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Bundeskanzler/in

Der Bundeskanzler „bestimmt die Richtlinien der Politik“ (Art. 65 GG). Er hat somit das wichtigste politische Amt inne, leitet die Geschäfte der Bundesregierung und trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Parlament (Kanzlerprinzip).
Zentrale Aufgaben des Kanzlers sind die Verteilung der ministeriellen Geschäftsbereiche (Zuständigkeitsverteilung) und die Koordination der Einzelpolitiken. Die Bundesminister sind dem Kanzler gegenüber verantwortlich und über ihn indirekt auch dem Parlament, das sie nicht abwählen, aber mißbilligen kann.

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Die Bundesregierung ist ein selbstständiges oberstes Verfassungsorgan. Sie gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die vom Bundespräsidenten genehmigt werden muss.

Der Bundeskanzler wird in Deutschland auf vier Jahre gewählt. Dazu tritt auf Vorschlag des Bundespräsidenten der Bundestag zusammen.
Da in Deutschland aufgrund des Wahlsystems Mehrparteienregierungen üblich sind, spielen Koalitionsvereinbarungen eine nicht geringe Rolle beim Gebrauch der Richtlinienkompetenz.

Artikel 69 GG:
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Die Bundesminister sind dem Kanzler gegenüber verantwortlich und über ihn indirekt auch dem Parlament, das sie nicht abwählen, aber mißbilligen kann.
Zentrale Aufgaben des Kanzlers sind die Verteilung der ministeriellen Geschäftsbereiche (Zuständigkeitsverteilung) und die Koordination der Einzelpolitiken.

Artikel 64 GG:
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Die in der Verfassung festgelegten Führungskompetenzen (Art. 65 GG) kombinieren Einzelführung und Kollegialsystem.

Artikel 65 GG:
(1) Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers (Kanzlerprinzip) leitet jeder Minister sein Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern entscheidet die Bundesregierung (Kollegial- bzw. Kabinettsprinzip).

Auf der Grundlage der drei Führungsprinzipien hat lediglich Kanzler ADENAUER eine Kanzlerdemokratie durchzusetzen vermocht, der Stellvertreter und größere ministerielle Eigenmacht nicht duldete. Die folgenden Kanzler haben stärker in kollegialer Führung regiert.

Regierungszeiten bisheriger Bundeskanzler

Dr. KONRAD ADENAUER (1876–1967)
LUDWIG ERHARD (1897–1977)
Dr. KURT GEORG KIESINGER (1904–1988)
WILLY BRANDT (1913–1992)
HELMUT SCHMIDT (1918)
Dr. HELMUT KOHL (1930)
GERHARD SCHRÖDER (1944)
ANGELA MERKEL (1954)

1949–1963
1963–1966
1966–1969
1969–1974
1974–1982
1982–1998
1998–2005
2005–

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Bundeskanzler/in ." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/bundeskanzlerin (Abgerufen: 20. May 2025, 02:22 UTC)

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