Vor 150 Jahren haben sich Arbeiter zu Gewerkschaften zusammengeschlossen, um sich gegenseitig zu unterstützen und kollektiv Druck auszuüben. Sie haben so auch Tarifverträge erkämpft und angemessene Arbeitsbedingungen durchgesetzt. Die rechtliche Anerkennung von Tarifverträgen und das Tarifvertragsgesetz vom 31.12.1918 waren wesentliche Ergebnisse der Revolution von 1918.
Es ist bis heute allgemein anerkannt, dass Tarifverträge eine Schutzfunktion erfüllen, weil sie die Verhandlungsschwäche des einzelnen Arbeitnehmers beim Aushandeln der Arbeitsbedingungen ausgleichen. Ohne die abgesicherte Tarifautonomie wäre der einzelne Arbeitnehmer im Bezug auf seine Arbeitsbedingungen erpressbar und der Unterbietungskonkurrenz ausgeliefert. An diesem Schutzbedürfnis haben auch die grundlegenden Veränderungen der Arbeitswelt infolge der Globalisierung nichts geändert.
Die gegenwärtige Rechtslage – geregelt in § 77 Abs. 3 BertVG – ist eindeutig: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Das bedeutet, dass nur die Tarifvertragsparteien zuständig sind. Nur sie können die Tarifverträge, die sie geschlossen haben, auch abändern.
Im Normalfall bildet die zuständige Gewerkschaft aus den im Betrieb beschäftigten Mitgliedern eine betriebliche Tarifkommission, zu der ggf. auch die Mitglieder des Betriebsrats gehören. Diese führt dann die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Auch das Tarifvertragsgesetz regelt nichts anderes. Danach sind abweichende Abmachungen von einem Tarifvertrag nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten der Arbeitnehmer enthalten.
Das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland setzt sich aus Gesetzen und Normen zusammen. Gemeinsam haben alle diese Regelungen, dass sie dem Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung und der Teilhabe der abhängig Beschäftigten am Arbeits- und Wirtschaftsleben unterliegen. Kern dieses Grundsatzes ist die Tarifautonomie. Diese hat ihre gesetzliche Grundlage in der Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes und im Tarifvertragsgesetz. Die Koalitionsfreiheit räumt den Arbeitnehmern
Dabei bestimmen die Gewerkschaften Inhalte und Mittel ihres tarifpolitischen Handelns selbst. Das Tarifvertragsgesetz enthält zudem Bestimmungen darüber, wer Tarifverträge abschließt und welche Auswirkungen sie haben.
Mit Tarifverträgen werden die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, die Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen. Fragen der Arbeitszeit im Betrieb, Arbeitsschutz, Besetzung von Arbeitsplätzen können ebenso wie die Erweiterung von Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte oder die Mitbestimmung auf Unternehmensebene Inhalt sein.
Aus den Tarifverträgen ergeben sich Rechte und Pflichten der Tarifvertragspartner. Einerseits die Pflicht des Arbeitsgebers, den Tarifvertrag auch tatsächlich einzuhalten und andererseits für die Gewerkschaften die Pflicht, solange auf Arbeitskämpfe zu verzichten, wie der Tarifvertrag Geltung hat – die so genannte „Friedenspflicht“.
Tarifverträge werden über verschiedene Schwerpunktthemen abgeschlossen:
Tarifverträge müssen sich immer in den Grenzen der Verfassung und der internationalen Regelungen, insbesondere des europäischen Rechts halten. Daraus ergibt sich etwa der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung oder des Verbots der Geschlechterdiskriminierung durch Tarifverträge.
Die wichtigste Grenze für tarifvertragliche Regelungen ist aber die Mächtigkeit der Gewerkschaft bei den Tarifverhandlungen. Wie gut oder weitgehend tarifliche Regelungen sind, entscheiden letztlich immer Größe und Stärke der Gewerkschaften, ihre Planung und Vorgehensweise bei den Tarifverhandlungen und natürlich die Durchsetzungsbereitschaft der Mitglieder.
Es gibt unterschiedliche Typen von Tarifverträgen – im wesentlichen sind dies:
Die Parteien des Tarifvertrags können auf der einen Seite einzelne Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen oder Spitzenverbände der Arbeitgebervereinigungen sein, auf der anderen Seite Gewerkschaften.
Tarifverträge gelten für den einzelnen Arbeitgeber, wenn er selber einen Tarifvertrag abschließt (Firmen- oder Haustarifvertrag) oder wenn er Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, der in seinem Namen Tarifverträge abschließt.
Auf Arbeitnehmerseite gelten Tarifverträge unmittelbar und zwingend nur für die Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Grund für Tarifforderungen ist die Notwendigkeit und das Bedürfnis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu gestalten und zu verbessern. Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer diskutieren und beraten für ihren Arbeitsbereich, ihren Betrieb oder ihre Branche, welche Verbesserungen erzielt werden sollen (Bild 1).
Entstehung eines Tarifvertrags
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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