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Bundesnaturschutzgesetz

Die Erde ist unser Lebensraum. Deshalb ist es die vorrangigste Aufgabe aller Menschen, sie zu erhalten und zu schützen. Von staatlicher Seite wurden zu diesem Zwecke eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Darunter befinden sich u. a. die Rote Liste oder die Bundesartenschutzverordnung, die Bestimmungen zum Schutz gefährdeter einheimischer Pflanzen- und Tierarten enthält. Das Bundesnaturschutzgesetz soll dafür Sorge tragen, „dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auch in Zukunft gesichert bleiben.“

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  • die Rote Liste, die eine Bestandsaufnahme bedrohter Tier- und Pflanzenarten darstellt. Bundesregierung und die einzelnen Länderregierungen erstellen für ihren Bereich diese Liste und bilden somit eine wichtige Grundlage für den Naturschutz in Deutschland. Alle in der Roten Liste genannten Tier- und Pflanzenarten sind geschützt, entweder gefährdet, stark gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben,
  • die Bundesartenschutzverordnung, die Bestimmungen zum Schutz gefährdeter einheimischer Pflanzen- und Tierarten enthält. Die gefährdeten wild wachsenden bzw. wild lebenden Arten sind nach Gefährdungsgruppen (z. B. selten – vom Aussterben bedroht – verschollen) geordnet.
  • das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, 1975 in Kraft getretenes Übereinkommen, dem mittlerweile 175 Staaten angehören, bedrohte Arten zu schützen. Hierbei handelt es sich um ein internationales Kontrollsystem, das den Handel mit gefährdeten Pflanzen und Tieren unterbinden soll. Nach dem augenblicklichen Stand sind diesem Übereinkommen ca. 40 000 Pflanzen- und 8 000 Tierarten anvertraut, die je nach Gefährdungsgrad in einem entsprechenden Anhang aufgeführt werden.
  • das Bundesnaturschutzgesetz, ergänzt durch Naturschutzgesetze der einzelnen Länder; Regelungen zum Schutz der Natur, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz.

Auch jeder Einzelne wird im Bundesnaturschutzgesetz dazu aufgefordert, sich vor allem in Schutzgebieten verantwortungsbewusst nach den Grundsätzen des Naturschutzes zu verhalten. Ein sehr wichtiges Instrument des Naturschutzes ist das „Unter-Schutz-Stellen“ von Landschaftsabschnitten in Form von Naturschutzgebieten und Nationalparks. In diesen Landschaftsteilen sollen Lebensräume seltener Pflanzen- und Tierarten geschützt werden. Auch möchte man durch dieses Gesetz erreichen, den Ablauf der natürlichen Sukzessionen ohne Eingriffe des Menschen bzw. ohne die Nutzung der dort vorkommenden Ressourcen durch den Menschen zu sichern. Da es jedoch in unserem Land keine vom Menschen unbeeinflussten Landschaftsteile mehr gibt, versucht man, auf künstliche Art und Weise solche zu schaffen, die man durch spezielle Pflegemaßnahmen in einen möglichst naturnahen Zustand zurückführt. Das Bundesnaturschutzgesetz soll dafür Sorge tragen, „dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auch in Zukunft gesichert bleiben.“

Hier ist der gesamte Wortlaut des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 29. Juli 2009 zu finden. Das Gesetz ist am 1. März 2010 in Kraft getreten.

  • BWS-BIO1-0080-03.pdf (179.75 KB)
Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Bundesnaturschutzgesetz." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/biologie/artikel/bundesnaturschutzgesetz (Abgerufen: 23. May 2025, 21:46 UTC)

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Bundesnaturschutzgesetz

Die Erde ist unser Lebensraum. Deshalb ist es die vorrangigste Aufgabe aller Menschen, sie zu erhalten und zu schützen. Von staatlicher Seite wurden zu diesem Zwecke eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Darunter befinden sich u. a. die Rote Liste oder die Bundesartenschutzverordnung, die Bestimmungen zum Schutz gefährdeter einheimischer Pflanzen- und Tierarten enthält. Das Bundesnaturschutzgesetz soll dafür Sorge tragen, „dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auch in Zukunft gesichert bleiben.“

Nationalpark Bayerischer Wald

Der Bayerische Wald wurde 1970 als erster Nationalpark Deutschlands eingerichtet, und zwar als Beitrag der Bundesrepublik Deutschlands zum Europäischen Naturschutzjahr. Der Wald, der ca. 13000 ha umfasst, ist eines der ursprünglichsten Waldgebiete Deutschlands. Auf zwei Dritteln der Fläche wächst der Wald jetzt ohne jegliche Eingriffe durch den Menschen.
Die Entwicklung des ersten deutschen Nationalparks zeigt, dass auch in einem dicht besiedelten Gebiet moderner Naturschutz möglich ist. Eine stattliche Anzahl bisher durchgeführter Forschungsvorhaben und Forschungsreihen haben die tiefen Wälder des Nationalparks zum besterforschten Waldgebiet gemacht. Dafür wird weltweit hohe Anerkennung gezollt.

Nationalpark Harz

Der Nationalpark Harz umfasst alle Höhenlagen, Expositionen und die wichtigsten vorkommenden Gesteinsarten und damit zumindest kleinflächig fast alle im Harz vorkommenden Biotoptypen – z.B. unterschiedlich ausgeprägte Wälder, Moore, Felsen und Blockhalden, Fließgewässer und Grünlandflächen. Die Gesamtfläche beträgt etwa 59 Quadratkilometer.
Der Brocken (1142 m) ist wohl das berühmteste Wahrzeichen des Harzes. Viele Sagen, Märchen, Literatur und Schauergeschichten ranken sich um dieses Stück deutschen Landes. Wer kennt sie nicht die Walpurgisnacht oder das Brockengespenst. Außerdem war der Harz mit dem Brocken ein Symbol der deutschen Trennung.

Müritz-Nationalpark

Der Müritz Nationalpark umfasst das Gebiet zwischen Müritz-Ostufer und Neustrelitz und östlich davon die Endmoränenlandschaft um Serrahn. Diese wald- und seenreiche Landschaft ist eine der am dünnsten besiedelten in Mitteleuropa.
Das Nationalparkgebiet erstreckt sich über 50 Kilometer von Nordwesten nach Südosten und über 25 bis 30 Kilometer quer dazu. Die Gesamtfläche Nationalparks beträgt ca. 32 200 ha.
Die Pflanzenwelt im Nationalpark ist sehr artenreich: Es blühen verschiedene Orchideen in den Mooren, Sumpfwiesen und Wäldern. Der Baltische Feld-Enzian, der Lungen-Enzian, die Prachtnelke und der Langblättrige Sonnentau sind floristischen Besonderheiten in diesem Gebiet.
Zu den Besonderheiten der Tierwelt im Nationalpark zählen Fischotter, Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzstörche und auch Kraniche.

Nationalparks

Nach § 24 (1) BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind Nationalparks „rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder nur wenig beeinflussten Zustand befinden, oder geeignet sind, sich ein einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
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