Inhalte der Grundrechte

Freiheitsrechte als Abwehr- und Mitwirkungsrechte

Freiheitsrechte als Grundrechte

  • begrenzen den staatlichen Zugriff auf bestimmte Bereiche des menschlichen Lebens (Abwehrrechte) und
     
  • geben dem Bürger das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe (Mitwirkungsrechte).

Die Freiheitsrechte werden im Grundgesetz verwirklicht über:

Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1)
Jeder hat umfassende Handlungsfreiheit (gesamte Lebensführung), solange er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (i. S. der allgemein anerkannten ethischen Grundwerte) verstößt.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2  Abs. 2  Satz 1)
Das Leben (auch das werdende) und der Körper des Menschen sind dem Zugriff des Staates entzogen; darüber hinaus besteht die staatliche Pflicht, Leben zu schützen und zu fördern.
Freiheit der Person
(Art. 2  Abs. 2  Satz 2, Art. 104)
Dieses Grundrecht bezeichnet das Recht auf körperliche Bewegungsfreiheit, die nicht durch Festnahme, Verhaftung o. Ä. willkürlich entzogen werden darf.

Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(Art. 4  Abs. 1, 2)

Recht auf Kriegs-dienstverweigerung aufgrund von Gewissensgründen
(Art. 4  Abs. 3)

Diese Grundrechte geben dem Einzelnen das Recht, eine bestimmte weltanschauliche oder religiöse Überzeugung zu haben/nicht zu haben (Glaubensfreiheit); er kann frei entscheiden, was er für richtig oder falsch hält (Gewissensfreiheit) und kann seine Überzeugung nach außen bekunden oder darüber schweigen (Bekenntnisfreiheit).
Der Staat wird auf religiöse und weltanschauliche Neutralität verpflichtet.

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(Art. 5  Abs. 1)

Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre
(Art. 5  Abs. 3)

Diese Grundrechte geben jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern, solange nicht die Persönlichkeitsrechte anderer beeinträchtigt werden (Beleidigung, Verleumdung); Informationsfreiheit soll jedem ungehinderten Zugang zu öffentlichen Quellen gewährleisten; Medien, Kunst und Wissenschaft stehen unter besonderem Schutz (Freiheit bei Recherche, Veröffentlichung und Berichterstattung, Zensurverbot).
Versammlungsfreiheit
(Art. 8)
Dieses Grundrecht gibt allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln; bei Demonstrationen unter freiem Himmel kann dieses Recht eingeschränkt sein
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
(Art. 9)
Dieses Grundrecht gibt allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden und schützt zugleich den Bestand und die Tätigkeit von Vereinigungen; zur Durchsetzung von Interessen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) können Koalitionen gebildet und Arbeitskämpfe (Streiks) geführt werden.
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Art. 10)
Dieses Grundrecht schützt den privaten Nachrichtenverkehr der Bürger.
Freizügigkeit
(Art. 11)
Dieses Grundrecht gibt allen Deutschen das Recht, an jedem Ort des Bundesgebietes zu wohnen/sich aufzuhalten und dort tätig zu werden.
freie Arbeitsplatz- und Berufswahl
(Art. 12)
Dieses Grundrecht gibt allen Deutschen das Recht, ihren Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13)
Dieses Grundrecht schützt die räumliche Privatsphäre (Wohnung, Hotelzimmer, Büroräume) vor staatlichem Zugriff.
Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot
(Art. 16  Abs. 2)
Deutschen Bürgern darf die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden; sie dürfen auch nicht an das Ausland ausgeliefert werden.
Asylrecht
(Art. 16a)
Dieses Grundrecht gewährleistet ausländischen Menschen Schutz vor politischer Verfolgung durch einen fremden Staat; politisch Verfolgte genießen Asylrecht, sie können sich bei Einreise aus einem „sicheren Drittstaat“ aber nicht mehr auf dieses Recht berufen.
Petitionsrecht
(Art. 17)
Dieses Grundrecht gibt jedem das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder an die Volksvertretung zu wenden.
Widerstandsrecht
(Art. 20  Abs. 4)

Dieses Grundrecht gibt allen Deutschen das Recht auf Widerstand, wenn die Verfassung bedroht und „andere Abhilfe nicht möglich ist“ ; es enthält das individuelle Abwehrrecht gegen schwere Rechtsverstöße des Staates.

Grundrechte und ihre Absicherung

Grundrechte und ihre Absicherung

Gleichheitsrechte und Gleichheitsgrundsatz

Die Gleichheitsrechte sollen die Chancengleichheit der Individuen und ihre rechtliche Gleichheit gegenüber dem Staat sichern. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz beinhaltet ein staatliches Willkürverbot und ist als Gleichbehandlungsgebot zu verstehen: Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich, wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden.
Die Gleichheitsrechte werden im Grundgesetz verwirklicht über:

Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz
(Art. 3  Abs. 1)
Das Recht ist auf alle Menschen in gleicher Weise – ohne Ansehen der Person – anzuwenden (Gleichbehandlungsgebot).
Diskriminierungs-verbote:
keine Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen, Behinderung
(Art. 3  Abs. 2, 3) oder
unehelicher Geburt

(Art. 6  Abs. 5)
Besonders hervorgehoben ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau: demnach hat der Staat die tatsächliche Gleichberechtigung aktiv zu fördern und auf die Beseitigung von Nachteilen hinzuwirken.
Gleichheit in staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten
(Art. 33)
Jeder Deutsche hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und entsprechend seinen Fähigkeiten und fachlichen Leistungen den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Wahlrechtsgleichheit
(Art. 38)
Jeder Deutsche hat mit dem vollendeten 18. Lebensjahr das gleiche Recht, zu wählen oder gewählt zu werden; jede abgegebene Stimme hat den gleichen Zähl- und Erfolgswert.

Sonstige grundrechtliche Gewährleistungen

Neben den Freiheits- und Gleichheitsrechten gibt es weitere grundrechtliche Gewährleistungen.

Schutz von Ehe und Familie
(Art. 6  Abs. 1)

Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder
(Art. 6  Abs. 2, 3)

Schulwesen steht unter der staatlicher Aufsicht
(Art. 7  Abs. 1)

Der Staat wird dazu verpflichtet, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und sie durch geeignete Maßnahmen (wie z. B. Kinder- und Erziehungsgeld, Elternzeit) zu fördern.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und zugleich ihre Pflicht; im Schulbereich ist das elterliche Erziehungsrecht durch den Erziehungsauftrag des Staates eingeschränkt (Art. 7  Abs. 1)
Garantie des Privateigentums und Erbrecht
(Art. 14)
Eigentümer haben gewisse Freiräume im Umgang mit ihrem Privateigentum, das aber auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll („Eigentum verpflichtet“); der Gesetzgeber regelt deshalb Inhalt und Schranken des Eigentums, z. B. durch Vorschriften im Bau- und Mietrecht, Umweltschutz oder betriebliche Mitbestimmungsrechte.
Recht auf Anrufung der Gerichte bei Rechtseingriffen durch öffentliche Gewalt
(Art. 19  Abs. 4),
Gewährung eines gesetzlichen Richters
(Art. 101) und
Anspruch auf Gehör vor Gericht
(Art. 103)

Jeder Bürger hat Rechtsschutzgarantien als Verfahrensrechte.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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