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Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess

Vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 fand vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg der erste Prozess gegen die nationalsozialistischen Hauptkriegsverbrecher statt. Angeklagt waren Vertreter verschiedener nationalsozialistischer Organisationen und Repräsentanten des nationalsozialistischen Deutschland. Deren Schreckensregime hatte in vielen europäischen Ländern das Bedürfnis nach Bestrafung der begangenen Verbrechen wach werden lassen.
Dennoch war der Prozess keine Rache der Sieger an den Unterlegenen. Der Prozess verlief weitgehend nach rechtsstaatlichen Kriterien. Gleichwohl rief er auch das politische Interesse der interessierten Öffentlichkeit hervor, die ihn einerseits betroffen, manchmal aber auch kontrovers begleitete. Dieser Prozess war der Auftakt einer ganzen Reihe von Prozessen in verschiedenen Ländern, die zur strafrechtlichen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Untaten in den folgenden Jahrzehnten stattfanden.

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Nürnberger Kriegsverbrecherprozess, in der vorderen Reihe sitzen GÖRING, RIBBENTROP, HESS und KEITEL

Der Prozess

Am 8. August 1945 beschlossen die alliierten Sieger des Zweiten Weltkrieges in London ein „Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ und ein „Statut für den Internationalen Militärgerichtshof“. Dieses Statut wurde von 23 weiteren Staaten unterzeichnet.
Es war die rechtliche Grundlage zur Durchführung des Prozesses vor dem „Internationalen Militärgerichtshof“ in Nürnberg, der am 20. November 1945 begann, bis zum 1. Oktober 1946 dauerte und heute auch als Nürnberger Prozess bekannt ist.
Für das Gericht wurden Richter aus allen vier alliierten Siegermächten, aus Frankreich, Großbritannien, der Sowjetunion und den USA, benannt. Zudem stellten diese jeweils auch die Ankläger. Den Beschuldigten standen Anwälte zur Seite.
Als Angeklagte mussten sich 22 Hauptkriegsverbrecher vor dem Militärgerichtshof verantworten. Gegen einen, den Leiter der Parteikanzlei der NSDAP, MARTIN BORMANN, wurde in Abwesenheit verhandelt. Angeklagt waren zum Beispiel Reichsmarschall HERMANN GÖRING, Außenminister JOACHIM VON RIBBENTROP, WILHELM KEITEL, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW), ERNST KALTENBRUNNER, der Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD), HANS FRANK, Generalgouverneur für das eroberte Polen, und WILHELM FRICK, als Innenminister verantwortlich für ins Reich verschleppte Fremdarbeiter aus vielen europäischen Ländern.
Es waren also die führenden Vertreter der verschiedenen, am nationalsozialistischen Schreckensregime beteiligten Organisationen angeklagt. Daneben waren verschiedene nationalsozialistische Organisationen selbst als verbrecherisch angeklagt, wie zum Beispiel die SS. Nicht auf der Anklagebank saßen einige der hochrangigsten Vertreter des nationalsozialistischen Deutschland, u. a. HITLER, HIMMLER oder GOEBBELS. Sie hatten sich ihrer Verantwortung kurz vor oder nach Ende des Krieges durch Selbstmord entzogen.
Die niedrige Anzahl der Angeklagten war dadurch begründet, dass die Alliierten diesen ersten strafrechtlichen Prozess gegen nationalsozialistische Täter nicht zu sehr in die Länge ziehen wollten; war doch der internationale Ruf nach Sühne für die Verbrechen des Nationalsozialismus kurz nach dem Krieg verständlicherweise noch sehr stark.

Verhandlung und Urteile

Es gab drei hauptsächliche Anklagepunkte mit jeweils mehreren Unterpunkten:

  • Verbrechen gegen den Frieden, worunter vor allem die „Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges“ fiel,
  • Kriegsverbrechen, wie die Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Hinrichtung von Geiseln, die Misshandlung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen oder die Verschleppung von Personen zur Zwangsarbeit,
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unter die Gewalttaten aus politischen, religiösen und rassischen Gründen fielen, wie die Ausrottung oder Versklavung ganzer Bevölkerungsgruppen.

Die Gerichtsverhandlung fand in insgesamt 403 öffentlichen Sitzungen statt. Dabei wurden eine große Anzahl von Dokumenten staatlicher und anderer Institutionen des NS-Regimes vorgelegt, die die Planung und Durchführung der Verbrechen dokumentierten. Außerdem wurden die Aussagen Hunderter Zeugen gehört.

Dabei kam erstmals das ganze Ausmaß der Grausamkeiten, aber auch die kühle und bürokratische Art der Planung und Durchführung der nationalsozialistischen Untaten ans Licht der Öffentlichkeit. Der spätere Bundeskanzler WILLY BRANDT, der den Prozess als Journalist verfolgte, berichtete später:

„Ich schrieb unermüdlich, aber mehr als einmal war ich nahe daran, zu berichten wie jener amerikanische Kollege, der nach Hause telegraphierte: 'Ich kann nicht mehr, habe keine Worte mehr.'“

Die Urteile wurden am 30. September und am 1. Oktober 1946 verkündet. Zwölf Angeklagte wurden zum Tode verurteilt, darunter GÖRING, der allerdings der Vollstreckung durch Selbstmord entging. Daneben wurden auch alle anderen oben genannten Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt.
Gegen sieben Personen ergingen langjährige Haftstrafen zwischen lebenslänglich und zehn Jahren. Drei Angeklagte wurden freigesprochen.

Das Korps der politischen Leiter der NSDAP, die SS, die Gestapo (Geheime Staatspolizei) und der Sicherheitsdienst (SD) wurden zu „verbrecherischen Organisationen“ erklärt. Anders als von den Vertretern der Anklage gefordert, sollten die Mitglieder dieser Organisationen jedoch nicht automatisch, sondern nur im Falle nachweislicher persönlicher Schuld strafrechtlich verfolgt werden.

Bestrafung und Sühne

Der Grund dieses Prozesses waren NS-Verbrechen im Sinne der oben gekennzeichneten Anklagepunkte. Solche Verbrechen waren schon während des Krieges, wenn auch häufig nicht in ihrem ganzen Ausmaß, bekannt geworden. Viele der Betroffenen und Nichtbetroffenen wollten diese Untaten durch Bestrafung gesühnt wissen. Daher beschlossen die Alliierten schon frühzeitig Maßnahmen zu diesem Zweck. Am 30. Oktober 1943 etwa erklärten die Außenminister in Moskau ihren Willen, die „Hauptverbrecher, deren Verbrechen nicht an einem geografisch bestimmten Ort begangen wurden“ strafrechtlich zu belangen. Mit dieser Formulierung sollte sichergestellt werden, dass auch die politisch Verantwortlichen, denen keine persönlich ausgeführte Straftat nachgewiesen werden konnte, vor Gericht gestellt werden konnten.

Öffentliche Reaktion auf den Prozess

Die Reaktionen in der deutschen Öffentlichkeit waren zwiespältig. Insgesamt war das Leben der meisten Menschen durch alltägliche Sorgen ums Überleben im vom Krieg zerstörten Deutschland bestimmt. Viele wurden dennoch durch die Berichterstattung über den Prozess erstmals mit dem ganzen Ausmaß der Verbrechen konfrontiert. Dabei reichte die Reaktion von Scham bis Abwehr. Die öffentliche Auseinandersetzung oder gar eine Debatte über die Verbrechen der jüngsten Vergangenheit fand nur vereinzelt statt.
Häufig wurden aber später Zweifel an der Gerechtigkeit dieses Prozesses wach. So wurde nicht selten unterstellt, dass er ein Tribunal der Sieger gewesen sei, dass die Sieger also willkürlich über die schutz- und wehrlosen Besiegten gerichtet hätten.
Verbunden mit diesem Vorwurf waren auch Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts, da es unter politischem oder öffentlichem Sühnedruck gestanden hätte. Dazu bemerkte ein amerikanischer Historiker, der ein in manchen Passagen sehr kritisches Buch über den Nürnberger Prozess geschrieben hatte:

„Wenn es einen Druck auf das Gericht gab, so lag er in dieser Situation nicht in der Einwirkung einer organisierten Gruppe ... Der Druck, der auf das Gericht ausgeübt wurde, kam aus den Vergasungsöfen, von den Massenschlachthäusern, von den Millionen, die Eltern, Familie, Heim verloren hatten.“

Vor diesem Hintergrund, merkte er weiter an, habe das Gericht gerade eine erstaunliche Unabhängigkeit bewiesen und die Verhandlung nach rechtsstaatlichen Maßstäben durchgeführt.
Es gab und gibt noch weitere Einwände, die u. a. nicht berücksichtigen, dass das Militärtribunal auch juristisches Neuland betreten musste. Es erweiterte erstmals das internationale Völkerrecht, das die Gesamtheit der Rechtsnormen zur Regelung der internationalen Beziehungen beschreibt, zu einem Völkerstrafrecht, durch das auch die Normen für die Bestrafung von Verstößen gegen das Völkerrecht festgelegt wurden. Damit verbunden ist die bis heute politisch umstrittene Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes zur Verhandlung solcher Straftaten.

Folgeprozesse – strafrechtliche Verfolgung nationalsozialistischer Täter

Nach dem ersten großen Prozess gab es eine Reihe von Folgeprozessen. Die Besatzungsmächte hatten im Dezember 1945 im Alliierten Kontrollrat gemeinsam ein Gesetz beschlossen, dass die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig machten“ ermöglichte.
Diese Prozesse wurden allerdings nur noch von den Besatzungsmächten in ihren Besatzungszonen durchgeführt. So wurde zum Beispiel gegen Militärs, KZ-Ärzte, Juristen, aber auch gegen führende Industrielle und Kriegsgewinnler, wie FRIEDRICH FLICK oder ALFRED KRUPP, verhandelt. Auch im Ausland gab es Prozesse gegen NS-Verbrecher, z. B. in Polen, das besonders unter der nationalsozialistischen Herrschaft gelitten hatte.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/geschichte/artikel/der-nuernberger-hauptkriegsverbrecherprozess (Abgerufen: 19. May 2025, 17:30 UTC)

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Alliierte Politik zur Entnazifizierung der Deutschen

Die Zerstörung des Nationalsozialismus in Deutschland war ein wichtiges Kriegsziel der Alliierten. Als Besatzungsmächte verwirklichten sie dieses dann vor allem als Politik der Entnazifizierung. Dabei ging es vor allem um eine personelle Säuberung. Nicht wenige wurden zunächst in Internierungslager gesteckt. Aktive Nationalsozialisten sollten dann später zum Beispiel mithilfe eines Fragebogens ausfindig gemacht und aus ihren beruflichen Beschäftigungen entlassen oder gar nicht erst eingestellt werden. Solche Fälle wurden dann vor Spruchkammern behandelt.
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Blitzkriege und -siege in der ersten Kriegsphase

Am 1. September 1939 begann Deutschland den Zweiten Weltkrieg mit einem nur knapp vier Wochen dauernden Blitzkrieg gegen seinen östlichen Nachbarn Polen. Dabei ging die Wehrmacht rücksichtslos und mit äußerster Härte vor. In dieser Vorgehensweise spiegelte sich die nationalsozialistische Rassen- und Lebensraumideologie, die in den Osteuropäern „slawische Untermenschen“ und in deren Ländern zu besetzenden Lebensraum für die Deutschen sah. Konnte man also in Osteuropa vielleicht das wesentliche Kriegsziel der Deutschen ausmachen, so überfiel das Deutsche Reich nach dem Krieg gegen Polen zunächst allerdings einige westeuropäische Länder und besiegte auch diese nach nur kurzer Zeit. Damit wollte Deutschland sich nicht zuletzt den Rücken für einen Krieg gegen die große Sowjetunion freihalten, die in mehrerer Hinsicht, zumindest zunächst, das Hautkriegsziel der Nationalsozialisten war.
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