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Sozialpartner

Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist der Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in entsprechenden Organisationen. Die Verbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezeichnet man als Sozialpartner. So gesehen trifft der Begriff Tarifpartner den Inhalt der Zusammenarbeit eher. Beide sind mit der Schaffung einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens soziale Gegenspieler.

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Sozialpartnerschaft in Deutschland

Träger der Wirtschafts- und Sozialpolitik sind

  • Bundestag und Bundesrat
  • Bundesregierung
  • Länder, Kreise und Gemeinden
  • Deutsche Bundesbank
  • Kammern (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und -innungen, Landwirtschaftskammern)
  • Sozialpartner (Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften)
  • Wirtschaftsverbände

Unter den Sozialpartnern sind die Tarifpartner zu verstehen. Bis auf die Sozialpartner sind alle Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Sozialpartner sind Organisationen des privaten Rechts, die mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet sind.
Als Partner gegenüber stehen sich die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Die Arbeitgeberverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Unternehmen, die fachlich und regional gegliedert sind. Spitzenverband ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
Die Befugnisse der Sozialpartner bestehen

  • in der Ausübung der Tarifmacht und
  • in der Mitwirkung bei der Bildung staatlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Organe wie der Arbeitsgerichte, der Vorstände der Arbeitsämter, der Schlichtungsausschüsse und der Sozialversicherungsträger, also der Krankenkassen und Rentenversicherungen.

Ausübung der Tarifmacht heißt, dass die Tarifpartner Tarifverträge ohne Eingriffe des Staates abschließen. Diese Tarifautonomie gehört in der Bundesrepublik Deutschland zu den durch die Verfassung geschützten Grundrechten (Art. 9, 3 GG).
Die Sozialpartner beeinflussen die Wirtschaftspolitik,

  • indem sie durch Abschlüsse von Kollektivvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen die Lohn- und Sozialpolitik mitgestalten. Die Lohnpolitik und die betriebliche Sozialpolitik sind an die Tarifpartner als Aufgabengebiet delegiert;
  • durch Forderungen an den Gesetzgeber und die Regierung, die sie zum Teil in Form organisierter Willenskundgebungen vorbringen; stärkste Form des wirtschaftspolitischen Drucks ist der Streik;
  • durch enge Beziehungen zu Parteien und Regierungsstellen. Zwischen dem DGB, den Einzelgewerkschaften und der SPD bestehen weitgehende Übereinstimmungen in den wirtschaftspolitischen Zielsetzungen. Weniger ausgeprägt sind die Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und der CDU/CSU. Enge Beziehungen bestehen zwischen Arbeitgebervertretern und der CDU/CSU bzw. FDP.

Sozialpartnerschaft und Europäische Integration

Mit der Entwicklung der Europäischen Union gewinnt die internationale Sozialpartnerschaft eine zunehmende Bedeutung. Die immer stärkere Verlagerung von Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitikentscheidungen in die Gremien der EU machen es erforderlich, dass auch die jeweiligen Interessenorganisationen der Sozialpartner im Europäischen Parlament und den EU-Kommissionen präsent sind. Seit Beginn des europäischen Einigungsprozesses gibt es Zusammenschlüsse einzelner Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen wie die Union der Industrie und Arbeitgeberverbände in Europa (UNICE) oder den Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB). Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Traditionen kann aber von einer europäischen Tarifpolitik nicht gesprochen werden. In der seit Sommer 2004 vorliegenden Verfassung für Europa wird nun erstmals auch von verbindlichen sozialpolitischen Zielen gesprochen. Im Artikel 46 und 47 wird dazu festgestellt:


Artikel 46: „Die Organe der Union geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und mit der Zivilgesellschaft."

Artikel 47: „Die Europäische Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf der Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den Dialog und achtet dabei auf die Autonomie der Sozialpartner."


Auch weitere Formulierungen in der Verfassung beinhalten eine starke Rechtsstellung der Sozialpartner in Europa und lassen hoffen, dass sich die nationalen Organisationen zusammensetzen und auf europäischer Ebene ihre verbrieften Rechte durchsetzen.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Sozialpartner." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/sozialpartner (Abgerufen: 20. May 2025, 20:29 UTC)

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Gesetzliche Grundlagen der Marktwirtschaft 

Der Staat greift nicht in die Pläne der Unternehmen und Haushalte ein. Er stellt lediglich den Ordnungsrahmen für den privaten Güter- und Faktorentausch auf. Vertragsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit sind die notwendigen Voraussetzungen für eine funktionierende Marktwirtschaft. Marktwirtschaft ohne Privateigentum gibt es nicht. Produktionsmittel und der Boden gehören Personen oder Unternehmen. Die Eigentumsrechte bilden folglich den Kern der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung. Die Eigentumsrechte, wie auch weitere für das wirtschaftliche Leben wichtige Rechte, sind im Grundgesetz fixiert. Durch die Gesetzgebung, die Gerichte und die entsprechenden staatlichen Einrichtungen werden die Einzelgesetze geschaffen und durchgesetzt.

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Eine JAV hat im wesentlichen Antrags-, Überwachungs-, Anregungs- und Unterrichtungsrechte. Die Ausgestaltung dieser Rechte ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Darüber hinaus genießt eine JAV ähnliche Schutzrechte wie der Betriebsrat. JAV-Mitglieder haben einen Anspruch auf unbefristete Übernahme nach der Ausbildung. Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2000 wurde die Grundlage der JAV-Arbeit deutlich verbessert.

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