Betriebliche Mitbestimmung

Ziele und gesetzliche Grundlagen betrieblicher Mitbestimmung

Die Mitbestimmungsrechte unterscheiden sich entsprechend der Betriebsgröße und des Wirtschaftszweiges, sie haben jedoch grundlegend gleiche Ziele (Bild 1).
Die betriebliche Mitbestimmung beinhaltet das Recht von Arbeitnehmern und ihren Vertretern, auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen. Reichweite und Form der Mitbestimmung sind in verschiedenen Gesetzen geregelt.

GesetzGeltungsbereichInhalt
Betriebs-
verfassungs-
gesetz
(BetrVG)
für alle Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten ArbeitnehmerInnenWahl, Zusammen-
setzung, Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildenden- Vertretung (JAV)
Bundespersonal-
vertretungsgesetz
(BPersVG)
für Verwaltungen des Bundes und seiner Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des BundesWahl, Zusammen-
setzung, Rechte und Pflichten des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildenden- Vertretung (JAV)
Mitbestimmungs-
gesetz
(MitbestG)
für alle AG, KGaA, GmbH mit mehr als 2 000 BeschäftigtenBildung und Zusammensetzung, innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

Montan-
mitbestimmungs-
gesetz
(Montan-MG)

Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1 000 BeschäftigtenBildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Bestellung des Arbeitsdirektors

Betriebsrat

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten und verfügt über umfangreiche Mitbestimmungs-, Initiativ- und Schutzrechte. Einen unmittelbaren Einfluss auf die Betriebsführung und die Wirtschaftsentscheidungen hat ein Betriebsrat nicht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über seine Aufgaben zu unterrichten.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz nehmen die Betriebsräte allgemeine Aufgaben und erzwingbare Mitbestimmungsrechte wahr.

allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach dem BetrVG (§ 80)erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG (§ 87)
Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge im Interesse der ArbeitnehmerFragen der betrieblichen Lohngestaltung,
Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen, Auszahlungsmodi der Arbeitsentgelte
Beantragung von Maßnahmen, die der Belegschaft und dem Betrieb dienenFragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens von Arbeitnehmern im Betrieb
Förderung der Eingliederung von Schwerbehinderten und SchutzbedürftigenRegelung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Pausen
Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im BetriebAnordnung von Überstunden und Einführung von Kurzarbeit
Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungallgemeine Grundsätze der Urlaubsregelung und der Urlaubsplanung
Entgegennahme und Weiterleitung von Anregungen der ArbeitnehmerRegelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Integration von Ausländern im Betrieb und Förderung des Verständnisses zwischen ausländischen und deutschen ArbeitnehmernAnwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
 Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
 Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen


Der Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens fünf Angestellten alle vier Jahre von den wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats oder der JAV verhindern.

  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann dessen Wahl entweder durch wenigstens drei Wahlberechtigte oder durch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft durchgesetzt werden.
     
  • Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte existieren, kann ein Gesamtbetriebsrat und
     
  • in einem Konzern ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.
     
  • Für Unternehmen, die in der Europäischen Union tätig sind, kann auch ein europäischer Betriebsrat errichtet werden, ein Wirtschaftsausschuss in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

Für Betriebsratsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit beruflich nicht benachteiligt werden. Für ihre Betriebsratsarbeit sowie für Schulungen und Fortbildungen muss ihnen eine bezahlte Freistellung gewährt werden.
Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb mindestens seit einem halben Jahr angehören, sind berechtigt, den Betriebsrat zu wählen.

Ziele betrieblicher Mitbestimmung

Ziele betrieblicher Mitbestimmung

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen sind verbindliche Verabredungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Sie ergänzen die Regelungen des Tarifvertrags (Bild 2).

Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten – und bedürfen der Schriftform. Sie sind eine weitere Form betrieblicher Mitbestimmung.
Betriebsräte wachen darüber, dass Gesetze und Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer sowie Tarifverträge eingehalten werden.

Bereiche, auf die durch Betriebsvereinbarungen Einfluss genommen werden kann

Bereiche, auf die durch Betriebsvereinbarungen Einfluss genommen werden kann

Unternehmensmitbestimmung

In Unternehmen wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Bild 3) durch ihre Beteiligung im Aufsichtsrat gewährleistet. Es gibt verschiedene Regelungen der Unternehmensmitbestimmung, was mit unterschiedlichen Unternehmensgrößen und Gesetzesgrundlagen zusammenhängt.
Unternehmensmitbestimmung wird begründet durch

  • das Mitbestimmungsgesetz von 1976,
  • das Betriebsverfassungsgesetz von 1952,
  • das Montanmitbestimmungsgesetz von 1951.

Die Montanmitbestimmung gilt für die Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit der Rechtsform einer AG oder GmbH und mit mehr als 1 000 Beschäftigten. Den Arbeitnehmern wird das Mitbestimmungsrecht bei der unternehmerischen Planung und Entscheidung durch die Aufnahme ihrer Vertreter in Aufsichtsrat und Vorstand eingeräumt.

Das Mitbestimmungsgesetz erweitert die Montanmitbestimmung auf alle Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen. Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gilt vor allem für Unternehmen in Form der AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien mit bis zu 2 000 Beschäftigten. Hier stellen die Arbeitnehmer nur ein Drittel der Aufsichtsratssitze.

Beispiele für Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz und nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Beispiele für Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz und nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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