Grundzüge der Verfassungsgerichtsbarkeit

Auf Grundlage unseres Grundgesetzes ist es Aufgabe aller Staatsgewalten,

  • die Grundrechte der Bürger zu achten und
  • die freiheitlich-demokratische und
  • soziale Grundordnung der Verfassung zu sichern.

Für den Grundrechtsschutz des einzelnen Bürgers sind insbesondere die Gerichte zuständig. Mittlerweile sind durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die meisten Grundrechte der Bürger bekannt, wodurch man mit Fug und Recht von einer lebendigen Verfassung sprechen kann. Jeder weiß heute, dass es die Verpflichtung des Staates

  • zum Schutz der Gleichberechtigung,
  • der Religionsfreiheit oder auch
  • der Berufsfreiheit,

um nur einige Beispiele zu nennen, gibt. Gerade durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundrechten wissen die Bürger, dass sie sich gegen Eingriffe des Staates wehren können, indem sie das Bundesverfassungsgericht als ein unabhängiges Gericht anrufen können. In diesem Sinne ist die Verwendung des Begriffs der Staatsgerichtsbarkeit nicht passend für das Bundesverfassungsgericht, da es ja gerade den Bürger vor (verfassungswidrigen) Eingriffen des Staates schützt. Allerdings gibt es auch hier einen Wermutstropfen: eine Reaktion auf den umfassenden verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutz scheint die Ansicht Einiger zu sein, die Verfassung als Liste einklagbarer Rechte zu nutzen. Mitunter wird auch von politischen Entscheidungsträgern der Weg zum Bundesverfassungsgericht eingeschlagen, da man sich seiner eigenen Verantwortung nicht stellen oder eigene Entscheidungen nicht treffen will. Hier wurde oft davon gesprochen, dass das Prinzip der Gewaltenteilung aufgeweicht wird, wenn die Judikative anstelle der Legislative tätig wird. Allerdings muss hierzu gesagt werden, dass das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle sehr aufmerksam ist und sich weitestgehend zurückhält.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist die vom Bundesverfassungsgericht und den einzelnen Verfassungsgerichten der Bundesländer ausgeübte Gerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht ist die höchste rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es war lange Zeit die letzte Instanz, die bei Rechtsstreiten Entscheidungskompetenz hat. Dies ist seit der Existenz und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nunmehr nicht mehr so.

Gegenstand der Verfassungsgerichtsbarkeit

Gegenstand der Verfassungsgerichtsbarkeit sind Verfassungsstreitigkeiten. Das Gericht überprüft also, ob

  • Entscheidungen anderer Gerichte,
  • staatliche (verwaltungsrechtliche) Anordnungen oder
  • auch Gesetze

verfassungsmäßig sind.

Die Grundlage für die Existenz und die Verfahren des Bundesverfassungsgerichts bilden das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (siehe PDF "Bundesverfassungsgerichtsgesetz").

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist in Art. 93 GG, § 13 BVerfGG geregelt. Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Zuständigkeiten für Entscheidungen erwähnt:

  • über die Verwirkung von Grundrechten,
  • über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
  • bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht,
  • über Verfassungsbeschwerden von jedermann und Gemeinden und Gemeindeverbänden u. v. m.

Für die Länderverfassungsgerichte sehen die Landesverfassungen und die Landesgesetze über die Verfassungsgerichte ähnliche Regelungen vor.

Verfassungsbeschwerde

Der am häufigsten beschrittene Weg zum Bundesverfassungsgericht ist die Verfassungsbeschwerde. Sie ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geregelt und gibt jedermann das Recht gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu klagen, die ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigen. Nach § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) muss in der Regel vorher der Rechtsweg erschöpft sein. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer (im Zivilprozess der Kläger) geltend machen, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder den Rechten aus Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG verletzt ist.

Instanzen

Gleichwohl ist das Verfassungsgericht keine „Superrevisionsinstanz“. Das bedeutet, dass das Gericht in Rechtsstreitigkeiten keine inhaltlichen fallbezogenen Entscheidungen trifft bzw. die Richtigkeit der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch die Gerichte nicht angezweifelt wird. In einem normalen Rechtsstreit, der vor Gericht geführt wird, gibt es zunächst die erste Instanz. Sie heißt auch Tatsacheninstanz, da hier die tatsächlichen Umstände des Falls ermittelt werden und nach deren Feststellung entschieden wird. In der zweiten Instanz, der Berufungsinstanz, wird vor einem Gericht höherer Ordnung nochmals eine Tatsachenentscheidung getroffen. Hiergegen kann man in die dritte Instanz ziehen, vor das wiederum höhere Gericht. Dies ist die Revisionsinstanz. Hier wird nicht mehr der Rechtsstreit an sich entschieden, sondern geprüft, ob die vorangegangenen Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung nach Recht und Gesetz vorgegangen sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft letztlich also nur noch die Verfassungsmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidungen.

Man sagt auch, dass die Verfassungsbeschwerde kein Rechtsmittel wie die Berufung oder Revision ist. Sie ist vielmehr ein so genannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Der Unterschied zum Rechtsmittel wird im folgenden klar. Lege ich gegen ein Urteil Berufung oder Revision ein, dann gilt mein Fall als noch nicht abschließend entschieden, es ist sozusagen noch alles offen, da das höhere Gericht sich jetzt mit meinem Fall befasst. Die Rechtsmittel hemmen also die Rechtskraft des Urteils. Durch das Einlegen der Verfassungsbeschwerde wird eine mögliche Rechtskraft nicht gehemmt. Deshalb kann das Verfassungsgericht auch bei entsprechender Sachlage Entscheidungen anderer Gericht aufheben. Beispiele für öffentlich bekannt gewordene Verfassungsbeschwerden aus jüngster Zeit sind

  • die so genannte Schächt-Entscheidung,
  • Entscheidung zur Vermögenssteuer,
  • Kruzifix in Klassenzimmern,
  • Kopftuch-Entscheidung.

Normenkontrollverfahren

Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen, was immer auch eine hohe politische Bedeutung hat. Dieses Verfahren heißt Normenkontrollverfahren. Hier sind Gesetze und Rechtsverordnungen Gegenstand der Verhandlungen, deren Zustandekommen und Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, stellt das Bundesverfassungsgericht in der Regel deren Verfassungswidrigkeit fest. Dies kommt einer Aufhebung des entsprechenden Gesetzes gleich, wobei dem Parlament häufig eine Frist zur Neufassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts eingeräumt wird. Der letzte bekannte öffentliche Fall hierfür war das Verfahren betreffend das verfassungsmäßige Zustandekommen des so genannten Zuwanderungsgesetzes. Da es sich um ein durch den Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz handelte, musste das Bundesverfassungsgericht hier prüfen, ob das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Dies war nicht der Fall, da gegen die Abstimmungsregeln verstoßen wurde. Das Land Brandenburg wurde von einer Koalitionsregierung aus SPD und CDU geführt. Allgemein ist es üblich, dass sich solche Länder bei Meinungsverschiedenheiten der Koalitionäre in Abstimmungen der Stimme enthalten, denn ein Land kann nach dem Grundgesetz nur einheitlich abstimmen. Dies sah auch der entsprechende Koalitionsvertrag so vor. Beim Abstimmungsvorgang dann sprach sich der SPD-Politiker (abredewidrig) für das Gesetz aus, weshalb der anwesende CDU-Politiker sich dagegen aussprach. Dies geschah auf Nachfragen des Versammlungsleiters noch zweimal. Danach meldete sich der Ministerpräsident des Landes und sagte, er stimme als Ministerpräsident für das Land mit „ja“. So zählte dann der Abstimmungsleiter das Land Brandenburg mit „ja“, womit das Gesetz zu Stande gekommen sein sollte.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass keine einheitliche Stimme abgegeben wurde und deshalb das Gesetzgebungsverfahren nicht verfassungsgemäß durchgeführt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass auf Grundlage von Art. 78 GG jedes Bundesland nur einheitlich abstimmen kann. Dies war hier durch das „Ja“ und „Nein“-Stimmen nicht gegeben. Zwar war der Vertragsbruch (Abstimmung entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag) für das Bundesverfassungsgericht nicht entscheidend, jedoch wurde auch festgestellt, dass es kein von der Verfassung eingeräumtes Recht des Ministerpräsidenten gebe, in solchen Fällen der uneinheitlichen Stimmenabgabe die Einheitlichkeit der Stimme zu erzwingen.

Für die Länderverfassungsgerichte gilt sinngemäß das zum Bundesverfassungsgericht Geschriebene. Wenn der Gegenstand der Verfahren in landesrechtlichen Zuständigkeiten liegt, haben die Landesverfassungsgerichte Vorrang. Ob die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts gegeben ist, ergibt sich aus den Landesverfassungen und den entsprechenden Verfassungsgerichtsgesetzen der Länder.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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