Direkt zum Inhalt

Pfadnavigation

  1. Startseite
  2. Politik/Wirtschaft
  3. 2 Demokratie in Deutschland
  4. 2.3 Politische Meinungs- und Willensbildung
  5. 2.3.9 Antidemokratische Strömungen
  6. Streitbare Demokratie

Streitbare Demokratie

Streitbare Demokratie umfasst alle die Regelungen der Verfassung und die Maßnahmen des Staates, mit denen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv geschützt werden soll (abwehrbereite Demokratie). Nach den Erfahrungen mit dem Übergang der Weimarer Republik in die NS-Diktatur soll verhindert werden, dass die politischen Kräfte einer Anti-System-Opposition die Demokratie unter Ausnutzung ihrer Freiheitsrechte beseitigen. Dem vorbeugenden Schutz (Frühwarnsystem) dient die Informationssammlung über verfassungswidrige Einstellungen und Handlungen durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Landesbehörden für Verfassungsschutz). Beobachtet werden insbesondere extremistische Bestrebungen, Ausländerextremismus, Terrorismus und ausländische Spionage.

Schule wird easy mit KI-Tutor Kim und Duden Learnattack

  • Kim hat in Deutsch, Mathe, Englisch und 6 weiteren Schulfächern immer eine von Lehrkräften geprüfte Erklärung, Video oder Übung parat.
  • 24/7 auf Learnattack.de und WhatsApp mit Bildupload und Sprachnachrichten verfügbar. Ideal, um bei den Hausaufgaben und beim Lernen von Fremdsprachen zu unterstützen.
  • Viel günstiger als andere Nachhilfe und schützt deine Daten.
Jetzt 30 Tage risikofrei testen
Your browser does not support the video tag.

Die Bundesrepublik Deutschland handelt als streitbare Demokratie, wenn sie sich gegen Anti-System-Opposition zur Wehr setzt, die das gegebene politische System der parlamentarischen Demokratie umwälzen und durch ein anderes politisches System ersetzen will. Eine streitbare Demokratie ist aktiv abwehrbereit. Der Begriff streitbare Demokratie geht auf den Verfassungsrechtler KARL LÖWENSTEIN zurück, der 1937 an der Weimarer Republik kritisierte, dass jeder Verfassungsartikel und auch die Grundprinzipien des demokratischen und republikanischen politischen Systems legal, mit parlamentarischer Mehrheit außer Kraft gesetzt werden konnten. Dies war eine der Voraussetzungen für die Machtergreifung ADOLF HITLERs (1889–1945) im Jahr 1933.

Für die Verfassungsgebung nach dem Ende der NS-Diktatur wurde deshalb das Prinzip leitend, den Kern der Verfassung und des politischen Systems aktiv vor Umwälzung zu bewahren. Das Prinzip der streitbaren und abwehrbereiten Demokratie wurde in das Grundgesetz aufgenommen. Es verweist darauf, dass das politische System an Grundwerte gebunden und bereit ist, diese Wertbindung zu verteidigen.

Regelungen der streitbaren Demokratie

Eine Reihe schützender Vorkehrungen setzt dort ein, wo Freiheitsrechte der Bürger wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 8 und 9 GG) oder die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) in Anspruch genommen werden, um politische Ziele durchzusetzen, die das normative und institutionelle Fundament dieser Freiheitsrechte untergraben und letztlich beseitigen.

  • Die Grundprinzipien der Verfassung kann das Parlament auch bei Zweidrittelmehrheit nicht abschaffen (Art. 79 Abs. 3 GG, auch Ewigkeitsklausel genannt). Dadurch besteht Garantie der in Art. 1 GG aufgeführten Grund- und Menschenrechte sowie der in Art. 20 GG genannten Grundstrukturen der Bundesrepublik als bundesstaatlich organisiertem republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
     
  • Politische Parteien können wegen Verfassungswidrigkeit dann verboten werden, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,

    „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (Art. 21 Abs. 2 GG).

    Über die Verfassungswidrigkeit politischer Parteien kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Demgegenüber ist Verfassungsfeindlichkeit ein politischer Begriff, der von einer Freund-Feind-Unterscheidung ausgeht und verfassungsgegnerische Aktionen bezeichnet.
     
  • Gesetze sind verfassungswidrig, wenn sie entweder inhaltlich oder ihrer Entstehung nach nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind und das Bundesverfassungsgericht so entscheidet.
     
  • Vereinigungen der Bürger sind dann durch die Regierung zu verbieten, wenn sie sich

    „gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ (Art. 9 Abs. 2 GG).

  • Grundrechte, wie die Presse- oder die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 3 GG) sind nach Prüfung und Entscheid des Bundesverfassungsgerichts verwirkt, wenn sie

    „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“ werden (Art. 18 GG).

  • In Ausnahmesituationen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, haben die Bürger das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Grundordnung zu beseitigen (Art. 20 Abs. 4 GG).
     
  • Bund und Länder haben auf verfassungsmäßiger Grundlage ( Art. 73, 87 GG) Verfassungsschutzbehörden eingerichtet:

    – das Bundesamt für Verfassungsschutz und
    – Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie
    – für die Sicherheit der Bundeswehr den Militärischen Abschirmdienst.

    Der Verfassungsschutz ist nach britischem Vorbild (MI5) als Nachrichtendienst ohne Zwangsbefugnis gestaltet. Er darf

    – niemanden festnehmen,
    – keine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durchführen und
    – keinem Polizeidienst angegliedert werden.

    Im Unterschied zur Polizei ist er im Vorfeld konkreter Gefährdungen aktiv. Der Verfassungsschutz ist berechtigt, Informationen und Unterlagen über Bestrebungen offen und heimlich (nachrichtendienstlich) zu sammeln, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Beobachtet werden insbesondere

    – links- und rechtsextremistische Bestrebungen,
    – Ausländerextremismus,
    – Terrorismus und
    – die Spionage ausländischer Mächte.

    Gesetzlich geregelt sind die Möglichkeiten

    – zu erheblichen Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;
    – der Überprüfung der Personen in „sicherheitsempfindlichen“ Stellen von Politik und Verwaltung sowie
    – der Auskünfte von Unternehmen bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.

    Für das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden 2002 124 Mio. Euro (2001: 115 Mio.) ausgegeben, für den Militärischen Abschirmdienst 65 Mio. Euro (2001: 62 Mio.).

Parteiverbote

Bisher gab es durch das Bundesverfassungsgericht zwei Parteiverbote auf Antrag der Bundesregierung:

  • die rechtsradikale Sozialistische Reichspartei (1952) und
  • die Kommunistische Partei Deutschlands (1956).

Ein dritter Antrag, die rechtsradikale Nationaldemokratische Partei Deutschlands für verfassungswidrig zu erklären, wurde 2003 wegen unzureichender Beweismittel und Formfehler zurückgewiesen.

Bei der Sozialistischen Reichspartei handelte es sich um eine 1949 gegründete neofaschistische Partei, die an bestimmte Traditionen und Programmpunkte der verbotenen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei anknüpfte. Ihre Hochburg lag in Niedersachsen, wo sie 1951 bei Landtagswahlen 16 Mandate (11 % Stimmenanteil) gewann. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die SRP in den ideengeschichtlichen Zusammenhang deutscher Rechtsparteien seit 1919 ein. Rechtspartei kennzeichnet eine Staatsauffassung, die der Staatsräson Priorität vor der Freiheit der Individuen einräumt. Der anschließend vom Gericht durchgeführte Vergleich der SRP mit der NSDAP im Hinblick auf die vier Kriterien

  • der Führungsschicht,
  • der internen Organisation,
  • des Programms sowie
  • des Verhaltens von Partei und Anhängerschaft

führte zu einem eindeutigen Verbotsurteil. Die SRP – die sich kurz zuvor selbst auflöste und untertauchte – ist gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig, wurde verboten, ihre Mandate wurden aberkannt und das Vermögen eingezogen. Das Urteil wurde damit begründet, dass die SRP

  • die Menschenrechte missachte,
  • das Mehrparteiensystem ablehne,
  • undemokratisch organisiert und
  • der NSDAP programmatisch und personell verbunden sei.

Die Kommunistische Partei Deutschlands ging nach Kriegsende aus Wiedergründungen in allen vier Besatzungszonen hervor. Nach der Vereinigung der Partei mit der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Zwangsvereinigung) in der sowjetisch besetzten Zone und Berlin bestand die KPD nur noch in den drei westlichen Besatzungszonen. Ihre Hochburgen hatte sie an Ruhr und Niederrhein sowie in Bremen und Hamburg. Mit dem antifaschistisch-demokratischen Programm erzielte sie in den ersten Jahren z. T. zweistellige Wahlerfolge und war an Landesregierungen beteiligt. Zwischen 1948 und 1953 wandelte sie sich zu einer stalinistischen Partei (Partei neuen Typs) und rief zum revolutionären Sturz der Bundesregierung ADENAUER auf. Nach der ersten Bundestagswahl 1949 mit 15 gewonnenen Mandaten von insgesamt 402 Parlamentssitzen (Stimmanteil 5,7 %) begann bald der Niedergang (Bundestagswahl 1957: 2,2 % Stimmanteil).

Das Bundesverfassungsgericht erkannte an, dass die KPD die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ablehnt; sie sei deshalb aber nicht zwangsläufig demokratisch in Zielsetzung, Betätigung und Gesamtstil. Auch ihre Nennung im Potsdamer Abkommen (1945) gäbe darüber keine Auskunft, da schon die Alliierten den Begriff Demokratie unterschiedlich verstanden. Das Bundesverfassungsgericht sah die KPD im Rahmen totalitärer Parteien, die sich dem Prinzip des freien Spiels der politischen Kräfte (Mehrparteiensystem, weltanschauliche Pluralität) widersetzen. Das Verbotsurteil mit den Folgen

  • Parteiauflösung,
  • Mandatsfortfall und
  • Vermögenseinzug

wurde damit begründet, dass die KPD statt einer Mehrparteiendemokratie die Diktatur auf dem Wege der gewaltsamen Revolution (Diktatur des Proletariats) anstrebe und darauf abziele, die freiheitlich demokratische Grundordnung abzulehnen und „verächtlich zu machen“.

Mit den Verbotsurteilen von 1952 und 1956 hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsgeschichte geschrieben. Um zu einer Urteilsbasis in der Frage der Verfassungswidrigkeit zu gelangen, musste es sich mit dem grundlegenden Verfassungsbegriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung befassen, der ungeachtet seines verfassungspolitischen Gewichts juristisch nicht definiert worden war. Das Gericht gelangte im SRP-Urteil zu einem Umriss der damit angesprochenen Tatbestände. Die Urteilsformulierung wurde begriffsprägend:

„So lässt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
 

  • Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
  • die Volkssouveränität,
  • die Gewaltenteilung,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.
(BverfGE 2, S. 12f.).

Auf diese Charakterisierung – nicht Definition – der freiheitlich- demokratischen Grundordnung ist vom Bund und den Ländern vielfältig Bezug genommen worden, so bei der Bestimmung der Verfassungstreue des Personals im öffentlichen Dienst. Die Begriffsbeschreibung des Bundesverfassungsgerichts ist weit gefasst, denn angegebene Merkmale wie

  • Gewaltenteilung,
  • Verantwortlichkeit der Regierung oder
  • das Begriffspaar Freiheit und Gleichheit

sind in der politischen Praxis unterschiedlich gestaltbar. Andererseits werden primär Merkmale der Bundesrepublik als Rechtsstaat und Demokratie, kaum jedoch als Sozial- und Bundesstaat angeführt. Insofern ist die Interpretation der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der streitbaren Demokratie nicht abgeschlossen.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Streitbare Demokratie." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/index.php/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/streitbare-demokratie (Abgerufen: 23. May 2025, 15:40 UTC)

Suche nach passenden Schlagwörtern

  • Militärischer Abschirmdienst
  • Verfassungsgarantie
  • Verfassungswidrigkeit
  • Weimarer Republik
  • Extremismus
  • Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)
  • Verfassungsfeindlichkeit
  • Widerstandsrecht
  • Parteiverbot
  • Sozialistische Reichspartei (SRP)
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Terrorismus
  • freiheitlich-demokratische Grundordnung
  • Bundesverfassungsgericht
Jetzt durchstarten

Lernblockade und Hausaufgabenstress?

Entspannt durch die Schule mit KI-Tutor Kim und Duden Learnattack.

  • Kim hat in Deutsch, Mathe, Englisch und 6 weiteren Schulfächern immer eine von Lehrkräften geprüfte Erklärung, Video oder Übung parat.
  • 24/7 auf Learnattack.de und WhatsApp mit Bildupload und Sprachnachrichten verfügbar. Ideal, um bei den Hausaufgaben und beim Lernen von Fremdsprachen zu unterstützen.
  • Viel günstiger als andere Nachhilfe und schützt deine Daten.

Verwandte Artikel

Die Al-Qaida-Organisation

Al-Qaida (auch: El-Kaida) ist eine der größten Terrororganisationen. Sie wurde in den 1980er-Jahren von OSAMA BIN LADEN im Kampf gegen die militärische Präsenz der Sowjetunion in Afghanistan geschaffen. Die Al-Qaida verfügt über erhebliche Finanzmittel und eine straffe Organisation. Sie agiert global. Ideologisch ist sie im islamisch-fundamentalistischen Bereich verankert, aus dem auch ihre Mitglieder kommen. Erklärtes Ziel ihres Wirkens ist die Schaffung einer neuen internationalen Ordnung. Die Organisation ist seit 1998 weltweit terroristisch aktiv. Ihr folgenreichster Anschlag waren die Angriffe auf das World Trade Center in New York und das Pentagon am 11. September 2001, bei denen fast 3000 Menschen ums Leben kamen.

Osama Bin Laden

* 10.03.1957 (nach anderen Angaben 1955 oder 1956) Djidda (oder in Riad)
† 02.05.2011 Abbottabad, Pakistan

Zur Biografie OSAMA BIN LADENs gibt es unterschiedliche Angaben. Niemand weiß so recht, wer dieser Mann eigentlich war. Es wird im Folgenden deshalb versucht, Versionen seiner Biografie zusammenzufassen und lesbar zu machen. Ab 1986 baute BIN LADEN ein globales Netzwerk von Terrorgruppen aus. Er gab ihm den Namen Al Qaida. Diese Mudschaheddin-Truppen wurden im Krieg zwischen Afghanistan und der UdSSR von der CIA unterstützt. In einer Presseerklärung am 23.02.1998 gab BIN LADEN die Gründung der Organisation „Internationale Islamische Kampffront gegen Juden und Kreuzfahrer“ bekannt.

Fundamentalismus

Der Begriff des Fundamentalismus ist spätestens seit dem 11. September 2001 ins Blickfeld der Medien geraten. Dabei werden Islam – Fundamentalismus – Terrorismus nicht selten als Synonyme verwendet.
Der Fundamentalismus hat seine historischen Wurzeln im Protestantismus und existiert heute in allen großen Religionen. Er orientiert sich an der strikten Einhaltung der heiligen Schriften, der Vorschriften, Werte und Traditionen. Die Flucht in die strikte Auslegung der Religion wird als Allheilmittel und als Ausweg aus der sozialen Misere gesehen.
Besondere Brisanz hat der islamische Fundamentalismus, der seit der zweiten Hälfte der 1970er-Jahre einen enormen Aufschwung genommen hat. Hier gibt es gewaltbereite Gruppen und Kräfte, die den Terrorismus als Mittel – nämlich zur Erringung der politischen Macht – einsetzen. In ihre Verantwortung fallen solche Ereignisse wie die Anschläge vom 11. September 2001.
Radikale Islamisten behindern gewaltsam den Nahostfriedensprozess, auch auf israelischer Seite gibt es gewaltbereite Gruppen mit ähnlichen Zielen.

Irak-Krieg 2003

Der Krieg, den die USA im Bündnis mit Großbritannien gegen Irak und sein diktatorisches Regime im März 2003 führten (Bild 1), war ein zwischenstaatlicher Krieg. Er wurde als Anti-Terror-Krieg verstanden.
Der Irak-Krieg war ein Hegemonial- und Weltordnungskrieg, der auf eine politische Neuordnung des Nahen Ostens zielte.
Der Irak-Krieg hat um einiges mehr die reale Gefahr begründet, dass das bestehende Völkerrecht und die damit verbundenen multilateralen Verfahren innerhalb des UN-Systems nicht mehr beachtet werden und statt dessen eine unipolare Weltordnung entsteht. Eine der zentralen Fragen, die einer Klärung bedürfen, ist die nach der Selbstverteidigung oder Rechtfertigung eines Präemptivkriegs.

Nukleare Abrüstung und Non-Proliferation

Nach dem Epochenumbruch der Jahre 1989/90 und dem damit verbundenen Ende des Ost-West-Konflikts waren viele Menschen und Institutionen weltweit von der Hoffnung auf eine globale Friedensordnung, eine Stärkung der Vereinten Nationen und eine Abkehr von militärischer Gewaltanwendung erfüllt. Besonders die atomaren Massenvernichtungswaffen der USA und der UdSSR – ihr Potenzial zur gegenseitigen gesicherten Vernichtung – bedrohten in der Zeit des Ost-West-Konflikts nicht nur ihre Besitzer und ihre Bündnispartner, sondern die Menschheit schlechthin mit Vernichtung. Gleichzeitig bewirkte aber diese Gefahr zumindest begrenzte Zusammenarbeit sowie Berechenbarkeit und wirkte konfliktdämpfend in einem bipolaren internationalen System. Die strategischen atomaren Massenvernichtungswaffen der USA und der UdSSR bzw. Russlands wurden nach einem mehrjährigen Verhandlungszyklus deutlich reduziert. Nach wie vor sind aber die USA und Russland die mit Abstand größten Atommächte. Auf sie entfallen ca. 95 % aller Atomwaffen.
Durch die Globalisierung hat sich die Welt dynamisch verändert und ist unübersichtlicher geworden. Regionale Probleme haben in einer zunehmend verflochtenen Welt immer häufiger globale Auswirkungen. Die Weiterverbreitung (Proliferation) von atomaren, biologischen sowie chemischen Massenvernichtungswaffen und von entsprechenden Trägermitteln stellt eine große Gefahr dar. Die Proliferation von Atomwaffen ist dabei das größte Risiko für die Menschheit. Immer mehr Staaten sind potenziell in der Lage, Massenvernichtungswaffen und entsprechende Trägermittel zu produzieren. Der Besitz von Atomwaffen sichert zudem einen exklusiven Status im Gefüge der internationalen Beziehungen. Verschiedene internationale Verträge regulieren und begrenzen die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln: Die Proliferation von Massenvernichtungswaffen verstärkt die potenziellen internationalen Sicherheitsrisiken und verschärft die Gefahr des Einsatzes von Atomwaffen auch durch die traditionellen Atommächte.

Ein Angebot von

Footer

  • Impressum
  • Sicherheit & Datenschutz
  • AGB
© Duden Learnattack GmbH, 2025