Stellung und Aufgaben des Bundesrats

Bundesrat

„Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit“ (Art. 50 GG).

Der Bundesrat tagt seit 2000 im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin, nachdem er zuvor rund 40 Jahre in der umgebauten Aula der Bonner Pädagogischen Akademie zusammen kam.

Bei der Mitwirkung an der Gesetzgebung geht es vor allem darum, gemeinsame Länderinteressen zu vertreten, z. B. eine für die Länder günstige Verteilung der Steuern zwischen ihnen und dem Bund. Nahezu alle wichtigen Gesetze der Bundesregierung bedürfen inzwischen der Zustimmung des Bundesrates. Dadurch, dass der Bundesrat nahezu allen wichtigen Gesetzen zustimmen muss, stieg seine Möglichkeit, die Bundesregierung zu kontrollieren. Zugleich stieg aber auch der politische und administrative Aufwand, Kompromisse zwischen unterschiedlichen Interessen von Bundesregierung und Bundesrat zu finden.
Wenn alle Verhandlungen scheitern, bleibt als letzte Möglichkeit, Differenzen im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag (je 16 Mitglieder) auszugleichen. Oppositionsmehrheiten im Bundesrat versuchen, wichtige Gesetze der Bundesregierung aufzuhalten, manchmal zu blockieren.

Die zahlreichen Rechtsverordnungen (z. B. zur Verkehrsregelung) und die Verwaltungsvorschriften (z. B. zur Durchführung der Steuererhebung), bedürfen der Zustimmung des Bundesrats. Auf diesem Weg können Erfahrungen und Sachverstand der Länderverwaltungen – aber auch ihre Ressortegoismen – in die Gesetzgebung des Bundes einfließen.
Wie im Bundestag vollzieht sich die Arbeit des Bundesrats vor allem in Ausschüssen, deren Arbeitsgebiete der ministeriellen Ressorteinteilung entspricht.
Als zweite Kammer neben der ersten Kammer, dem Bundestag, ist der Bundesrat in der Welt einzigartig.

Der Bundesrat tagt seit 2000 im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin, nachdem er zuvor rund 40 Jahre in der umgebauten Aula der Bonner Pädagogischen Akademie zusammen kam.

Der Bundesrat tagt seit 2000 im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin, nachdem er zuvor rund 40 Jahre in der umgebauten Aula der Bonner Pädagogischen Akademie zusammen kam.

Stellung und Aufgaben des Bundesrats - Bundesrats Gebäude

Zusammensetzung des Bundesrates

Der Bundesrat steht in deutscher Verfassungstradition. Die Reichsverfassung von 1871 sah einen „Bundesrath“ als Vertretung der „verbündeten Regierungen“ (Fürsten) vor.
Die Weimarer Verfassung schuf den Reichsrat, der zugleich Regierungskollegium und Teil der Gesetzgebung war (Zwitterstellung). Er setzt sich aus Mitgliedern der Landesregierungen (Bild 2) zusammen (Exekutivföderalismus), nicht aus direkt gewählten Vertretern der Landesbevölkerungen.

Die Mitglieder des Bundesrats müssen in einem Landeskabinett Sitz und Stimme haben. Neben

  • den Ministerpräsidenten der 13 Flächenstaaten und
  • den Bürgermeistern der drei Stadtstaaten und ihren Ministern oder Staatssekretären für Bundesangelegenheiten kommen als Bundesratsmitglieder
  • die etwa 180  Regierungsmitglieder aller Länder

in Betracht.

Anlässlich der Deutschen Vereinigung einigte man sich im Bundesrat auf folgende Sitz- und Stimmenzahl:

  • Jedes Land erhält mindestens drei Sitze und Stimmen,
  • bei mehr als zwei Mio. Einwohnern vier Sitze und Stimmen,
  • bei mehr als sechs Mio. Einwohnern fünf Sitze und Stimmen,
  • bei über sieben Mio. Einwohnern sechs Sitze und Stimmen. (Art. 51 Abs. 2 GG).

Jede Landesregierung muss ihre Stimmen einheitlich abgeben.
Da Regierungs- und nicht Parlamentsmerkmale dominieren, wird vom Bundesrat auch als „zweiter Regierung“ und weniger als „zweiter Kammer“ gesprochen.
Die Landesregierungen sind mit eigenen Dienststellen, den Landesvertretungen und Bevollmächtigten, in Berlin am Sitz von

  • Bundestag,
  • Bundesregierung und
  • Bundespräsident

vertreten. Sie vermitteln Informationen und Interessen der Länder an die Verfassungsorgane des Bundes und suchen umgekehrt deren Äußerungen für ihre Landesregierungen.

Die Zusammensetzung des Bundesrates

Die Zusammensetzung des Bundesrates

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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