Zinsrechnung, Wissenswertes und Historisches

Der Begriff Zins (Zinsen) kommt vom lateinischen Wort census. Dies bedeutet so viel wie (Vermögens-) Schätzung oder Abgabe.
Der Zins ist der Preis für die leihweise Überlassung von Kapital. Er wird heute meist auf die am häufigsten vorkommende Bedeutung Geldzins beschränkt (Preis für die Überlassung von Geld bzw. Gewährung von Kredit). Das Entgelt für die leihweise Nutzung von Realkapital (Mietzins und Pachtzins) wird meist nur noch Miete bzw. Pacht genannt.

Im Mittelalter wurden mit Zins auch die zu entrichtenden Abgaben an Grundherren, Kirche usw. bezeichnet. Vom 15. bis zum 17. Jahrhundert wurden in Sachsen spezielle Münzen geschlagen, die sogenannten Zinsgroschen, mit denen der Zins bezahlt wurde. Der Zinsgroschen ist durch das gleichnamige Gemälde von TIZIAN (eigentlich TIZIANO VECELLI, italienischer Maler, 1476 oder 1477 bis 1576) bekannt geworden.

Die Berechtigung, für verliehenes Geld Zinsen zu verlangen, war lange umstritten.
Im Römischen Reich wurde um 450 v. Chr. durch die Zwöftafelgesetze der Zinssatz (auch Zinsfuß genannt) für Darlehenszinsen auf maximal 8,5 % pro Jahr beschränkt. Durch den Kaiser JUSTIZIAN wurde dieser Wert im 6. Jahrhundert auf 6 % (für Kaufleute auf 8 %) gesenkt.
Im Kanonischen Recht (dem Recht der katholischen Kirche) war es bis zum Beginn der Reformation Christen untersagt, Zinsen zu nehmen.
Als Pfandleiher, Geldverleiher und schließlich als Bankiers traten daher besonders Juden in Erscheinung.

Heute beruht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Vertrag (Vertragszinsen) oder Gesetz (gesetzliche Zinsen).
Nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt der regelmäßige gesetzliche Zinssatz 4 %, bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % (§ 352 HGB).
Erheblich überhöhte vertragliche Zinsen sind sittenwidrig und können deshalb zur Nichtigkeit des Geschäftes bzw. zur Strafbarkeit wegen Wucher führen.

Das Nehmen von Zinseszinsen war in Athen und Rom bis zum 1. Jahrhundert v. Chr. noch allgemein üblich, wurde dann aber verboten, um einer Ausbeutung der Schuldner vorzubeugen. Nach § 248, Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist auch heute die vorherige Vereinbarung von Zinseszinsen untersagt.
Im Verkehr mit Kreditinstituten wird dieser Grundsatz durch § 248, Abs. 2 BGB und § 355 HGB (Handelsgesetzbuch) aber durchbrochen.
In vielen Ländern der EU ist die Rechtslage ähnlich. So ist etwa in Österreich und der Schweiz das Fordern von Zinseszins für Verzugszinsen und vertraglich vereinbarte Zinsen verboten.

Von den Notenbanken der einzelnen Länder bzw. jetzt von der Europäischen Zentralbank wird der Leitzins vorgegeben. Das Zinsniveau bildet zusammen mit der Kreditpolitik ein Mittel zur Steuerung der Volkswirtschaft.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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