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Direktdemokratische Verfahren

Direktdemokratische Verfahren versprechen:

  • mehr politische Beteiligung,
  • verbindlichere Politikinitiativen der Bevölkerung,
  • höhere Entscheidungstransparenz,
  • gesteigerte Oppositionsmöglichkeiten.

Das vom Prinzip der Repräsentation beherrschte deutsche Verfassungsverständnis verhindert direkte Abstimmungen über den sehr weiten Bereich klassischer Parlamentszuständigkeit Haushalt und Finanzen, Abgaben und Besoldungsfragen.

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In modernen Massendemokratien kann es nicht um die Einführung direkter anstelle der üblichen repräsentativen Demokratie gehen. In der direkten Demokratie läge die politische Entscheidungskompetenz

  • vollständig,
  • direkt und
  • ohne Beauftragte

beim Volk, gleich ob

  • in Volks- oder Stadtteilversammlungen,
  • in Basisgruppen,
  • Betrieben oder
  • am Wohnort

organisiert. Im Rahmen einer gemischten Verfassung bietet auch die repräsentative Demokratie Deutschlands Raum für mehr politische Partizipation. Neben den Wahlen als der wichtigsten Beteiligungsform in der repräsentativen Demokratie umfasst Partizipation eine Fülle weiterer konventioneller und unkonventioneller Beteiligungsformen, insbesondere direktdemokratische Verfahren.

konventionelle Formen politischer Aktivitätunkonventionelle Formen politischer Aktivität
  • Wahlen in Kommunen, Ländern, im Bund und in der Europäischen Union
     
  • Mitgliedschaft in Parteien, Verbänden, Vereinen, Bürgerbewegungen, Bürgerinitiativen
     
  • Petitionen an Parlamente, Regierungen,
    das Staatsoberhaupt
     
  • Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungs-
    gericht
     
  • Politische Informationen aus Zeitungen,
    Zeitschriften, Büchern, Radio, Fernsehen, Internet
     
  • politische Reaktion auf Massenmedien (Leserbriefe, Hörertelefon u. a.)
     
  • politische Diskussion mit Freunden und im Internet
     
  • Teilnahme an lokalen Bürgeraktivitäten
     
  • Teilnahme an politischen Demonstrationen oder
    Treffen
     
  • Kontakt zu Politikern
     
  • Wahlkampf für Kandidaten
     
  • Boykott
     
  • Mieterstreik
     
  • wilder Streik
     
  • wilde Demonstration
     
  • Hausbesetzung
     
  • Verkehrsblockade
     
  • öffentliches Anbringen
    politischer Parolen

     
  • Zerstörung von Eigentum
     
  • Gewalt gegen Personen


Direktdemokratische Verfahren versprechen:

  • mehr politische Beteiligung,
  • verbindlichere Politikinitiativen der Bevölkerung,
  • höhere Entscheidungstransparenz,
  • gesteigerte Oppositionsmöglichkeiten.

Das vom Prinzip der Repräsentation beherrschte deutsche Verfassungsverständnis verhindert direkte Abstimmungen über den sehr weiten Bereich klassischer Parlamentszuständigkeit Haushalt und Finanzen, Abgaben und Besoldungsfragen.

Der Ausschluss von Bereichen aus direkten Abstimmungen lautet in der seit 1995 gültigen Verfassung von Berlin:

„Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen. … Initiativen zum Landeshaushalt, zu dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig.“ (Art. 61 VvB)

Den Parlamenten bleibt es überlassen, im Vorfeld eines Volksentscheids einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung zu stellen. Diese Regelungen und das auch bei Abstimmungen geltende Mehrheitsprinzip unterstreichen die eigenständige Rolle direktdemokratischer Verfahren.

Direktdemokratische Verfahren sind kein zweites, konkurrierendes Entscheidungssystem, sondern institutionalisierte Politikinstrumente innerhalb der repräsentativen Demokratie.

Volksgesetzgebung

Verfahren direkter Demokratie in der Weimarer Verfassung – so die Direktwahl des Reichspräsidenten – wurde vorgeworfen, am Niedergang der Republik mitgewirkt zu haben. Die Verfassungsgeber des Grundgesetzes hatten daraufhin eine strikt antiplebiszitäre Haltung eingenommen. Volksabstimmungen über das Grundgesetz wurden 1949 und auch anlässlich der deutschen Vereinigung abgelehnt.

Auf der anderen Seite hat sich in Deutschland inzwischen eine breite demokratische Alltagskultur (Zivilkultur) entfaltet, die Bürger und Politik verbindet. Neben Vereinen und Verbänden wirken basisdemokratische Initiativen und Bewegungen informell an der politischen Willensbildung mit. Auch in der DDR hatten selbstorganisierte Bürgerbewegungen 1989 für Aufbruch und gesellschaftlichen Umbruch gesorgt .
Auf der Bundesebene werden direktdemokratische Mitbestimmungsverfahren weiterhin abgelehnt, obwohl ihnen die Verfassungsnorm, die Staatsgewalt „wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen“ ausgeübt, nicht entgegensteht (Art. 20 Abs. 1 GG).

Volksabstimmung (lat. plebiszit = Volksbeschluss): Abstimmung stimmberechtigter Staatsbürger in den Formen des Volksbegehrens und -entscheids. Auf kommunaler Ebene als Bürgerbefragung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid.

Volksbegehren: Wahlbevölkerung bringt Gesetzesvorlage ein. Vorgeschaltet sind manchmal Volksinitiativen.

Volksentscheid: Wahlbevölkerung entscheidet durch Abstimmung. Entweder über eine Vorlage des Parlaments oder der Regierung (Referendum) oder über volksinitiierte Gesetzentwürfe (Volksgesetzgebung: Volksbegehren und Volksentscheid).

Direktdemokratische Verfahren können sich beziehen auf:

  • den unmittelbaren Entscheid in Sachfragen,
  • die nachträgliche Abstimmung über bereits getroffene Parlaments- und Verwaltungsbeschlüsse (Referendum),
  • Direktwahl und Rückruf (recall) von Führungspositionen der Exekutive.

Die in anderen Ländern üblichen Verfahren behandeln vor allem Verfassungs- und Territorialfragen sowie sozialmoralische Abstimmungen. In Frankreich z. B. waren Sachthemen:

  • eine neue Verfassung,
  • Organkompetenzen und solche
  • Territorialfragen wie EG-Mitgliedschaft und Gebietsveränderungen.

In Irland fanden Volksabstimmungen z. B.

  • über eine neue Verfassung,
  • das Wahlrechtsalter,
  • das Wahlrecht, über solche moralische Fragen wie
  • Scheidung,
  • Abtreibung,
  • Kirche und
  • Staat sowie über
  • die EG-Mitgliedschaft

statt.

In Deutschland ist strittig, in welchem Umfang plebiszitäre Verfahren das Repräsentativsystem ergänzen sollen. Die friedlich-revolutionären Veränderungen in der DDR und in Osteuropa verstärkten Forderungen nach mehr „unmittelbarer“ Demokratie. Die Gemeinsame Verfassungskommission des Bundestags und des Bundesrats konnte sich dennoch 1992/93 nicht entschließen, Volksbegehren und Volksentscheid auf Bundesebene einzuführen.
Doch die neuen Bundesländer und nachziehend westdeutsche Länder führten direkte Sachabstimmungen ein. Auf kommunaler Ebene wurde durch Beschlüsse der Länderregierungen

  • die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte sowie meistens auch
  • der Bürgerentscheid

eingeführt. In den Kommunen werden direkte Verfahren häufiger als auf Landesebene angewandt.

Pro ––Demokratie auf Bundesebene –––––Kontra
Wenn die Verfassung das Territorialplebiszit (Art. 29 GG) ermöglicht, lässt sich auch das Verfassungsplebiszit aus dem Prinzip der Volkssouveränität ableiten.Nicht der empirische Volkswillen soll in grundlegenden Verfassungsfragen entscheiden, sondern derjenige gewählter und fachkundiger Berufspolitiker.
Abstimmungs- und Gesetzesinitiativen zeigen auf politische Probleme, für die das eingefahrene politische System keine Lösungen anbietet, zum Beispiel in Zeiten des Reformstaus.Volksabstimmungen verleiten auch bei Sachthemen zum Ersatz-Wahlkampf, rücken das Vertrauen oder Mißtrauen in die Regierung in den Vordergrund.
Volksabstimmungen in Personal- und Sachfragen stärken das politische System in Richtung einer aktiven Demokratie anstelle passiver „Zuschauerdemokratie“. Sie stärken das demokratische Selbstbewusstsein der Bürger.Volksabstimmungen schwächen Parlamente und Parteien und unterbrechen die Verantwortung der Gewählten.
Direkt demokratische Entscheidungen mobilisieren brachliegende politische Initiative der Bevölkerung.Gut organisierte Gruppen können Sonderinteressen durchsetzen.


Erweiterte Wahlrechte

Das Wahlrecht und die innerparteiliche Demokratie bieten Ansätze für die erweiterte unmittelbare Entscheidungsbeteiligung.

Die Parteilisten zu Bundestagswahlen entstehen innerhalb der Parteien und damit ohne direkte Einwirkung der Wähler, die auch in der Wahl selbst die Reihenfolge der Kandidaten nicht verändern können. Kritiker sehen darin den geltenden Wahlgrundsatz einer unmittelbaren Wahl verletzt, da Parteifunktionäre und -delegierte als vorgeschaltete Wahlmänner wirken.
Es bietet sich an, die Listen zu flexibilisieren, indem Wähler

  • mehrere Stimmen erhalten und auf einen Kandidaten häufen können (kumulieren),
  • Kandidaten mehrerer Parteien wählen können (panaschieren),
  • Kandidaten gestrichen werden können.

Innerhalb der Parteiorganisation lässt sich die innerparteiliche Demokratie steigern, wenn das Delegiertenprinzip als Grundnorm des Parteiaufbaus (§ 9 Parteigesetz) eingeschränkt wird. Es fördert oligarchische Strukturen, denn alle Entscheidungsmacht liegt bei Delegierten.
In den Parteien haben sich Verfahren der unmittelbaren Entscheidung der Mitglieder, z.B. bei der Personalauswahl, durchgesetzt. Allerdings sind die Verfahren der unmittelbaren Entscheidung der Mitglieder nicht obligatorisch und bedürfen jeweils der Beantragung.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Direktdemokratische Verfahren." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/direktdemokratische-verfahren (Abgerufen: 20. May 2025, 16:00 UTC)

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Machtelite

Macht ist die Fähigkeit, das Verhalten anderer zu bestimmen oder zu beeinflussen. Macht ist in der Bevölkerung ungleich verteilt. In modernen Gesellschaften übernehmen Bereiche, wie Politik und Verwaltung, Wirtschaft oder Kirchen bestimmte Funktionen für den Bestand und die Fortentwicklung des Gesamtsystems eines Landes. Die Machtelite setzt sich aus Funktionseliten zusammen, in ihrem Zentrum die politische Elite, ergänzt um die Wirtschaftselite.
In Deutschland sind Aufsteigereliten der oberen Schichten überproportional in der Machtelite vertreten. Im Unterschied zur Machtelite der Weimarer Republik verbindet die Führungsgruppe ein Grundkonsens über die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung Deutschlands. Auf dieser Grundlage existieren unterschiedliche Einstellungen und Orientierungen (pluralistische Elite).

Freie Demokratische Partei

Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist die politische Partei des deutschen Liberalismus. Mit ihrer Gründung 1948 wurde die traditionelle Spaltung im National- und Linksliberalismus überwunden. Programmatisch geht es der Partei um die Wahrung der Bürgerrechte und des Rechtsstaats, eine liberale Wirtschaftsverfassung auf der Grundlage eines freien Unternehmertums und um einheitsstaatlich orientierte Politik (Unitarismus). Wähler und Mitglieder kamen zunächst aus dem alten, dann dem neuen Mittelstand. In der Geschichte der Bundesrepublik ist die FDP ist als dritte Kraft Koalitionen sowohl mit der CDU/CSU als auch mit der SPD eingegangen (Mehrheitsbeschafferin).

Informations- und Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit ist das Recht jedes Menschen, seine eigene Meinung ohne Angst vor Konsequenzen äußern zu dürfen. Meinungsfreiheit ist ein wichtiges Menschenrecht. Informationsfreiheit bezieht sich auf den uneingeschränkten Empfang von Informationen.
Im 18. Jahrhundert beginnt der Entwicklungsprozess von Informations- und Meinungsfreiheit. Bis 1933 werden diese Freiheiten mehr oder weniger geduldet, in der Zeit des Nationalsozialismus sogar ganz abgeschafft. In der Bundesrepublik Deutschland sind Informations- und Meinungsfreiheit im deutschen Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert.

Verhältniswahl versus Mehrheitswahl

Wahlverfahren unterscheiden sich darin, wie Wählerstimmen in politische Mandate verwandelt werden. Ihre Grundformen sind die Verhältnis- und die Mehrheitswahl. Durch die Verhältniswahl wird erreicht, dass die Anteile an Wählerstimmen den Anteilen an gewonnenen Parlamentssitzen entsprechen. Mittels der Mehrheitswahl wird das Gewicht der Wählerstimmen für den siegenden Kandidaten erhöht, da die Stimmen für unterliegende Kandidaten nicht weiter berücksichtigt werden und „verloren“ gehen.
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Volksbegehren, Bürgerbegehren

Neben den regulären Parlamentswahlen besteht im repräsentativen System der Bundesrepublik für den Bürger die Möglichkeit, sich in unterschiedlichen Formen

  • auf Bundes- bzw. Länderebene als Volksbegehren und Volksentscheide,
  • auf Gemeindeebene als Bürgerbegehren und Bürgerentscheide bezeichnet,

unmittelbar an politischen Entscheidungen zu beteiligen (Partizipation).

Diese Instrumente, die sich unter dem Obergriff der direkten oder plebiszitären Demokratie zusammenfassen lassen, sind auf den drei Staatsebenen unterschiedlich stark ausgeprägt.

  • Auf Bundesebene sind außer dem Volksentscheid zur Neugliederung von Bundesländern keine direktdemokratischen Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.
  • Dagegen findet sich in den Landesverfassungen aller Bundesländer die Möglichkeit zur Volksgesetzgebung, wobei die Ausgestaltung des zweistufigen Verfahrens – erst das Volksbegehren, dann der Volksentscheid – in der Praxis erheblich variiert. Bestimmte Themen sind der Volksgesetzgebung auf Länderebene nicht zugänglich.
  • Auf kommunaler Ebene schließlich sind die partizipativen Elemente als wichtige Ergänzung des herkömmlichen Kommunalwahlrechts am weitesten entwickelt und in den Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen aller 16 Bundesländer fest verankert. Allgemein gleicht das Prozedere der kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den verschiedenen Gemeindeordnungen den in den übergeordneten Länderverfassungen festgelegten Regeln für Volksbegehren und Volksentscheide. Offen bleibt, ob es in Zukunft auch auf Bundesebene eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch plebiszitäre Instrumente geben wird.
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