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Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) übt die Rechtsaufsicht über das gesamte Gemeinschaftsrecht aus. Seine Aufgabe ist die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge. Jedes Mitgliedsland der EU ist mit einem Richter im EuGH vertreten. Seine Arbeit wird von acht Generalanwälten unterstützt.

Dem Gerichtshof ist ein Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet. Klagen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof erhoben, während Klagen natürlicher oder juristischer Personen, mit denen Gemeinschaftsrecht angefochten wird, vor dem EuG erhoben werden. Nationale Gerichte können vom EuGH eine Vorabentscheidung verlangen, wenn sie in einem Verfahren Gemeinschaftsrechtsnormen anwenden müssen und Zweifel hinsichtlich deren Auslegung haben.

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Umfang und Ausrichtung der EU-Entwicklungspolitik

Die europäische Entwicklungspolitik zielt vor allem auf

  • die Bekämpfung der Armut,
  • die nachhaltige soziale Entwicklung und
  • die schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft.

Die EU ist weltweit entwicklungspolitisch tätig und international der größte Geber. Die Zusammenarbeit ist vor allem auf die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten) ausgerichtet, findet aber auch mit anderen Weltregionen wie Asien und Lateinamerika, dem Mittelmeerraum, Mittel- und Osteuropa, der ehemaligen Sowjetunion und Südosteuropa statt. Hinzu kommen Nahrungsmittelhilfen, humanitäre Hilfsleistungen und die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen.

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Sozialpartner

Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist der Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in entsprechenden Organisationen. Die Verbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezeichnet man als Sozialpartner. So gesehen trifft der Begriff Tarifpartner den Inhalt der Zusammenarbeit eher. Beide sind mit der Schaffung einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens soziale Gegenspieler.

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Menschen- und Grundrechte in der EU

Die Gründungsverträge der EU enthalten mit den vier Grundfreiheiten und den Nichtdiskriminierungsklauseln einen grundrechtlichen Status. Einen Grundrechtskatalog wie im Grundgesetz gibt es aber bislang nicht. Der Grundrechtsschutz in der EU beruht daher überwiegend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser leitet seit über 30 Jahren Grundrechte aus den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) her. Der Grundrechtsschutz in der EU ist dem des Grundgesetzes durchaus ebenbürtig, aber die Grundrechte sind als Richterrecht für die Unionsbürger nur schwer zu erkennen. Um diesen Mangel zu beseitigen, wurde ein Konvent eingesetzt, der eine Charta der Grundrechte der EU erarbeitete. Die Charta ist bisher nicht rechtsverbindlich geworden. Der Entwurf über einen Verfassungsvertrag für die EU, den ein zweiter Konvent erarbeitet hat, sieht aber eine Einbindung der Charta vor.

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Weizsäcker-Kommission: Wandel der Bundeswehr

Im Mai 2000 forderte die vom Bundesverteidigungsministerium beauftragte Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr“ eine Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf. Die sogenannte Weizsäcker-Kommission hatte den Auftrag, angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage Vorschläge für Grundstrukturen der künftigen Bundeswehr zu entwerfen.
Ein Kerngedanke der Kommission war es, dass sich die Planung für eine zukünftige Bundeswehr an den damals wie heute wahrscheinlichsten Einsatzformen der internationalen Krisenvorsorge und Krisenbewältigung orientieren sollte. Daraus wurde auf die Notwendigkeit teilweise weitreichender Umbaumaßnahmen geschlossen. Die Analysen und Empfehlungen dieser Kommission sind bis heute Anknüpfungspunkte der diesbezüglichen Debatte.
Immer vergegenwärtigen muss man sich dabei, dass die Bundeswehr, auch wenn heute die Notwendigkeit einer Transformation erkannt und in Teilen schon umgesetzt worden ist, lange stark von verteidigungspolitischen Notwendigkeiten und Entwicklungen der Zeit des Kalten Krieges bis 1990 geprägt war.

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Institutionen der euro-atlantischen Sicherheitsordnung

Die euro-atlantische Sicherheitsordnung bezieht sich auf ein Gebiet, das von Nordamerika über Europa bis in Teile Asiens reicht. In ihm engagieren sich verschiedene internationale Organisationen und Institutionen mit unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen für die gemeinsame Sicherheit. Die wichtigsten sind:

  • die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa),
  • der Europarat,
  • die NATO,
  • der Euro-Atlantische Partnerschaftsrat,
  • die EU.

Die gemeinsame Sicherheitsordnung ist historisch gewachsen und insbesondere Ergebnis der nach dem Ende der Teilung Europas 1989/90 möglich gewordenen gesamteuropäischen Perspektiven. Sie kann weitestgehend im Sinne einer Ordnung gemeinsamer und kollektiver Sicherheit verstanden werden. Der ihr zugrunde liegende Begriff der Sicherheit umfasst neben militärischen auch politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimensionen.

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Global Governance als Mehr-Ebenen-Politik

Global Governance ist eine sich entwickelnde politische Architektur, die es erlaubt, von einer einseitig auf Staaten zentrierten Weltordnung zu einem kooperativen Netzwerk von Staaten, internationalen Institutionen und zivilgesellschaftlichen Akteuren überzugehen, das in eine globale Rechtsordnung eingebettet ist und durch Elemente von globaler Staatlichkeit ergänzt wird.

Eine funktionierende Global-Governance-Architektur ist ein sehr komplexes Gebilde. Sie erfordert Aktivitäten auf unterschiedlichen Handlungsebenen und setzt die Vertiefung internationaler Kooperation und Koordinierung sowie Elemente globaler Staatlichkeit voraus. Die verschiedenen politischen Systeme und Ebenen verbinden sich zu einer subsidiären Mehr-Ebenen-Politik. Regieren findet zunehmend durch ein Zusammenspiel unterschiedlicher Entscheidungsebenen statt. Dabei wirken die Nationalstaaten mit anderen Akteuren innerhalb und außerhalb der nationalen Grenzen zusammen, um die anstehenden Probleme zu bewältigen.

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Massenproblem Armut

Es gibt verschiedene Definitionen von Armut. Gebräuchlich ist die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Armut.

Armut kann verschieden gemessen werden, z. B. über das Einkommen durch die Weltbank oder über bestimmte soziale Indikatoren durch den UNDP der Vereinten Nationen. In den Entwicklungsländern ist Armut ein Massenproblem. 1,2 Mio. Menschen müssen mit weniger als einem US-Dollar pro Tag auskommen. Etwa die Hälfte der Weltbevölkerung hat nicht mehr als zwei US-$ täglich zur Verfügung. 840 Mio. Menschen hungern und sind chronisch unterernährt. Täglich sterben 24 000 Menschen an den Folgen von Hunger, 75 % davon sind Kinder. Armut ist eine Folge von Unterentwicklung. Zwischen Armut und Unterentwicklung bestehen enge Wechselbeziehungen.

Zwischen einzelnen Regionen und Ländern bestehen z. T. erhebliche Unterschiede. Die am schwersten von Armut betroffenen Regionen sind Südasien und das südliche Afrika. Generell zeigt sich, dass Armut insbesondere ein Verteilungsproblem und ein politisches Strukturproblem ist. Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind auch in Industrieländern von Armut betroffen.

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Protektionismus und Freihandel

In den letzten Jahrzehnten ist der Welthandel stark angewachsen und schneller gestiegen als die Produktion. Unter dem Einfluss der Globalisierung sind strukturelle Veränderungen zu beobachten. Die Ausweitung des Welthandels wird seit den 1990er-Jahren auch durch starke gegenläufige Tendenzen begleitet. Dazu gehören die zunehmende Regionalisierung durch die Bildung von Wirtschaftsblöcken und Freihandelszonen sowie der staatliche Protektionismus. Protektionistische Maßnahmen in einzelnen Ländern und Ländergruppen wie bei verschiedenen Produkten und Produktgruppen behindern den freien Welthandel. Das protektionistische Instrumentarium umfasst tarifäre wie nicht tarifäre Handelshemmnisse. Seit den 1970er-Jahren haben insbesondere die verschiedenartigen Formen nicht tarifärer Handelshemmnisse, die auch als neuer Protektionismus bezeichnet werden, zugenommen. Viele Industrieländer schotten sie sich mit Handelsschranken auf den Märkten, z. B. in der Textil- und Bekleidungsindustrie, ab. Durch hohe Agrarsubventionen wird vielen Entwicklungsländern der Marktzugang verwehrt.

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