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Organisation und Verfahren der Gerichte

Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 GG ein Rechtsstaat. Damit der Bürger sein Recht erstreiten kann, ist es erforderlich, dass es Gerichte gibt, vor denen er seine Ansprüche geltend machen kann. Genauso wichtig sind die Strafgerichte, vor denen der Staat dem straffälligen Bürger dessen Schuld beweisen muss, um ihn bestrafen zu können. Dies alles setzt in einem Rechtsstaat ein geordnetes, für alle Beteiligten vorhersehbares Verfahren voraus. Dazu zählt auch, dass die Zuständigkeit der Gerichte geregelt ist, sodass nicht beispielsweise das Verwaltungsgericht auch Ehen scheidet und das Arbeitsgericht Strafen ausspricht. Dies alles gehört zum großen Komplex der Gerichtsverfassung in Deutschland.

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Wir unterscheiden in Deutschland verschiedene Gerichtsbarkeiten. Hierzu zählen

  • die Zivilgerichte,
  • die Strafgerichte,
  • die Arbeitsgerichte,
  • die Sozialgerichte,
  • die Verwaltungsgerichte und auch
  • die Verfassungsgerichte.

Die Gerichtsverfassung ist nicht anderes als

  • der Aufbau,
  • die Funktion und
  • die Zuständigkeit der Gerichte.

Das Gerichtsverfassungsrecht ist

  • einerseits Teil des Verfassungsrechts (insbesondere die Artikel 92–104 GG) und
  • andererseits ist es die Grundlage für das Prozessrecht.

Das Prozessrecht wiederum regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor der einzelnen Gerichten.

  • Für das Zivilrecht gilt in erster Linie die Zivilprozessordnung (ZPO),
  • für das Strafrecht gilt die Strafprozessordnung (StPO),
  • für das Verwaltungsrecht gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
  • für das Arbeitsrecht gilt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG),
  • für das Sozialrecht gilt das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
  • für das Verfassungsrecht gilt das Bundes- (Landes-) Verfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).

Gerichtsverfassungsgesetz

Alle Gerichtsbarkeiten haben dabei das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu beachten. Im Gerichtsverfassungsgesetz sind

  • der allgemeine Aufbau der Gerichtsbarkeit in Deutschland und
  • die Zuständigkeiten

festgeschrieben. Unter anderem ist in § 16 GVG das Verbot von Ausnahmegerichten aufgestellt worden. Darüber hinaus sind der Aufbau der Amtsgerichte, der Landgerichte, der Oberlandesgerichte, des Bundesgerichthofs und der Staatsanwaltschaft geregelt. Auch finden sich Vorschriften über die Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen im GVG. Gerade dies ist eine hohe Errungenschaft in der Geschichte der Justiz, da keine Entscheidungen hinter verschlossenen Türen gefällt werden können. Auch im GVG geregelt ist die Sitzungspolizei, die dem Vorsitzenden Richter obliegen soll. Er kann bei Ungehorsam in der Verhandlung Maßnahmen ergreifen, z. B. entsprechend handelnde Personen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Auch geregelt ist die Gerichtssprache. Nach § 184 ist die Gerichtssprache deutsch. In der Folge wird das Verfahren für Dolmetscher sowie für Taube und Stumme geregelt.

Ebenfalls im GVG geregelt – weil für alle Gerichtsbarkeiten das gleich gilt – ist die Beratung und Abstimmung der Richter für ihre Entscheidungen. Hier werden

  • berechtigte mitwirkende Personen festgelegt,
  • die Art und Weise, wie mit Meinungsverschiedenheiten umgegangen wird,
  • die Reihenfolge der Stimmabgabe

und so weiter.

Zur Gerichtsverfassung gehören auch die am Gericht tätigen Personen, wie Richter, Rechtspfleger und andere. Auch für diese gibt es eigene Gesetze, nämlich

  • das Deutsche Richtergesetz (DRiG) und
  • das Rechtspflegergesetz (RepflG).

Nach dem Richtergesetz kann jeder Deutsche Richter werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Dies setzt das erfolgreiche Bestehen zweier juristischer Staatsexamina voraus.

Richter am Bundesverfassungsgericht

Die Richter am Bundesverfassungsgericht werden gewählt und zwar je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat. Sie müssen

  • das 40. Lebensjahr vollendet haben,
  • zum Bundestag wählbar sein und
  • sich vorher schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichtes werden zu wollen (§ 3 BVerfGG).
  • Darüber hinaus müssen sie die Befähigung zum Richteramt haben und
  • dürfen nach ihrer Wahl keine andere Tätigkeit, außer die eines Hochschullehrers für deutsches Recht ausüben.

Allerdings sieht § 3 BVerfGG vor, dass das Richteramt Vorrang vor der Tätigkeit als Hochschullehrer hat. Die Amtszeit der Richter dauert 12 Jahre, wobei die Altersgrenze das Ende des Monats ist, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf von 12 Jahren ist eine anschließende oder spätere Wiederwahl des Richters nach § 4 BVerfGG ausgeschlossen.

Diese Wahl der Richter zum BVerGG ist eine besondere „Einstellung“ von Personen in den Richterdienst. Unterhalb der Ebene der Bundesgerichte werden die Einstellungen in den Richterdienst von den zuständigen Ministerien für Justiz der Länder vorgenommen.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Organisation und Verfahren der Gerichte." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/organisation-und-verfahren-der-gerichte (Abgerufen: 21. May 2025, 08:32 UTC)

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