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Der Charakter der Reichsverfassung

Die Reichsverfassung von 1871 war keine konstitutionelle Monarchie im eigentlichen Sinne. Weder der Kaiser noch sein Reichskanzler unterlagen einer parlamentarischen Kontrolle. Das politisch wichtigste Amt, das des Reichskanzlers, war ganz auf die Person BISMARCKs zugeschnitten. Allerdings nur dadurch, dass er gleichzeitig auch preußischer Ministerpräsident und Außenminister war, konnte BISMARCK die politische Kontrolle behalten.
Die Verfassung hatte einen starken bundesstaatlichen Charakter. Der Bundesrat, die Vertretung der 25 Einzelstaaten, war verfassungsrechtlich das höchste Organ im Reich. Der Reichstag wurde zwar in allgemeinen und geheimen Wahlen direkt durch das Volk gewählt, besaß aber keine Gesetzesinitiative.

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Preußens Vormachtstellung im Norddeutschen Bund

Nach dem Sieg über Österreich im Deutschen Krieg 1866 beherrschte Preußen den Norden Deutschlands. Mit dem Norddeutschen Bund wurde ein Bundesstaat geschaffen, in dem Preußen schon allein aufgrund seiner Größe und seiner militärischen Stärke die Vorherrschaft hatte. Die übrigen Einzelstaaten auf dem Gebiet des Norddeutschen Bundes mussten diese Vormachtstellung Preußens anerkennen, konnten aber ihre Eigenständigkeit behalten. Dies war auch in der Einschätzung der politischen Lage durch BISMARCK begründet. Er wollte die preußische Monarchie durch die Annexion der Einzelstaaten, die sich gegen die Interessen anderer europäischer Mächte, vor allem Frankreich, gerichtet hätte, nicht aufs Spiel setzen. Deshalb ging er den Weg über den Bundesstaat. Auch in den einzelnen politischen Institutionen des Bundes sicherte Preußen seine Vormachtstellung ab. Von besonderer Wichtigkeit war hier der Bundesrat, in dem sich Preußen ein Vetorecht sicherte. Geschaffen in Anlehnung an den Bundesrat des ehemaligen Deutschen Bundes, war er das wichtigste politische Organ. Von besonderer Bedeutung war die Position des Bundeskanzlers, zu dem BISMARCK vom preußischen König ernannt wurde. Auf militärischem Gebiet sicherte sich Preußen seine Vormachtstellung dadurch, dass laut Bundesverfassung der preußische König in Friedens- und Kriegszeiten oberster Feldherr der Bundestruppen war.

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Föderalismusreform

Neuere Ansätze zur Reform des bundesdeutschen Föderalismus zielen seit 2003 darauf ab, die Zuständigkeiten von Bund und Ländern deutlicher voneinander zu trennen. In vielen Politikbereichen ist eine klare Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern heute nicht mehr gegeben. Vielmehr sind in den meisten Bereichen der Gesetzgebung Bund und Länder gemeinsam zuständig. In der Praxis führt dies zum einen dazu, dass die Bundesländer über den Bundesrat wichtige Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung blockieren können. Umgekehrt haben die Bundesländer jedoch kaum noch eigene Gestaltungsmöglichkeiten, da der Bund immer mehr Kompetenzen an sich gezogen hat. Diese Verschränkung der Zuständigkeiten hat zur Bildung zahlreicher Bund-/Länder-Gremien geführt, in denen die wichtigsten politischen Entscheidungen ausgehandelt werden. Für den Bürger ist so immer weniger nachvollziehbar, wer für eine Entscheidung letztlich verantwortlich ist. Zudem verlieren die Landesparlamente in diesem System erheblich an Einfluss. Erste Ergebnisse der Föderalismusreform sind 2006 durch eine umfassende Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten.

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Föderalismus und Subsidiarität

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus als Organisationsprinzip der staatlichen Ordnung festgelegt. Die staatlichen Aufgaben sind zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten aufzuteilen. Im Grundgesetz werden auch die Zuständigkeiten von Bund und Ländern geregelt.

Der bundesdeutsche Föderalismus ist stufenförmig aus kleineren zu größeren Einheiten aufgebaut. Die Aufteilung der Rechte und Pflichten erfolgt über das Prinzip der Subsidiarität: Demnach sollen die staatlichen Aufgaben auf möglichst niedriger politischer Ebene – und damit möglichst bürgernah – wahrgenommen werden, d. h. nur jene Aufgaben sind der jeweils nächsthöheren Ebene zu überlassen, die über die spezifischen Interessen und Wirkungsmöglichkeiten der kleineren Einheit hinausgehen.

Durch den fortschreitenden Prozess der europäischen Integration ist die neue politische Ebene der EU hinzugekommen, wodurch neue rechtliche Regelungen der verschiedenen politischen Entscheidungsebenen gefunden werden müssen.

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Parteien und Parteiendemokratie in Deutschland

Parteien agieren in allen Politikfeldern und von der Gemeinde bis zur Europäischen Union auf allen politischen Ebenen. Der Parteienwettbewerb ist der wichtigste Steuerungsmechanismus der Politik.
Parteien haben zwei historische Wurzeln: die Entwicklung zum Parlamentarismus und die Konflikte der industriellen Gesellschaft.
Unter Parteisystem werden die Anordnung und Wechselbeziehungen aller Parteien im politischen System verstanden. Bestimmungsgrößen sind:

  • Parteianzahl,
  • Größe,
  • Binnenstruktur und
  • Programm.
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Grundzüge der Verfassungsgerichtsbarkeit

Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Art nicht einmalig in der deutschen Geschichte. So hat auch die Weimarer Republik ein ähnliches oberstes Gericht gekannt, nämlich den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich. Daher rührt wohl auch noch die heute anzutreffende Bezeichnung der Staatsgerichtsbarkeit.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist die vom Bundesverfassungsgericht und den einzelnen Verfassungsgerichten der Bundesländer ausgeübte Gerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht ist die höchste rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es war lange Zeit die letzte Instanz, die bei Rechtsstreiten Entscheidungskompetenz hat. Dies ist seit der Existenz und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nunmehr nicht mehr so.

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Wissenstest, Demokratie in Deutschland II

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Sozialpartner

Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist der Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in entsprechenden Organisationen. Die Verbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezeichnet man als Sozialpartner. So gesehen trifft der Begriff Tarifpartner den Inhalt der Zusammenarbeit eher. Beide sind mit der Schaffung einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens soziale Gegenspieler.

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Interessensausgleich im Bundesrat

Der Bundesrat ist ein Mitwirkungsorgan im deutschen Regierungssystem, das aus den Vertretern der Regierungen der Länder besteht. Da die Entscheidungsbefugnisse im Bund nicht allein bei der Mehrheit im Bundestag und der von ihr getragenen Regierung liegen, bedarf es eines Interessensausgleiches mit den Landesregierungen im Bundesrat. Die Gesetzgebungspraxis zeigt, dass wenige Gesetze im Bundesrat scheitern, sondern dessen Mehrheit vielmehr über den Vermittlungsausschuss – der sich aus Vertretern im Bundestag und Bundesrat zusammensetzt – versucht, Gesetzesbeschlüsse der anderen parteipolitischen Mehrheit in ihrem Sinn zu verändern. Am Ende steht ein Kompromiss, der die verschiedenen Interessen ausgleicht.

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Stellung und Aufgaben des Bundesrats

Der Bundesrat ist das gemeinsame Verfassungsorgan der Bundesländer. Er nimmt deren Interessen in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Als zweite Kammer neben der ersten Kammer, dem Bundestag, ist der Bundesrat in der Welt einzigartig. Da beim Bundesrat Regierungs- und nicht Parlamentsmerkmale dominieren, wird in diesem Zusammenhang auch von „zweiter Regierung“ und weniger von „zweiter Kammer“ gesprochen.

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Europäisierung

Entsprechend der grundlegenden Integrationsbereitschaft in ein vereintes Europa können Hoheitsrechte per einfaches Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen Europas übertragen werden. Inzwischen sind alle Bereiche des Politischen von der Europäisierung betroffen. Stark europäisiert sind die Politikfelder, insbesondere die Währungs- und die Agrarpolitik. Am wenigsten fortgeschritten ist die Europäisierung bei den zentralen politischen Institutionen Regierung, Parlament und Parteien.

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Sozialpolitik im Ländervergleich

Für den Begriff Sozialpolitik gibt es verschiedene Definitionen, resultierend aus zeitabhängig unterschiedlichen Zielen der Sozialpolitik, den Aktionsfeldern und ihrer wechselnden Vorrangigkeit sowie der jeweiligen Einstellung der Bürger zur Sozialpolitik.

„Als Sozialpolitik bezeichnet man alle Bestrebungen und Maßnahmen, die das Ziel haben, das Verhältnis der verschiedenen Gesellschaftsschichten untereinander und zum Staat zu beeinflussen. Durch die Sozialpolitik sollen Gegensätze und Spannungen innerhalb der Gesellschaft gemildert und beseitigt werden. Träger der Sozialpolitik ist in erster Linie der Staat mit seinen Unterverbänden (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) aber auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. die Kirchen) und private Zusammenschlüsse wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Genossenschaften und sozialpolitische Vereine ... Als betriebliche Sozialpolitik bezeichnet man die sozialen Maßnahmen, die im einzelnen Betrieb zu Gunsten der Belegschaft getroffen werden.“
(Das Wissen des 20. Jahrhunderts, Bd. 5, S. 657, Verlag für Wissen und Bildung, Rheda 1961, 1965)

Unter Sozialpolitik versteht man gegenwärtig:

  • „Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der arbeitenden (auch der nichtarbeitsfähigen) Menschen, besonders der Schutz vor Not durch Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit; umfasst Arbeitsschutz und -verfassung, Entlohnung, Sozialversicherung u. a. Es gibt staatliche und betriebliche Sozialpolitik.“
    (Der Brockhaus in einem Band, 2003)
  • „Planung u. Durchführung staatlicher Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Verhältnisse der Bevölkerung; Gesellschaftspolitik.“
    (DUDEN – Das große Fremdwörterbuch, 2003)
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Parlamentarismus

Die Wurzeln des Parlamentrismus reichen bis in das Spätmittelalter zurück. Im 19. Jh. wurde das Bürgertum zum Motor des Parlamentarismus, doch erst mit der vollständigen Demokratisierung des Wahlrechts Anfang des 20. Jh. entwickelte sich das Parlament zur echten Volksvertretung.
Der deutsche Parlamentarismus ist gezeichnet von historischen Brüchen. In der Weimarer Republik hatte das Parlament weitreichende Befugnisse, sah sich aber einem vom Volk gewählten Reichspräsidenten gegenüber, der die eigentliche Macht im Staat verkörperte. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich ein parlamentarisches Regierungssystem etabliert, in dem der Bundeskanzler dem Parlament verantwortlich ist. Diese Regierungsform ist unter demokratischen Staaten weit verbreitet, unterscheidet sich jedoch vom präsidentiellen Regierungssystem (z. B. USA). Hier wird die Regierung nicht vom Parlament bestimmt, sondern durch Präsidentschaftswahlen vom Volk ermittelt.
Kritik am parlamentarischen System zielt vor allem auf die mangelnde Trennung von Legislative (Parlament) und Exekutive (Regierung) sowie den starken Einfluss der Parteien.

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