- Lexikon
- Politik/Wirtschaft
- 2 Demokratie in Deutschland
- 2.5 Recht und Rechtsprechung
- 2.5.1 Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
- Gebiete des Rechts im modernen Staat
Wichtigste Rechtsgebiete | |
des öffentlichen Rechts | des privaten Rechts |
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Das öffentliche Recht regelt
Es zielt auf die Steuerung des staatlichen Handelns zum Allgemeinwohl und auf den Schutz des Bürgers vor staatlichem Machtmissbrauch. Gekennzeichnet ist das öffentliche Recht durch die Anordnungsgewalt des Staates in Form von Gesetzen und Verwaltungsakten, aber auch durch die Bindung aller staatlichen Gewalten
Öffentlich-rechtliches Handeln braucht eine klare und konkrete gesetzliche Grundlage.
Rechtsquellen des öffentlichen Rechts sind:
Zum Bereich des öffentlichen Rechts gehören auch Anordnungen und Verbote staatlicher Instanzen wie
Beispiele:
Art des Rechts | Regelungsbereich |
Verfassungs- und Staatsrecht | Organisation des Staates, Grundlagen des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger (Verfassung, staatsrechtliche Regelungen, z. B. Wahlrecht für den Bundestag) |
Verwaltung- srecht | Handeln der öffentlichen Verwaltung: Ordnungshandeln (z. B. Polizei), Leistungshandeln (z. B. Daseinsvorsorge wie Bildung und Infrastruktur), Planungshandeln (z. B. Stadtentwicklung) |
Steuerrecht | Steuerarten, Grundsätze der Erhebung von Steuern und Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden; besondere rechtliche Regelungen für die verschiedenen Arten von Steuern (z. B. Einkommenssteuer, Mineralölsteuer) |
Sozialrecht | Sicherung der individuellen Existenz und Arbeitskraft, sozialer Ausgleich und Umverteilung materieller Güter, z. B. Rechte der sozialen Sicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung) und andere staatliche Leistungsbereiche (z. B. Arbeitsförderung, Berufsbildungsförderung) |
Strafrecht | Schutz der wichtigen Rechtsgüter, die für das friedliche Zusammenleben der Menschen unentbehrlich sind (Sicherheit, Freiheit, sozialer Frieden); Androhung und Verhängung von Strafen bei Handlungen, die diese Rechtsgüter schädigen (Straftaten) |
Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger und der privatrechtlichen Verbände und Gesellschaften untereinander, z. B. zwischen
Die Beteiligten sind rechtlich gleichrangige Rechtssubjekte, d. h. sie haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Der Begriff Privatrecht (abgeleitet aus lat. „privatus“) bedeutet sinngemäß „nicht öffentlich“, „für sich stehend“. Es ist aber kein von Privatpersonen geschaffenes Recht und betrifft auch nicht nur den privaten Lebensbereich des Menschen. Vielmehr handelt es sich um staatlich geschaffenes Recht, das Wertentscheidungen über die Ordnung der Gemeinschaft zum Ausdruck bringt und für das gesamte gesellschaftliche Leben von großer Bedeutung ist.
Bundesministerium der Justiz in Berlin
In Deutschland ist das Privatrecht vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten: Es umfasst fast 2 400 Paragraphen und ist in vier Bereiche (so genannte „Bücher“) gegliedert:
Es gilt seit 1896, wurde aber immer wieder an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen angepasst, indem rechtliche Regelungen verändert oder neue Regelungen hinzugefügt wurden (z. B. im Ehe- und Familienrecht oder im Mietrecht).
Nach den Gesetzen ist das Vertragsrecht die wichtigste Rechtsquelle des Privatrechts: Die Vertragsparteien beschließen als freie Willensentscheidung in einem Vertrag das Recht, das zwischen ihnen gelten soll (Rechtsgeschäft), d. h. mindestens zwei Vertragspartner einigen sich über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. Zu unterscheiden sind:
Verträge werden häufig schriftlich geschlossen, sie können aber auch auf mündlicher Vereinbarung oder schlüssigem („konkludenten“) Verhalten beruhen. Für einfache Rechtsgeschäfte mit geringem Wert (wie z. B. der Kauf eines Busfahrscheins) ist konkludentes Handeln im Normalfall eindeutig genug. Bei komplexen Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen wird meist die Schriftform gewählt (z. B. Arbeitsvertrag) oder sie ist sogar gesetzlich vorgeschrieben; bestimmte Verträge müssen zusätzlich von einem Notar beglaubigt werden (z. B. Grundstücksgeschäfte).
Grundprinzip des Vertragsrechts ist die individuelle Vertragsfreiheit: Die Vertragsparteien können das Recht, das unter ihnen gelten soll, in gewissen Grenzen frei gestalten. Geschlossene Verträge sind nur dann rechtlich unwirksam, wenn sie „sittenwidrig“ sind, d. h. wenn sie das allgemeine Anstandsgefühl verletzen oder gegen die ethischen Wertmaßstäbe der Rechtsordnung verstoßen (z. B. durch arglistige Täuschung). Das öffentliche Recht geht zudem prinzipiell dem privaten Recht vor: Privatrechtliche Verträge dürfen nicht gegen die Normen des öffentlichen Rechts verstoßen.
In der Bundesrepublik Deutschland baut die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte auf der Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht auf. Privatrechtliche (bürgerliche) Streitigkeiten werden von
verhandelt, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorwiegend von
Öffentliches und privates Recht ist nicht immer klar abgrenzbar und nicht auf bestimmte Rechtsgebiete und Gesetze beschränkt. So ist z. B. die Regelung einer Erbschaftsstreitigkeit im privaten Recht festgehalten (Bürgerliches Gesetzbuch), aber der Ablauf des Verfahrens (Prozessrecht) ist Teil des öffentlichen Rechts. Ob es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen handelt, ist davon abhängig, wer die Beteiligten (Rechtssubjekte) in einer rechtlich geregelten Beziehung sind, und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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