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Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

Am 26. August 1789 beschlossen die französischen Abgeordneten mit der „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ das heute noch gültige Verfassungsrecht Frankreichs. Sie basierte z.T. auf älteren Verfassungen, z. B. der „Virginia Bill of Rights“ von 1776, nach der

„alle Menschen von Natur aus gleich, frei und unabhängig sind, und gewisse, ihnen innewohnende Rechte haben, [...] namentlich handelt es sich darum, sich des Lebens und der Freiheit erfreuen zu dürfen, und dazu Eigentum erwerben und besitzen zu können, und nach Glück und Sicherheit zu streben“ (Artikel 1).

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Erklärung der Menschenrechte

„Die Vertreter des französischen Volkes, die als Nationalversammlung konstituiert sind, haben in der Erwägung, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die Mißachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen für die öffentlichen Mißstände und die Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und geheiligten Rechte des Menschen niederzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft stets gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert werden; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der vollziehenden Gewalt jederzeit mit dem Zweck einer jeden politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Beschwerden der Bürger, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, jederzeit der Bewahrung der Verfassung und dem Wohle aller dienen.

Demzufolge anerkennt und verkündet die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des allerhöchsten Wesens die folgenden Menschen- und Bürgerrechte:

Artikel 1 – Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.

Artikel 2 – Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.

Artikel 3 – Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach beim Volke. Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihm ausgeht.

Artikel 4 – Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß eben dieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.

Artikel 5 – Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun, was es nicht befiehlt.

Artikel 6 – Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muß für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.

Artikel 7 – Niemand darf angeklagt, verhaftet oder gefangengehalten werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen. Wer willkürliche Anordnungen verlangt, erläßt, ausführt oder ausführen läßt, muß bestraft werden; aber jeder Bürger, der kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muß sofort gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar.

Artikel 8 – Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar notwendig sind, und niemand darf anders als aufgrund eines Gesetzes bestraft werden, das vor Begehung der Straftat beschlossen, verkündet und rechtmäßig angewandt wurde.

Artikel 9 – Da jeder solange als unschuldig anzusehen ist, bis er für schuldig befunden wurde, muß, sollte seine Verhaftung für unumgänglich gehalten werden, jede Härte, die nicht für die Sicherstellung seiner Person notwendig ist, vom Gesetz streng unterbunden werden.

Artikel 10 – Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.

Artikel 11 – Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

Artikel 12 – Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt; diese Gewalt ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.

Artikel 13 – Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe unerläßlich; sie muß auf alle Bürger, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden.

Artikel 14 – Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, diese frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überwachen und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und Dauer zu bestimmen.

Artikel 15 – Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.

Artikel 16 - Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.

Artikel 17 – Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, daß die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird.“

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/geschichte/artikel/franzoesische-erklaerung-der-menschen-und-buergerrechte (Abgerufen: 20. May 2025, 07:23 UTC)

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In den sogenannten organischen Gesetzen von 1800 bis 1804 organisierte NAPOLEON die Verwaltungsorganisation Frankreichs neu. Wichtigstes Organ war der Staatsrat. Er sollte die Gesetze vorbereiten und auch als Verwaltungsgerichtshof dienen. Er hatte entscheidenden Einfluss auf die Ausbildung des Verwaltungsrechts, nicht nur in Frankreich, sondern aufgrund der Vorbildfunktion der französischen Verwaltung auch in vielen anderen Ländern Europas. Das wichtigste Werk des Staatsrates war das Zivilgesetzbuch Code civil.
Der Staatsrat setzte sich aus zumeist fünfzig von NAPOLEON ausgesuchten Personen zusammen. Bei deren Auswahl aus der geistigen und vor allem juristischen Elite des Landes nahm NAPOLEON keinerlei Rücksicht auf deren Vergangenheit. So saßen in dem Gremium Männer nebeneinander, die sich zuvor oftmals jahrelang von Hass erfüllt bekriegt hatten. Dies war bezeichnend für das Bestreben NAPOLEONS, das Land wieder zu einigen. Der Code civil, das administrative Aufbauwerk und die gelungene innere Aussöhnung Frankreichs zeigen, dass NAPOLEON auch ein Staatsmann gewesen ist, der Bleibendes geschaffen hat.

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Der französische Revolutionskalender wurde am 5. Oktober 1793 von der Revolutionsregierung beschlossen. Mit dem 22. September 1792 (des gregorianischen Kalenders) begann das "Jahr 1" des republikanischen Kalenders. Das Jahr hatte 12 Monate. Der Monat wurde in drei Dekaden (Zeitraum von zehn Tagen) aufgeteilt. „Überschüssige Tage“ wurden zu Feiertagen erklärt.

Politische und wirtschaftliche Ursachen der Französischen Revolution

Die Ursachen der Französischen Revolution lagen in der Krise des absolutistischen Staates. Der König und die beiden privilegierten Stände, der Adel und die Geistlichkeit, waren nicht bereit, ihre Privilegien und ihre politische Macht mit den nicht privilegierten Bürgern und Bauern, dem dritten Stand, zu teilen. In Verbindung mit dem wachsenden Elend der Volksmassen, das noch durch eine Missernte verschärft wurde, führte das in den Jahren 1787 und 1788 zur Zuspitzung der Gegensätze zwischen dem absolutistischen Regime und der Masse der Bürger Frankreichs. Die allgemeine Krise des Landes zwang den König, nach vielen Jahren wieder die Generalstände einzuberufen. Als der König dem dritten Stand keine Gleichberechtigung zuerkannte, verließen dessen Vertreter die Versammlung der Generalstände. Im Ballhaus zu Versailles konstituierten sie sich mit Vertretern der beiden anderen Stände zur neuen Nationalversammlung. Außerdem leisteten sie den feierlichen Eid, nicht eher auseinanderzugehen, bis Frankreich eine Verfassung habe. Als in Paris königliche Truppen einmarschierten, griff das Volk zu den Waffen. Mit der Erstürmung der Bastille gab es den Auftakt zur Revolution.

Errichtung der konstitutionellen Monarchie

Die 1. Phase der Französischen Revolution zwischen 1789 und 1791 war eine bürgerliche Revolution. Die Staatsform dieser Phase der Revolution war jedoch die konstitutionelle Monarchie. In ihr regierte der König an der Seite einer Nationalversammlung weiter. Im Unterschied zu seiner bisherigen absolutistischen Herrschaft war er aber an die Verfassung gebunden und hatte nur eingeschränkte Rechte. Der Weg von der Beseitigung der Monarchie im Sommer 1789 zu dieser sehr widersprüchlichen Staatsform war schwierig und in starkem Maße mit dem Wirken von LA FAYETTE verbunden. Außerdem war ihr im revolutionären Frankreich nur eine kurze Lebensdauer bis 1791 beschieden. Da wurde sie vom Volk gestürzt, und Frankreich wurde zur Republik.

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