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  6. Grundprinzipien der Verfassung

Grundprinzipien der Verfassung

Grundprinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sind:

  • Unantastbarkeit der Menschenwürde als Fundamentalnorm des Grundgesetzes,
  • Republik als Staatsform für Bund und Länder,
  • Demokratie als Herrschaftsform,
  • Rechtsstaatlichkeit,
  • Bundesstaatlichkeit,
  • Sozialstaatlichkeit.

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Unantastbarkeit der Menschenwürde

Die Menschenwürde ist die Fundamentalnorm des Grundgesetzes. Sie ist das Leitprinzip der Verfassung und verkörpert den obersten Wert.

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Art. 1 GG)

Als höchster Rechtswert bindet die Menschenwürde alle staatlichen Gewalten und begründet die Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Republik

Im Unterschied zur Monarchie steht in der Republik ein Staatsoberhaupt an der Spitze, der Bundespräsident. Er wird vom Volk indirekt gewählt, sein Mandat ist zeitlich begrenzt. Das Grundgesetz bestimmt die republikanische Staatsform für den Bund (Art. 20 Abs. 1) und die Länder (Art. 28 Abs. 1 Satz 1).

Demokratie

Nach dem demokratischen Prinzip der Volkssouveränität muss jede (legitime) staatliche Handlung auf den Willen und die Zustimmung des Volkes zurückzuführen sein.

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
(Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG)

Volkssouveränität wird im Grundgesetz verwirklicht über:

  • Wahlen: sie müssen
    – allgemein,
    – unmittelbar,
    – frei,
    – gleich und
    – geheim sein und
    – regelmäßig durchgeführt werden,
    – personalisierte Verhältniswahl für Bundestag,
     
  • das Mehrheitsprinzip:
    – Mehrheitsentscheidungen,
    – begrenzt durch Minderheitenschutz,
     
  • den Pluralismus:
    – freier Wettbewerb konkurrierender politischer Kräfte,
    – politische Gleichberechtigung und
    – gleiche Chancen politischer Mitwirkung für alle Bürger,
    – Möglichkeit zur Bildung und Ausübung von Opposition,
     
  • das Prinzip der „wehrhaften“ Demokratie:
    – Ahndung von Verletzungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Rechtsstaat

Rechtsstaatlichkeit bindet den Staat bei allen seinen Handlungen an Recht und Gesetz. Dadurch werden staatliche Macht begrenzt und individuelle Rechte und Freiheiten geschützt. Oberstes Ziel ist die Verwirklichung von Freiheit und Gerechtigkeit. Rechtsstaatlichkeit wird im Grundgesetz verwirklicht über:

  • den Vorrang der Verfassung:
    – die Verfassung steht über allen Gesetzen und bindet Gesetzgebung sowie alle staatlichen Organe,

  • die Priorität der Grundrechte: Grundrechte
    – sind unmittelbar geltendes Recht,
    – dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden,
    – schließen Widerstandsrecht des Einzelnen gegen verfassungswidrig ausgeübte Gewalt des Staates ein,

  • Rechtssicherheit:
    – Berechenbarkeit und
    – Vorhersehbarkeit staatlicher Maßnahmen, z. B. durch Verbot rückwirkender Gesetze,

  • Gewaltenteilung und unabhängige Rechtsprechung:
    – wechselseitige Hemmung und Kontrolle der unterschiedlichen Staatsorgane,
    – Bändigung staatlicher Macht,
    – Schutz individueller Rechte,
    – besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes,

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
    – Schutz des Bürgers vor zulässigen, aber unnötigen Eingriffen staatlicher Gewalt,
    – der Staat muss seine Mittel angemessen anwenden und
    – auf gesetzlicher Grundlage handeln – „Gesetzesvorbehalt“,

  • Rechtsweggarantie:
    – Recht jedes Bürgers, sich gegen Akte staatlicher Gewalt zu wehren und ein unabhängiges Gericht zur Klärung eines Sachverhalts anzurufen – „Gerichtsschutz“,

  • Rechtsgleichheit:
    – alle Gesetze gelten für alle gleichermaßen,
    – keiner darf privilegiert sein – allerdings ist nur Gleiches auch gleich zu behandeln.

Bundesstaat

Ein Bundesstaat ist die Verbindung mehrerer Teilstaaten zu einem übergeordneten Zentralstaat. Das politische Gestaltungsprinzip dieses Zusammenschlusses nennt man Föderalismus. Die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen sind zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und seinen Gliedstaaten (Bundesländern) geteilt.

Bundesstaat wird im Grundgesetz verwirklicht über:

  • das Prinzip der Machtbalance:

- Verteilung der Staatsgewalt zwischen Gliedstaaten und Gesamtstaat soll ein annäherndes Macht-Gleichgewicht herstellen,

- mehr Machtkontrolle und Bürgernähe,

  • den Föderalismus: der föderale Bundesstaat ist völker- und staatsrechtlich souverän mit

– einheitlichem Staatsgebiet,
– Staatsgewalt und
– Staatsvolk,

  • Teilstaaten mit eigener Teil-Hoheitsmacht:

– Bundesländer haben einen eigenen, allerdings beschränkten politischen Gestaltungsraum in Gesetzgebung,
vollziehender Gewalt und Rechtsprechung,
– keine Hoheitsmacht in Außen- und Verteidigungspolitik,

  • Bundes- und Landesrecht:

– Landesverfassungen müssen Grundgesetz folgen und in der Regel dem Bundesrecht Vorrang einräumen,
– spezifische Länderregelungen gibt es in Kultur- und Bildungspolitik, kommunaler Selbstverwaltung, Polizei- und Ordnungsrecht,

  • Gesetzgebung der Länder und des Bundes:

– Länder haben das Recht der Gesetzgebung, solange der Bund keine Gesetzgebungsbefugnis hat,
– im Fall der Bundesgesetzgebung haben die Bundesländer über den Bundesrat ein abgestuftes Mitwirkungsrecht,

  • Prinzip der Kooperation: Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund bei Gemeinschaftsaufgaben – Bildungs-, Wirtschafts-, Forschungsförderung – und in Bereichen der

– staatlichen Verwaltung,
– Rechtsprechung und
– im Finanzwesen,

  • Länderfinanzausgleich:

– die unterschiedliche Finanzkraft der Länder muss angemessen ausgeglichen werden,
– der Bund kann leistungsschwachen Ländern Finanzhilfen gewähren.

Sozialstaat

Sozialstaatlichkeit bezeichnet:

  • die Pflicht des Staates, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen und
  • seinen Bürgern soziale Sicherheit zu gewährleisten.

Ziel ist die Verwirklichung einer gerechten, menschenwürdigen Gesellschaftsordnung.

Sozialstaatlichkeit wird im Grundgesetz verwirklicht über:

  • Prinzip sozialer Gerechtigkeit:

– der Staat hat die Aufgabe, soziale Ungerechtigkeiten abzubauen und die Gleichheit der Chancen aller Bürger herzustellen
– „Sozialstaatsklausel“,

  • individueller Fürsorgeanspruch und staatliche Daseinsvorsorge:

– in Verbindung mit dem Grundrecht der Menschenwürde hat der Bürger im Falle von Bedürftigkeit Anspruch auf staatliche Sicherung seines Existenzminimums,
– Fürsorgeanspruch,
– der Staat hat zudem im weiten Bereich der Daseinsvorsorge – z. B. Versorgung mit Strom, Wasser, Bildung, öffentlichem Verkehr – für den einzelnen Bürger Leistungen zu erbringen und soziale Errungenschaften wie Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht zu schützen,

  • relative „Offenheit“ in Bezug auf sozialwirtschaftliche Ordnung

– ist an die Wahrung der Grundrechte gebunden,
– in der Bundesrepublik wird die „soziale Marktwirtschaft“ mit Ausgleich von sozialen und ökonomischen Interessen verfolgt.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Grundprinzipien der Verfassung." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/grundprinzipien-der-verfassung (Abgerufen: 20. May 2025, 05:05 UTC)

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Familienpolitik – Ziele und Rahmenbedingungen

Unter dem Begriff Familie wird das Zusammenleben von Eltern (Ein-Eltern- und Zwei-Eltern-Familie) mit ihren Kindern verstanden. Ehepaare ohne Kinder sowie Alleinlebende (Single) stellen eine spezifische Lebensform dar.
Ein wesentliches Politikfeld ist die Familienpolitik. Familienpolitik bezeichnet die gesamten Maßnahmen, mit denen der Staat Einfluss auf die Gestaltung und Größe der Familie versucht, so z. B. durch Schaffung von familiengerechten Wohnungen, steuerlichen Entlastungen oder Kindergeld. In Entwicklungsländern wird diese Politik meist als Bevölkerungspolitik betrieben.

Die Familie stellt heute vor allem ein Gegengewicht zur nüchternen, oft stark von Entfremdung geprägten Berufswelt dar, indem sie der Raum ist, wo Entspannung, Geborgenheit, Wärme, gefühlsmäßige Wertschätzung herrschen. Deshalb ist die Familienpolitik in Deutschland darauf gerichtet, die wesentlichen Funktionen der Familie zu erhalten und zu stärken. Diese Funktionen sind neben den genannten vor allem die Erziehung der Kinder, die Vermittlung von Normen und Werten, die Aneignung gesellschaftlichen Rollenverhaltens durch die Identifikation der Kinder mit den Eltern.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig für die Familienpolitik.

Von der Frauenförderung zur Geschlechterpolitik

Frauenförderung und Männerförderung sind Instrumente der Gleichstellungspolitik. Gender-Mainstreaming ist eine Strategie zur Verwirklichung tatsächlicher Gleichstellung (engl.: gender = soziales Geschlecht; mainstream = Hauptstrom, vorherrschende Richtung). Gender Mainstreaming hat seine Wurzeln in der internationalen Frauenbewegung der 1980er-Jahre. In dieser Zeit wurden auch in Deutschland Institutionen zur Durchsetzung der Interessen der Frauen geschaffen. Es ging um die rechtlich-formale Gleichstellung der Frauen, um den Abbau direkter und indirekter Diskriminierung sowie um die Erhöhung der Partizipationschancen von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Wesentliche Instrumente waren Frauenförderungsprogramme und Frauenförderpläne, die Durchsetzung von Gleichstellungsregeln. Am 1. September 1994 wurde Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes um folgenden Satz erweitert:

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Langsam entwickelt sich im Bereich der Gleichstellungspolitik auch ein öffentliches Engagement von Männern.

Im europäischen Rahmen wurden die Fragen der Gleichstellung im Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 geregelt. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist ein wesentlicher Aspekt in den Außenbeziehungen der Europäischen Union und in ihrer Politik der Entwicklungsarbeit.

Finanz- und Steuerpolitik in Bund, Ländern und Gemeinden

Steuern sind als Geldleistungen definiert, die ohne Anspruch auf eine direkte Gegenleistung durch öffentlich-rechtliche Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinden) auf der Basis einer gesetzlich bestimmten Steuerpflicht erhoben werden. Obwohl kein individueller Anspruch auf Gegenleistung besteht, dienen die Steuereinnahmen der Finanzierung gesellschaftlich notwendiger öffentlicher Güter. Durch die Steuerpolitik werden auch wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Zwecke angestrebt. Dabei müssen aber immer Einnahmen – wenigstens im Nebenzweck – erzielt werden. Steuern werden nach Ertragshoheit, Art der Erhebung und Gegenstand der Besteuerung klassifiziert. Der internationale Standortwettbewerb und die Sozialpolitik verstärken den Druck auf das bestehende Steuersystem in Deutschland. Eine Steuerreform ist zwingend geboten. Die Politik muss dabei die Balance zwischen steuerlicher Entlastung und ausreichendem Steueraufkommen stets neu herstellen und so gesellschaftliche Stabilität und Entwicklung sichern.

Gesetzliche Grundlagen der Marktwirtschaft 

Der Staat greift nicht in die Pläne der Unternehmen und Haushalte ein. Er stellt lediglich den Ordnungsrahmen für den privaten Güter- und Faktorentausch auf. Vertragsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit sind die notwendigen Voraussetzungen für eine funktionierende Marktwirtschaft. Marktwirtschaft ohne Privateigentum gibt es nicht. Produktionsmittel und der Boden gehören Personen oder Unternehmen. Die Eigentumsrechte bilden folglich den Kern der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung. Die Eigentumsrechte, wie auch weitere für das wirtschaftliche Leben wichtige Rechte, sind im Grundgesetz fixiert. Durch die Gesetzgebung, die Gerichte und die entsprechenden staatlichen Einrichtungen werden die Einzelgesetze geschaffen und durchgesetzt.

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