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Musikalisches Urheberrecht

Das musikalische Urheberecht ist ein komplexes Gesetzeswerk, das die Rechte des Urhebers (Komponist, Textautor) an seinem Werk, insbesondere die Ansprüche, die sich aus der Nutzung seines Werkes durch Dritte ergeben, regelt.

Der in Deutschland 1837 in Kraft gesetzte allgemeine Urheberschutz wurde 1901 durch ein spezielles musikalisches Urheberrecht ergänzt, das entsprechend den Erfordernissen der fortschreitenden Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Reproduktionstechnik, regelmäßig fortgeschrieben wurde. Bei der Wahrnehmung der musikalischen Urheberrechte wird zwischen

  • „großem Recht“ (Bühnenwerk, kollektive Rechtewahrnehmung) und
  • „kleinem Recht“ (nichtdramatisches Musikwerk, individuelle Wahrnehmung der Rechte) unterschieden.

Das musikalische Urheberrecht liefert der Musikentwicklung die rechtliche Grundlage und ist eine der Säulen, auf denen das Musikleben in seinen wirtschaftlichen Dimensionen ruht.

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Geschichte

Das musikalische Urheberrecht ist das Ergebnis eines langen historischen Entwicklungsprozesses, in dessen Verlauf

  • der Begriff des „Autors“ und
  • die Kategorie des „geistigen Eigentums“

herausgebildet und schließlich auf Musik übertragen wurden. Beide sind erstmals 1788 in der Verfassung der Vereinigten Staaten rechtlich gefasst und 1790 mit dem „US Copyright Act“ in Gesetzesform gebracht worden.

Das Copyright („Recht zu kopieren“) ist ein Verlagsrecht und schützt in erster Linie die Ansprüche und wirtschaftlichen Interessen der Verleger. Es unterscheidet sich darin prinzipiell von dem durch die Französische Revolution mit zwei Revolutionsgesetzen von 1791 und 1793 geschaffenen „Autorenrecht“, das den Begriff des geistigen Eigentums („propriété littéraire et artistique“) zu fassen suchte.

In Deutschland entstand 1837 mit dem Preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“ das damals modernste Urheberrechtsgesetz, das 1871 zur Grundlage des entsprechenden Reichsgesetzes wurde und 1901 schließlich mit dem „Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ eine Fassung erhielt, die nun auch die Rechte der musikalischen Urheber explizit regelte.

Die Schallplatte und auch der Tonfilm haben das musikalische Urheberrecht dann sehr komplex werden lassen, zumal

  • mit dem kontinentaleuropäischen, auf den Autor bezogenen Rechtsverständnis und
  • dem angelsächsischen, an das Werk und dessen Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung gebundenen Rechtsverständnis

zwei unterschiedliche Konzepte und Philosophien bis heute nebeneinander bestehen, die auf dem schon frühzeitig global gewordenen Gebiet der Musik aneinander angepasst werden mussten. Beispielsweise erlaubt das angelsächsische Copyright den Kauf und Weiterverkauf von Rechten (so gehören die Rechte an allen Beatles-Songs seit 1986 MICHAEL JACKSON, * 1959), während das kontinentaleuropäische Urheberrecht an die Person des Urhebers gebunden bleibt und allenfalls für eine begrenzte Zeit durch andere nutzbar gemacht werden kann.

Inhalt und Umgang des musikalischen Urheberrechts

Das musikalische Urheberrecht besteht aus mehreren Bestandteilen:

  • den Verwertungsrechten
  • den Nutzungsrechten
  • den Urheberpersönlichkeitsrechten.

Alle drei Bestandteile haben eine immense Bedeutung für die Musikentwicklung und können finanzielle Ansprüche von sehr erheblichen Größenordnungen generieren. In der Popmusik geht dies häufig in Millionenhöhe.

Die Verwertungsrechte geben dem Urheber (Komponisten und/oder Textautor) das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher (gegenständlicher) oder unkörperlicher Form (z.B. per Sendung) wirtschaftlich zu verwerten, also zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Verlage, Plattenfirmen oder auch Rundfunk- und Fernsehanstalten dürfen dies also nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers. Hierfür gibt es genaue Regelungen.

Die Nutzungsrechte umfassen die Rechte des Urhebers, sein Werk anderen (Verlagen, Plattenfirmen, Veranstaltern) zur Nutzung für eine bestimmte Nutzungsart oder -dauer zu überlassen. Dazu gehört die Nutzung des Werkes auf Tonträgern ebenso wie dessen Nutzung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung oder im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung. Auch wer eine Audio-CD kauft, erwirbt damit lediglich ein Nutzungsrecht an dem auf der CD enthaltenen Werk, nämlich das Recht zur zeitlich unbegrenzten Wiedergabe des Werkes für den ausschließlichen privaten Gebrauch.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schließlich regelt die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, also das Recht auf Namensnennung ebenso wie das Recht auf die Unantastbarkeit der Integrität seines Werkes, das ohne seine Zustimmung weder verändert noch zum Ausgangspunkt anderer Werke gemacht werden darf.

Die Rechte des Urhebers erlöschen erst siebzig Jahre nach seinem Tod, sie werden also an die Erben weitervererbt. Erst danach ist das Werk „gemeinfrei“, steht also der Öffentlichkeit (public domain) zur Verfügung und kann damit ohne Genehmigung und Vergütung zur Aufführung gebracht werden. Das aber heißt nicht, dass damit das Werk frei von Rechten ist. Auch wenn des Werk selbst „frei“ geworden ist, existiert es doch immer in einer gegenständlichen Form, an der sowohl die Verlage, die Tonträgerhersteller wie die ausübenden Künstler mit Rechten beteiligt sind, die als „verwandte Schutzrechte“ ebenfalls durch das Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Die Aufnahme einer Beethoven-Sinfonie auf CD verkörpert also noch immer ein ganzes Bündel von Rechten, auch wenn das Werk selbst „gemeinfrei“ ist, da LUDWIG VAN BEETHOVENs (1770–1827) Tod mehr als 70 Jahre zurückliegt.

Nicht Bestandteil der Urheberrechtsgesetzgebung, aber ein eingebürgerter terminus technicus, ist die auf dem Gebiet der Musik übliche folgende Unterscheidung

  • „großes (Bühnen-)Recht“, das alle dramatischen Werke (beispielsweise die Oper) umfasst, deren Rechte nur kollektiv wahrgenommen werden können, und
  • individuell wahrgenommes „kleines Recht“ aller nichtdramatischen Werke.

Das musikalische Urheberrecht im internationalen Kontext

Das musikalische Urheberrecht unterliegt einer Reihe von internationalen Abkommen und Vereinbarungen, die seine weltweite, grenzübergreifende Geltung und Durchsetzung sichern.

Im Zentrum dieser Vereinbarungen steht die 1886 in Bern abgeschlossene „Berner Konvention“ (The Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works), die 1908 in Berlin auf die technischen Medien Fotografie, Film und Schallplatte erweitert, 1928 in Rom auf das Radio und 1948 in Brüssel auf das Fernsehen ausgedehnt wurde. Weitere Ergänzungen erfolgten 1967 (Stockholm), 1971 (Paris) und 1979 (Paris). Der „Berner Konvention“ sind bisher 178 Unterzeichnerstaaten beigetreten (die USA erst 1989), die sich mit ihrer Unterschrift zur grenzüberschreitenden Einhaltung und Gewährleistung der Urheberrechte verpflichtet haben. Von besonderer Bedeutung für die Musik sind ferner

  • die „Römische Konvention zum Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen“ (International Convention for the Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organisation) aus dem Jahre 1961 sowie
  • die „Genfer Tonträger Konvention“ (Geneva Convention for the Protection of Producers of Phonograms Against Unauthorised Duplication of their Phonograms) aus dem Jahre 1971.

Im Rahmen der Vereinten Nationen entstand als Dachorganisation zur Administration und Überwachung aller urheberrechtsbezogenen Abkommen im internationalen Güter- und Warenverkehr 1970 die World Intellectual Property Organisation.

Die Bedeutung des Urheberrechts für die Musik

Allein die Zahl der internationalen Abkommen ist ein Indiz dafür, dass das Urheberrecht in seiner Bedeutung für die Musikentwicklung kaum zu überschätzen ist. Auch wenn zwischen der sperrigen Sprache der Gesetzestexte und der Wirklichkeit der Musik, zwischen dem kreativen Geist von Künstlern und der formellen Logik von Rechtskonstruktionen ein Gegensatz besteht, wie er größer nicht sein könnte - das musikalische Urheberrecht ist für die Praxis des Musizierens unverzichtbar. Ohne die präzise Definition von Rechten, auf deren Grundlage sich auch die Verhältnisse aller am Musikprozess Beteiligten zueinander regeln, könnte niemand mit Musik seinen Lebensunterhalt bestreiten. Ohne dem wäre die Existenz von Firmen, die mit der Produktion und dem Vertrieb von Musik ihr Geld verdienen, ebenso wenig möglich wie die häufig erheblichen Investitionen in die Ideen von Musikern (z.B. haben die Beatles für die Produktion von „Sgt. Pepper's Lonely Hearts Club Band“ 1967 allein an Studiokosten 750 000 £ verbraucht). Das musikalische Urheberrecht ist eine Existenzbedingung für die Musik, so wie wir sie kennen.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Musikalisches Urheberrecht." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/musik/artikel/musikalisches-urheberrecht (Abgerufen: 09. June 2025, 16:44 UTC)

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