Für die Auslegung von Rechtsnormen stehen der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft verschiedene Methoden zur Verfügung.
Die Methode der logischen Auslegung versucht den Sinn und Zweck des Gesetzes herauszuarbeiten. Sie will aus dem Kontext der Rechtsnormen eines Gesetzes den Sinn einer bestimmten Rechtsnorm herleiten. Hierbei nimmt sie die Stellung der Norm im Gesetz und die des Gesetzes in der gesamten Rechtsordnung zur Ausgangsbasis ihrer Überlegungen. Damit ist eine Auslegung über den Wortlaut hinaus in zwei Richtungen möglich,
Zusätzlich zu diesem systematischen Vorgehen schaut die logische Auslegung auch nach der Geschichte der Norm (historische Methode). Hier wird also deren geschichtliche Entwicklung betrachtet, vergleichbare frühere Regelungen und deren Anwendung untersucht. Darüber hinaus wird die Entstehungsgeschichte mit all ihren vorausgegangenen Vorschlägen, Protokollen des Parlaments usw. herangezogen.
Die Auslegung nach dem Wortlaut, auch grammatikalische Auslegung genannt, ist zwar die erste Idee, die man für eine Gesetzesinterpretation bekommt, aber nicht die beste. Sie berücksichtigt
Allerdings stößt sie schnell an die Grenzen, wenn der Gesetzgeber unaufmerksam war und die Sprache ungenau verwendet hat.
Auch noch unter den Begriff der Auslegung fällt der Begriff der Rechtsergänzung. Sie wird verwendet, wenn das Gesetz eine Lücke aufweist. Der häufigste Fall ist die geschichtliche Entwicklung, die für den Gesetzgeber nicht vorauszusehen war, so dass hier an eine Möglichkeit nicht gedacht werden konnte, die nun eingetreten ist. Diese Lücken kann man auf verschiedene Weisen füllen. Zunächst geschieht dies durch Analogie. Wenn es sich um gleichartige Tatbestände handelt, dann werden die Rechtsgrundsätze des einen auf den anderen angewendet. Allerdings findet die Analogie im Strafrecht ihre Grenze. Zu Ungunsten des Täters darf eine bestehende Gesetzeslücke nicht durch Analogie aufgefüllt werden (Analogieverbot). Der Grund hierfür ist der nulla poena sine lege (deutsche Übersetzung: keine Strafe ohne Gesetz)-Grundsatz, der in § 1 Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt festgeschrieben ist:
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
Ein weiteres Mittel zur Lückenfüllung ist der Umkehrschluss, wonach die Anwendung einer Rechtsnorm ausgeschlossen werden kann, da ja der neue Tatbestand gerade nicht von ihr erfasst ist.
Hier wird ein Gesetz oder eine Verordnung im Sinne der Verfassung ausgelegt. Entscheidend ist, dass die Rechtsnorm unter der Verfassung steht. So können Rechtsnormen verfassungsrechtlich bedenklich sein, jedoch in Form der verfassungskonformen Auslegung dann Geltung haben. Wenn allerdings der Wortlaut eindeutig verfassungswidrig ist, dann kann es auch keine verfassungskonforme Auslegung geben.
Hierbei handelt es sich um die Auslegung von Normen, die aufgrund von EU-Richtlinien erlassen wurden. Diese Normen stehen im Rang unter den Richtlinien und müssen in deren Sinne ausgelegt werden. Auch hier gilt (wie bei der verfassungskonformen Auslegung), dass der Wortlaut nicht richtlinienwidrig sein darf.
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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