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Arbeitskämpfe in Deutschland

Streik ist die kollektive Arbeitsniederlegung als Kampfmittel zur Erreichung tariflich regelbarer Forderungen unter Führung der zuständigen Gewerkschaft. Ein Recht des Arbeitskampfes ist im einzelnen nicht gesetzlich geregelt. Dem Streikrecht der Gewerkschaften setzen die Arbeitgeber die Aussperrung entgegen.
Die erste Maßnahme zur Einleitung eines Streiks ist die Durchführung einer „Urabstimmung“. Haben 70 % der abstimmungsberechtigten Gewerkschaftsmitglieder sich für Streik entschieden, kann der „Streikaufruf“ verkündet werden. Der Streik wird beendet, wenn die Gewerkschaftsmitglieder einen Vermittlungsvorschlag angenommen haben oder aus einem anderen Grund den Streik beenden wollen.

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Arbeitskampf

Wesentliches Mittel des Arbeitskampfes ist der Streik. Ein Recht des Arbeitskampfes ist im einzelnen nicht gesetzlich geregelt und beruht deshalb fast ausschließlich auf so genanntem „Richterrecht“ (z. B. Bundesarbeitsgericht). Die Tarifpartner können voneinander das Unterlassen rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen verlangen.

Arbeitskämpfe dürfen in Deutschland nur um den Abschluss von Tarifverträgen geführt werden. Deshalb können nur die Tarifvertragsparteien Arbeitskämpfe gegeneinander führen. Während der Geltungsdauer eines Tarifvertrags besteht Friedenspflicht. Dies bedeutet, dass in dieser Zeit Streiks zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig sind. Um Streiks zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit von Schlichtungsverfahren.

Die Schlichtung ist ein Verfahren zur Beilegung kollektiver Regelungsstreitigkeiten. Den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle nennt man Schiedsspruch. Während des Schlichtungsverfahrens werden keine Arbeitskämpfe geführt. Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip müssen vor einem Streik alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

In den Satzungen der Gewerkschaften wird ferner eine Urabstimmung unter den Gewerkschaftsmitgliedern verlangt, die einen Streik nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschließen kann. Dem Streikrecht der Gewerkschaften setzen die Arbeitgeber die Aussperrung entgegen. Mit diesem in der Öffentlichkeit umstrittenen, aber rechtlich zulässigen Instrument können Arbeitnehmer aus ihren Betrieben ausgesperrt und damit von der Arbeit ferngehalten werden. Der Staat verhält sich bei Arbeitskämpfen neutral.

Ein Warnstreik dient dazu, dem Arbeitgeber die „Kampfbereitschaft“ der Arbeitnehmer zu demonstrieren und erfolgt, wenn die Gewerkschaft Tarifverhandlungsmöglichkeiten ohne begleitende Arbeitskampfmaßnahmen als ausgeschöpft ansieht. Beim Warnstreik ist eine Urabstimmung nicht erforderlich. Eine Ankündigung des Warnstreiks ist entbehrlich. Angemessen sind Warnstreiks bis zu drei Stunden. Auch die nur teilweise Verweigerung der Arbeitsleistung (Bummelstreik) ist ein Streik.

Chronologie eines Streiks

Ein Streik als Kampfrecht/mittel der Arbeitnehmer ist erst nach dem Ende der so genannten „Friedenspflicht“ möglich. Das heißt:

  • a) nach Ablauf des Tarifvertrages,
  • b) nach Scheitern der Tarifverhandlungen,
  • c) nach Beendigung der Schlichtung und Ablehnung des Vorschlages der Schlichtungskommission.

Die erste Maßnahme zur Einleitung eines Streiks ist die Durchführung einer „Urabstimmung“, nach entsprechender Beschlussfassung des Bundesvorstandes der Gewerkschaft und die Einsetzung einer Streikleitung. Die Gewerkschaftsmitglieder werden aufgefordert, an der Urabstimmung teilzunehmen. Haben 70 % der abstimmungsberechtigten Gewerkschaftsmitglieder sich für Streik entschieden, kann der Bundesvorstand der Gewerkschaft den Streik beschließen und den „Streikaufruf“ verkünden. Danach beginnen die Streikmaßnahmen. Die Gewerkschaftsmitglieder sind durch die Satzung der Gewerkschaft verpflichtet, am Streik teilzunehmen. Wer dies nicht macht, gilt als so genannter „Streikbrecher“.

Jeder Arbeitnehmer des bestreikten Betriebes/der bestreikten Dienststelle kann an Streiks teilnehmen. Praktikanten, Auszubildende und Assistenten können dies in eingeschränktem Umfang ebenfalls. Die Arbeitsniederlegung durch Teilnahme an einem Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Die Tarifvertragsparteien können zudem am Ende eines Streiks ein Maßregelungsverbot vereinbaren.

Während des Streiks hat der Streikende keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An organisierte Beschäftigte wird Streikunterstützung aus der „Streikkasse“ durch die zuständige Gewerkschaft gezahlt. Sie beträgt im Schnitt zwei Drittel des Bruttoeinkommens.

Der Streik wird „ausgesetzt“, wenn nach einer Urabstimmung und vor Streikbeginn ein neues Verhandlungsergebnis erzielt und zur Urabstimmung gestellt wird. Der Streik wird beendet, wenn die Gewerkschaftsmitglieder einen Vermittlungsvorschlag angenommen haben oder aus einem anderen Grund den Streik beenden wollen. Auch durch den Beschluss des Bundesvorstandes der Gewerkschaft kann der Streik beendet werden.

Gegenkampfmaßnahme des Arbeitgebers

Aussperrung ist die vom Arbeitgeber planmäßig vorgenommene Nichtzulassung von Arbeitnehmern zur Arbeit ohne Lohnzahlung. Die Aussperrung kann sich gegen alle Arbeitnehmer oder nur eine bestimmte Gruppe richten (z. B. die bereits streiken). Eine Aussperrung ist nur in Form einer Abwehraussperrung als Antwort auf Teil- und Schwerpunktstreiks zulässig.

Gestreikt wird, wenn die Arbeitgeber die Streikbereitschaft der Gewerkschaften unter- oder die Gewerkschaften die Konzessionsbereitschaft der Arbeitgeber überschätzen. Weil eine Gewerkschaft gegenüber dem Arbeitgeber hin und wieder ihre Streikfähigkeit unter Beweis stellen muss, kann es aber selbst bei korrekten Einschätzungen gelegentlich zum Streik kommen.

Im Vordergrund dieser Erklärung steht ein Kostenkalkül: Die Bereitschaft der Unternehmen, den Gewerkschaften höhere Löhne zu bewilligen, hängt davon ab, mit welchem Streikausmaß die Arbeitgeber rechnen. So steigt die Bereitschaft zu Lohnzugeständnissen mit dem befürchteten Ausmaß von Streiks. Umgekehrt wird die Streikwilligkeit der Gewerkschaften dadurch bestimmt, welche Lohnhöhe die Arbeitgeber ohne Streikandrohung zu zahlen bereit sind.

Eine weitere Funktion des Streiks ist pädagogischer Art. Die Arbeitnehmer haben aufgrund vergangener Lohnabschlüsse bestimmte Erwartungen an einen neuen Abschluss. In dem Maße, wie diese Erwartungen nicht erfüllt werden können, steigt das Konfliktpotenzial; die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitskampfes wird größer. Kommt es zum Streik, passen sich die Erwartungen der Mitglieder über durchsetzbare Lohnsteigerungen an die tatsächlichen Gegebenheiten an. Damit schafft ein Streik die Voraussetzung für einen neuen Tarifabschluss.

Ein dämpfender Einfluss auf das Arbeitskampfvolumen dürfte auch von der Inflationsentwicklung ausgehen. Je niedriger aber die erwartete Inflationsrate ist, desto geringer fallen die Lohnforderungen der auf Reallohnsicherung bedachten Gewerkschaften aus. Damit verringert sich natürlich auch das Konfliktpotenzial.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Arbeitskämpfe in Deutschland." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/arbeitskaempfe-deutschland (Abgerufen: 19. May 2025, 22:09 UTC)

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