruht auf der unbedingten Anerkennung der Souveränität ihrer Mitgliedstaaten. Ihr und ihren Organen ist es laut Charta grundsätzlich untersagt, „in Angelegenheiten einzugreifen, die im wesentlichen innerhalb der innenpolitischen Zuständigkeit“ der Mitgliedstaaten liegen.

Organe der UNO

Die Generalversammlung (Vollversammlung) der Vertreter aller Mitgliedsländer tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann über alle Gegenstände beraten, die durch die Charta erfasst werden, und über alle Fragen verhandeln, die die Zuständigkeit und die Funktion anderer Organe der UNO betreffen.
Der Weltsicherheitsrat trägt die Hauptverantwortung für die Einleitung von Verfahren, mit denen internationale Streitigkeiten friedlich beigelegt, der friedliche Ausgleich oder eine Politik der friedlichen Veränderungen herbeigeführt werden sollen.
Zum Weltsicherheitsrat gehören als seine fünf ständigen Mitglieder USA, Großbritannien, die Russische Föderation (in Nachfolge der UdSSR), China und Frankreich. Sie besitzen ein Veto-Recht. Die zehn nicht ständigen Vertreter werden von der Generalversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
Der Internationale Gerichtshof der UNO hat seinen Sitz in Den Haag (Niederlande). Seine Aufgabe besteht u. a. darin, Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, Ausrottung, Versklavung und Deportation der Zivilbevölkerung, zu ahnden. Der Gerichtshof kann nur von Staaten, nicht von Einzelpersonen angerufen werden.
Daneben verfügt die UNO noch über weitere Organe, wie die Welthandelsorganisation und den Wirtschafts- und Sozialrat. Letzterer vereinigt noch einige Sonderorganisationen der UNO unter seinem „Dach“, wie die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO, in denen bestimmte Länder eine feste Mitgliedschaft besitzen. In den Unterorganisationen, wie dem Kinderhilfswerk UNICEF oder der Welthandelskonferenz UNCTAD ist dies nicht der Fall.
Die UNO hat darüber hinaus die Schirmherrschaft über die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und die Weltgesundheitsorganisation WHO inne.

Grundsatzdokumente der UNO

Die Tätigkeit der Organe und Organisation der Vereinten Nationen stützt sich auf eine Anzahl von Grundsatzdokumenten:
Die Menschenrechtsdeklaration wurde am 10. Dezember 1948 von der UNO verabschiedet. Sie deklariert die Menschenrechte als hohes Ideal, das von allen Völkern gemeinsam anzustreben ist, und erklärt u. a.:

  • Artikel 1: Alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
  • Artikel 3: Jedermann hat das Recht auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit.
  • Artikel 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
  • Artikel 18: Jedermann hat das Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit.
  • Artikel 19: Jedermann hat das Recht auf freie Meinung und freie Meinungsäußerung.
  • Artikel 22: Jedermann hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit.
  • Artikel 23: Jedermann hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

Die Völkermordkonvention der UNO von 1948 verpflichtet alle ihr beigetretenen Staaten, Völkermörder an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag auszuliefern. Völkermord wird dabei in der Übereinkunft als Handlung definiert, „welche in der Absicht begangen wird, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen ganz oder teilweise zu zerstören“.
Die vier Genfer Konventionen von 1949 und die beiden Zusatzprotokolle von 1977 betreffen die Behandlung von Kriegsgefangenen und Kriegsopfern sowie den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Sie verbieten zum Beispiel Kollektivstrafen an der zivilen Bevölkerung und fordern die menschliche Behandlung von Kriegsgefangenen.

Friedensmissionen

Die UNO kann Friedensmissionen in Krisengebiete entsenden. Diese besitzen in der Regel keinen Offensivauftrag zum bewaffneten Kampf. Sie sollen vielmehr an der Nahtstelle zwischen den verfeindeten Gruppierungen eine „Pufferfunktion“ ausüben und Kämpfe verhindern. Solche sogenannten Blauhelmeinsätze erfolgten im Auftrag der UNO zum Beispiel 1992 in Sarajevo zum Schutz der Zivilbevölkerung. Die KFOR (Kosovo Force – seit 1999 im Einsatz befindliche internationale Friedenstruppe zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung im Kosovo-Konflikt) mit deutscher Beteiligung soll eine Resolution des Sicherheitsrates vom 9. Juni 1999 umsetzen, d. h.

  • die Entwaffnung bewaffneter Kräfte erreichen,
  • die Rückkehr der Flüchtlinge ermöglichen,
  • eine vorübergehende zivile Verwaltung im Kosovo unter UNO-Aufsicht sichern und
  • den wirtschaftlichen Wiederaufbau unter internationaler Beteiligung ermöglichen.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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