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Streitbare Demokratie

Streitbare Demokratie umfasst alle die Regelungen der Verfassung und die Maßnahmen des Staates, mit denen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv geschützt werden soll (abwehrbereite Demokratie). Nach den Erfahrungen mit dem Übergang der Weimarer Republik in die NS-Diktatur soll verhindert werden, dass die politischen Kräfte einer Anti-System-Opposition die Demokratie unter Ausnutzung ihrer Freiheitsrechte beseitigen. Dem vorbeugenden Schutz (Frühwarnsystem) dient die Informationssammlung über verfassungswidrige Einstellungen und Handlungen durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Landesbehörden für Verfassungsschutz). Beobachtet werden insbesondere extremistische Bestrebungen, Ausländerextremismus, Terrorismus und ausländische Spionage.

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Die Bundesrepublik Deutschland handelt als streitbare Demokratie, wenn sie sich gegen Anti-System-Opposition zur Wehr setzt, die das gegebene politische System der parlamentarischen Demokratie umwälzen und durch ein anderes politisches System ersetzen will. Eine streitbare Demokratie ist aktiv abwehrbereit. Der Begriff streitbare Demokratie geht auf den Verfassungsrechtler KARL LÖWENSTEIN zurück, der 1937 an der Weimarer Republik kritisierte, dass jeder Verfassungsartikel und auch die Grundprinzipien des demokratischen und republikanischen politischen Systems legal, mit parlamentarischer Mehrheit außer Kraft gesetzt werden konnten. Dies war eine der Voraussetzungen für die Machtergreifung ADOLF HITLERs (1889–1945) im Jahr 1933.

Für die Verfassungsgebung nach dem Ende der NS-Diktatur wurde deshalb das Prinzip leitend, den Kern der Verfassung und des politischen Systems aktiv vor Umwälzung zu bewahren. Das Prinzip der streitbaren und abwehrbereiten Demokratie wurde in das Grundgesetz aufgenommen. Es verweist darauf, dass das politische System an Grundwerte gebunden und bereit ist, diese Wertbindung zu verteidigen.

Regelungen der streitbaren Demokratie

Eine Reihe schützender Vorkehrungen setzt dort ein, wo Freiheitsrechte der Bürger wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 8 und 9 GG) oder die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) in Anspruch genommen werden, um politische Ziele durchzusetzen, die das normative und institutionelle Fundament dieser Freiheitsrechte untergraben und letztlich beseitigen.

  • Die Grundprinzipien der Verfassung kann das Parlament auch bei Zweidrittelmehrheit nicht abschaffen (Art. 79 Abs. 3 GG, auch Ewigkeitsklausel genannt). Dadurch besteht Garantie der in Art. 1 GG aufgeführten Grund- und Menschenrechte sowie der in Art. 20 GG genannten Grundstrukturen der Bundesrepublik als bundesstaatlich organisiertem republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
     
  • Politische Parteien können wegen Verfassungswidrigkeit dann verboten werden, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,

    „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (Art. 21 Abs. 2 GG).

    Über die Verfassungswidrigkeit politischer Parteien kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Demgegenüber ist Verfassungsfeindlichkeit ein politischer Begriff, der von einer Freund-Feind-Unterscheidung ausgeht und verfassungsgegnerische Aktionen bezeichnet.
     
  • Gesetze sind verfassungswidrig, wenn sie entweder inhaltlich oder ihrer Entstehung nach nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind und das Bundesverfassungsgericht so entscheidet.
     
  • Vereinigungen der Bürger sind dann durch die Regierung zu verbieten, wenn sie sich

    „gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ (Art. 9 Abs. 2 GG).

  • Grundrechte, wie die Presse- oder die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 3 GG) sind nach Prüfung und Entscheid des Bundesverfassungsgerichts verwirkt, wenn sie

    „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“ werden (Art. 18 GG).

  • In Ausnahmesituationen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, haben die Bürger das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Grundordnung zu beseitigen (Art. 20 Abs. 4 GG).
     
  • Bund und Länder haben auf verfassungsmäßiger Grundlage ( Art. 73, 87 GG) Verfassungsschutzbehörden eingerichtet:

    – das Bundesamt für Verfassungsschutz und
    – Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie
    – für die Sicherheit der Bundeswehr den Militärischen Abschirmdienst.

    Der Verfassungsschutz ist nach britischem Vorbild (MI5) als Nachrichtendienst ohne Zwangsbefugnis gestaltet. Er darf

    – niemanden festnehmen,
    – keine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durchführen und
    – keinem Polizeidienst angegliedert werden.

    Im Unterschied zur Polizei ist er im Vorfeld konkreter Gefährdungen aktiv. Der Verfassungsschutz ist berechtigt, Informationen und Unterlagen über Bestrebungen offen und heimlich (nachrichtendienstlich) zu sammeln, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Beobachtet werden insbesondere

    – links- und rechtsextremistische Bestrebungen,
    – Ausländerextremismus,
    – Terrorismus und
    – die Spionage ausländischer Mächte.

    Gesetzlich geregelt sind die Möglichkeiten

    – zu erheblichen Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;
    – der Überprüfung der Personen in „sicherheitsempfindlichen“ Stellen von Politik und Verwaltung sowie
    – der Auskünfte von Unternehmen bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.

    Für das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden 2002 124 Mio. Euro (2001: 115 Mio.) ausgegeben, für den Militärischen Abschirmdienst 65 Mio. Euro (2001: 62 Mio.).

Parteiverbote

Bisher gab es durch das Bundesverfassungsgericht zwei Parteiverbote auf Antrag der Bundesregierung:

  • die rechtsradikale Sozialistische Reichspartei (1952) und
  • die Kommunistische Partei Deutschlands (1956).

Ein dritter Antrag, die rechtsradikale Nationaldemokratische Partei Deutschlands für verfassungswidrig zu erklären, wurde 2003 wegen unzureichender Beweismittel und Formfehler zurückgewiesen.

Bei der Sozialistischen Reichspartei handelte es sich um eine 1949 gegründete neofaschistische Partei, die an bestimmte Traditionen und Programmpunkte der verbotenen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei anknüpfte. Ihre Hochburg lag in Niedersachsen, wo sie 1951 bei Landtagswahlen 16 Mandate (11 % Stimmenanteil) gewann. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die SRP in den ideengeschichtlichen Zusammenhang deutscher Rechtsparteien seit 1919 ein. Rechtspartei kennzeichnet eine Staatsauffassung, die der Staatsräson Priorität vor der Freiheit der Individuen einräumt. Der anschließend vom Gericht durchgeführte Vergleich der SRP mit der NSDAP im Hinblick auf die vier Kriterien

  • der Führungsschicht,
  • der internen Organisation,
  • des Programms sowie
  • des Verhaltens von Partei und Anhängerschaft

führte zu einem eindeutigen Verbotsurteil. Die SRP – die sich kurz zuvor selbst auflöste und untertauchte – ist gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig, wurde verboten, ihre Mandate wurden aberkannt und das Vermögen eingezogen. Das Urteil wurde damit begründet, dass die SRP

  • die Menschenrechte missachte,
  • das Mehrparteiensystem ablehne,
  • undemokratisch organisiert und
  • der NSDAP programmatisch und personell verbunden sei.

Die Kommunistische Partei Deutschlands ging nach Kriegsende aus Wiedergründungen in allen vier Besatzungszonen hervor. Nach der Vereinigung der Partei mit der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Zwangsvereinigung) in der sowjetisch besetzten Zone und Berlin bestand die KPD nur noch in den drei westlichen Besatzungszonen. Ihre Hochburgen hatte sie an Ruhr und Niederrhein sowie in Bremen und Hamburg. Mit dem antifaschistisch-demokratischen Programm erzielte sie in den ersten Jahren z. T. zweistellige Wahlerfolge und war an Landesregierungen beteiligt. Zwischen 1948 und 1953 wandelte sie sich zu einer stalinistischen Partei (Partei neuen Typs) und rief zum revolutionären Sturz der Bundesregierung ADENAUER auf. Nach der ersten Bundestagswahl 1949 mit 15 gewonnenen Mandaten von insgesamt 402 Parlamentssitzen (Stimmanteil 5,7 %) begann bald der Niedergang (Bundestagswahl 1957: 2,2 % Stimmanteil).

Das Bundesverfassungsgericht erkannte an, dass die KPD die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ablehnt; sie sei deshalb aber nicht zwangsläufig demokratisch in Zielsetzung, Betätigung und Gesamtstil. Auch ihre Nennung im Potsdamer Abkommen (1945) gäbe darüber keine Auskunft, da schon die Alliierten den Begriff Demokratie unterschiedlich verstanden. Das Bundesverfassungsgericht sah die KPD im Rahmen totalitärer Parteien, die sich dem Prinzip des freien Spiels der politischen Kräfte (Mehrparteiensystem, weltanschauliche Pluralität) widersetzen. Das Verbotsurteil mit den Folgen

  • Parteiauflösung,
  • Mandatsfortfall und
  • Vermögenseinzug

wurde damit begründet, dass die KPD statt einer Mehrparteiendemokratie die Diktatur auf dem Wege der gewaltsamen Revolution (Diktatur des Proletariats) anstrebe und darauf abziele, die freiheitlich demokratische Grundordnung abzulehnen und „verächtlich zu machen“.

Mit den Verbotsurteilen von 1952 und 1956 hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsgeschichte geschrieben. Um zu einer Urteilsbasis in der Frage der Verfassungswidrigkeit zu gelangen, musste es sich mit dem grundlegenden Verfassungsbegriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung befassen, der ungeachtet seines verfassungspolitischen Gewichts juristisch nicht definiert worden war. Das Gericht gelangte im SRP-Urteil zu einem Umriss der damit angesprochenen Tatbestände. Die Urteilsformulierung wurde begriffsprägend:

„So lässt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
 

  • Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
  • die Volkssouveränität,
  • die Gewaltenteilung,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.
(BverfGE 2, S. 12f.).

Auf diese Charakterisierung – nicht Definition – der freiheitlich- demokratischen Grundordnung ist vom Bund und den Ländern vielfältig Bezug genommen worden, so bei der Bestimmung der Verfassungstreue des Personals im öffentlichen Dienst. Die Begriffsbeschreibung des Bundesverfassungsgerichts ist weit gefasst, denn angegebene Merkmale wie

  • Gewaltenteilung,
  • Verantwortlichkeit der Regierung oder
  • das Begriffspaar Freiheit und Gleichheit

sind in der politischen Praxis unterschiedlich gestaltbar. Andererseits werden primär Merkmale der Bundesrepublik als Rechtsstaat und Demokratie, kaum jedoch als Sozial- und Bundesstaat angeführt. Insofern ist die Interpretation der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der streitbaren Demokratie nicht abgeschlossen.

Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH): "Streitbare Demokratie." In: Lernhelfer (Duden Learnattack GmbH). URL: http://www.lernhelfer.de/schuelerlexikon/politikwirtschaft/artikel/streitbare-demokratie (Abgerufen: 22. May 2025, 05:52 UTC)

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Nukleare Abrüstung und Non-Proliferation

Nach dem Epochenumbruch der Jahre 1989/90 und dem damit verbundenen Ende des Ost-West-Konflikts waren viele Menschen und Institutionen weltweit von der Hoffnung auf eine globale Friedensordnung, eine Stärkung der Vereinten Nationen und eine Abkehr von militärischer Gewaltanwendung erfüllt. Besonders die atomaren Massenvernichtungswaffen der USA und der UdSSR – ihr Potenzial zur gegenseitigen gesicherten Vernichtung – bedrohten in der Zeit des Ost-West-Konflikts nicht nur ihre Besitzer und ihre Bündnispartner, sondern die Menschheit schlechthin mit Vernichtung. Gleichzeitig bewirkte aber diese Gefahr zumindest begrenzte Zusammenarbeit sowie Berechenbarkeit und wirkte konfliktdämpfend in einem bipolaren internationalen System. Die strategischen atomaren Massenvernichtungswaffen der USA und der UdSSR bzw. Russlands wurden nach einem mehrjährigen Verhandlungszyklus deutlich reduziert. Nach wie vor sind aber die USA und Russland die mit Abstand größten Atommächte. Auf sie entfallen ca. 95 % aller Atomwaffen.
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11. September 2001

Fast jeder wird sich noch daran erinnern, was an diesem Tag geschehen ist.

Um 8.46 Uhr Ortszeit krachte Flug AA 11 der American Airlines in den Nordturm des World Trade Centers und explodierte. Zu diesem Zeitpunkt dachten viele noch an einen Unfall. Nachdem dann aber wenige Minuten später, nämlich um 9.03 Uhr, ein weiteres Flugzeug, Flug UA 175 der United Airlines, den Südturm der Twin Towers traf, wurde allmählich klar, dass dies kein Zufall sein konnte. Um 8.43 Uhr Ortszeit traf ein drittes entführtes Flugzeug, Flug AA 77 der American Airlines, das Pentagon in Arlington, einem Vorort der US-Hauptstadt Washington, DC. Ein weiteres ebenfalls entführtes Flugzeug, Flug UA 93 der United Airlines, stürzte in der Nähe von Pittsburgh ab, als Passagiere versucht hatten, die Entführer zu überwältigen, nachdem sie per Handy von ihren Angehörigen von den Anschlägen erfahren hatten.

„Out of area“-Einsätze der Bundeswehr

Mitte des Jahres 2011 waren knapp 7 000 deutsche Bundeswehrsoldaten in Auslandseinsätzen der internationalen Krisenprävention oder Krisenbewältigung tätig. In ihrem Rahmen beteiligt sich die Bundeswehr damit heute an vielfältigen konkreten Aufgaben. Insgesamt haben sich diese Einsätze seit der Vereinigung Deutschlands im Jahre 1990 somit neben dem traditionellen Ansatz der Landes- und Bündnisverteidigung zu einem weiteren Auftrag für die Bundeswehr entwickelt.

Für ein solches Engagement außerhalb des Landes und des NATO-Bündnisgebietes wird häufig auch die englische Bezeichnung „out of area“ verwendet. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1994 ein wichtiges und wegweisendes so genanntes „out of area“-Urteil gefällt.

Mit diesem Urteil sorgte das Gericht neben der verfassungsrechtlichen Klarstellung auch für Klarheit in einer schwierigen nationalen wie internationalen Lage Deutschlands. Denn einerseits wurde damals vielfach die Wahrnehmung einer stärkeren internationalen Verantwortung durch Deutschland gefordert; andererseits war das seit der Vereinigung international wichtiger gewordene Land besonders angesichts seiner Geschichte noch auf der Suche nach verbindlichen Maßstäben für das eigene Handeln.

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Im Mai 2000 forderte die vom Bundesverteidigungsministerium beauftragte Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr“ eine Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf. Die sogenannte Weizsäcker-Kommission hatte den Auftrag, angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage Vorschläge für Grundstrukturen der künftigen Bundeswehr zu entwerfen.
Ein Kerngedanke der Kommission war es, dass sich die Planung für eine zukünftige Bundeswehr an den damals wie heute wahrscheinlichsten Einsatzformen der internationalen Krisenvorsorge und Krisenbewältigung orientieren sollte. Daraus wurde auf die Notwendigkeit teilweise weitreichender Umbaumaßnahmen geschlossen. Die Analysen und Empfehlungen dieser Kommission sind bis heute Anknüpfungspunkte der diesbezüglichen Debatte.
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