GEMA

Zur Geschichte

Die GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entstand am 24. August 1947 auf Beschluss des Alliierten Kontrollrates als Rechtsnachfolgerin der StAGMA. Die StAGMA (Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte), mit der die auf dem Gebiet des musikalischen Urheberrechts in Deutschland tätigen Organisationen zwangsvereinigt und der Reichmusikkammer eingegliedert wurden, ist 1933 auf Weisung von JOSEPH GOEBBELS (1897–1945, Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda) im Dritten Reich gegründet worden.

Die erste dieser in Deutschland tätigen Organisationen war die 1903 gegründete „Anstalt für musikalische Aufführungsrechte“ (AFMA), die auf eine Initiative der damals von dem Komponisten RICHARD STRAUSS (1864–1949) geleiteten „Genossenschaft Deutscher Tonsetzer“ (GDT) zurückging. Als Vorbild diente die französische Verwertungsgesellschaft „Syndicat des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique“ (SACEM), die 1853 als erste ihre Art entstand. Sie geht auf den Pariser Chanson-Komponisten ERNEST BOURGET (1819–1881) zurück. BOURGET soll 1847 in einem Pariser Lokal die Bezahlung mit dem Hinweis verweigert haben, dass das Orchester hier seine Musik schließlich auch ohne Bezahlung spiele. Der Streit zwischen dem Komponisten und dem Wirt wurde vor Gericht ausgetragen und endete am 26. April 1849 vor dem Cour d'Appel de Paris mit der Verurteilung des Wirts auf Schadenersatzzahlung an den Komponisten. In der Folge dieses Urteils schlossen sich die Komponisten und Musikverleger in Paris auf Initiative BOURGETs und einiger seiner Komponisten-Kollegen zur ersten Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte zusammen, um ihre finanziellen Ansprüche gegenüber den Nutzern ihrer Werke fortan gemeinsam durchzusetzen. Dieser Schritt wurde zum Vorbild auch für die ein halbes Jahrhundert später entstandene deutsche „Anstalt für musikalische Aufführungsrechte“. Zu den Zielen hieß es 1904 in einer Denkschrift:

„Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt.“

Diese Prinzipien, die maßgeblich auf RICHARD STRAUSS zurückgehen, der deshalb auch als „Vater der GEMA“ bezeichnet wird, sind im Kern bis heute Leitlinien der GEMA geblieben.

Allerdings führte von der „Anstalt für musikalische Aufführungsrechte“ keineswegs ein geradliniger Weg zur GEMA. So spalteten sich 1915 unter Führung des Berliner Operettenkomponisten PAUL LINCKE (1866–1946) die Unterhaltungsmusiker von der AFMA ab und gründeten mit der „Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“ (GEMA – trotz Namensgleichheit mit der heutigen GEMA nicht identisch!) eine eigene Organisation. Die neuen Medien Schallplatte und Tonfilm führten zu weiteren Gründungen ähnlicher Gesellschaften, die alle das Zahl hatten, die Rechte der Musikurheber in den unterschiedlichsten Zusammenhängen wahrzunehmen bzw. durchzusetzen. Die Zwangsvereinigung unter dem Dach der Reichsmusikkammer beendete 1933 dann das Nebeneinander mehrerer Vertretungen von Urheber- und Aufführungsrechten in Deutschland.

Die 1947 geschaffene GEMA griff auf die demokratisch begründete Tradition der „Anstalt für musikalische Aufführungsrechte“ zurück, deren Leitlinien schließlich auch zur Grundlage des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965 wurden, das seither die Tätigkeit der GEMA regelt.

Aufgaben und Funktion

Schon die Gründer der „Anstalt für musikalische Aufführungsrechte“ ließen sich von den Überlegung leiten, dass eine Wahrnehmung der finanziellen Ansprüche aus den Urheber- und Aufführungsrechten nahezu unmöglich ist,

„wenn es nicht ein Mittel gäbe, den ganzen Verkehr zwischen den Urhebern oder sonstigen Inhabern von Aufführungsrechten und allen Veranstaltern öffentlicher Aufführungen durch eine Zentralstelle zu leiten“.

Genau das ist bis heute die Aufgabe der GEMA geblieben. Sie verwaltet die Nutzungsrechte der Werke ihrer ca. 60 000 Mitglieder (Komponisten, Texter, Musikverleger) und überlässt diese den Nutzern (Plattenfirmen, Sendeanstalten, Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen aller Art) gegen Zahlung einer Gebühr. Zugleich gewährleistet sie die Einhaltung des Urheberrechts und kümmert sich um die Ahndung von dessen Verletzung.

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und nur von diesem an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden können. Es bleibt einem Urheber also freigestellt, seine Rechte selber wahrzunehmen (was freilich kaum praktikabel ist) oder dies der GEMA zu übertragen.

Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Komponisten, Textdichter und ihre Verleger sämtliche ihrer Werke bei der GEMA anmelden. Nutzer müssen bei der GEMA die jeweils notwendigen Rechte für die Nutzung eines Werkes gegen die Zahlung einer Vergütung erwerben, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr von der GEMA an die Berechtigten ausgeschüttet wird.

Geldflüsse in der Musikwirtschaft

Geldflüsse in der Musikwirtschaft

Diese Ausschüttung erfolgt nach einem komplexen Verteilerschlüssel, der auf einem Punktesystem basiert, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet. So wird ein Popsong beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Dauer dagegen mit 1 200 Punkten. Die Ermittlung der Aufführungszahlen erfolgt mittels eines Hochrechnungsverfahrens, da alle Programme sämtlicher Musikveranstaltungen gar nicht bei der GEMA eingereicht und bearbeitet werden können.

Auch für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, müssen pauschale Abgaben entrichtet werden, die bereits im Kaufpreis enthalten sind. Diese sogenannte Geräte- und Leermedienabgabe beträgt zur Zeit (Stand Februar 2005):

  • Videorekorder
  • Kassettenrekorder
  • DVD-Brenner
  • CD-Brenner
  • Festplattenrekorder
  • MP3-Player mit Aufnahmefunktion
    - mit auswechselbarem Speicher
    - mit fest eingebautem Speicher
     
  • Leerkassetten, Tonbänder, DATs, Minidisks und CDs
  • Videokassetten
  • Data-CD-Rs und Data-CD-RWs
  • DVD-R/RWs, DVD+R/RWs und DVD-RAM Disks

9,21 Euro
1,28 Euro
9,21 Euro
7,50 Euro
12,00 Euro

1,28 Euro
2,56 Euro

0,061 Euro

0,087 Euro
0,072 Euro
0,087 Euro

Die Einnahmen aus der Geräte- und Leermedienabgabe werden von der GEMA auf der Grundlage der hochgerechneten Aufführungszahlen an die Urheber weitergegeben. Dem liegt die die Annahme zugrunde, dass die am häufigsten aufgeführten Werke auch am häufigsten kopiert werden.

Angesichts der vielen Konfliktfelder, die die rasante Entwicklung vor allem der technischen Möglichkeiten zur Nutzung von Musik mit sich bringt, liefert die Tätigkeit der GEMA sowohl unter ihren Mitgliedern wie in der Öffentlichkeit immer wieder reichhaltig Diskussionsstoff. Dennoch ist die GEMA eine der Säulen, auf denen die Musikentwicklung ruht, gewährleistet sie doch den Musikschaffenden eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke durch Dritte.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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