Freiwillige Warenkennzeichnung

Zum Schutz der Verbraucher wurden umfangreiche Gesetzeswerke erlassen, die die Stellung des Verbrauchers stärken sollen.
In der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist die Pflichtkennzeichnung aller Waren gesetzlich geregelt. Dazu gehören

  • die Verkehrsbezeichnung,
  • das Zutatenverzeichnis,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum/ MHD,
  • die Mengenbezeichnung,
  • der Name und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
  • Unverträglichkeitsreaktionen bei Verwendung bestimmter Zutaten.

Für diese sechs Pflichtkennzeichnungsbestandteile gibt es jeweils besondere Bestimmungen. So sollte die Verkehrsbezeichnung eine handelsübliche Inhaltsbezeichnung darstellen. Fantasienamen, wie „Früchtetraum“ oder ähnliche sind nur als Zusatzbezeichnung gestattet. Das Zutatenverzeichnis sollte so angelegt sein, dass sich die Reihenfolge der Zutaten nach ihren Mengenanteilen richtet. Das Mindesthaltbarkeitsdatum/ MHD muss das Datum angeben, bei dem der Hersteller die wesentlichen Qualitätsmerkmale des Produktes noch garantiert. Daher können Produkte mit längerer Lagerzeit unbedenklich auch noch ein paar Tage nach dem MHD verzehrt werden. Die Mengenbezeichnung sollte mindestens nach deutschem Maß oder Gewicht angegeben sein. Oft findet man aber parallel dazu auch noch amerikanische Maße, da sehr viele Waren international gehandelt werden. Die Angabe des Namens und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers soll sicher stellen, dass der Verbraucher sich im Bedarfsfall an eine zuständige Stelle wenden kann, falls es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Die Verordnung beschreibt auch Ausnahmefälle, z. B. ein fehlendes Mindesthaltbarkeitsdatum bei Salz, statt MHD steht die Bezeichnung „zu verzehren bis“ oder ein fehlendes Zutatenverzeichnis bei Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen (z. B. Mehl).

Freiwillige, über diese fünf Pflichtkennzeichnungen hinausgehende Kennzeichnungen sind erlaubt. Diese haben den Zweck, dass der Verbraucher solche zusätzlichen Informationen zum Produkt erhält, die eine Kaufentscheidung günstig beeinflussen. Dies können z. B. Gebrauchshinweise, Werbeslogans, Lagerungshinweise und Rezeptvorschläge sein. Eine besondere Form von freiwilligen Warenkennzeichnungen stellen die Güte-, Prüf- und Warenzeichen dar. In den überwiegenden Fällen soll damit dem Verbraucher deutlich gemacht werden, dass es sich hierbei um besonders qualitativ hochwertige Waren handelt.

Gütezeichen (Gütesiegel) geben Hinweise auf die Qualität der Ware oder Dienstleistung. Verschiedene Institutionen der Wirtschaft vergeben ein entsprechendes Gütezeichen auf Antrag, wenn die hohen Qualitätsanforderungen des Produktes oder der Dienstleistung erbracht werden. Das Gütezeichen wird in vielen Fällen immer wieder neu vergeben.

Prüfzeichen (Prüfsiegel) geben Hinweise auf besondere Untersuchungen zu Sicherheits-, Umwelt oder Gesundheitsmerkmalen der Ware. Diese Untersuchungen werden von staatlichen Institutionen oder von Institutionen der Wirtschaft durchgeführt. Für den Kunden bedeutet dies, dass er bei bestimmten Produktmerkmalen keine größeren Bedenken haben muss.

Warenzeichen geben Hinweise darauf, dass es bei dem gekauften Produkt um ein Originalprodukt eines allgemein bekannten Unternehmens handelt. Die Warenzeichen dürfen nicht von anderen Unternehmen nachgemacht oder einfach übernommen werden. Warenzeichen werden in Zeichenrollen (z. B. beim Patentamt in München) eingetragen. Sie können international gelten. Diese sind immer an einem „R“ in einem kleinen Kreis („®“) erkennbar. Dadurch soll erreicht werden, dass billige Imitate als solche vom Kunden erkannt werden.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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